Aufsatz 
Geschichte des lateinischen Kaiserreiches von Konstantinopel : 1. Teil. Geschichte der Kaiser Balduin I. und Heinrich 1204-1216. Unter Benutzung eines Manuskriptes von Cal Hopf und mit Unterstützung
Entstehung
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Ampfehlungsschreiben des Vizedogen sofort nach Rom, um die päpst- liche Bestätigung einzuholen. Innocenz aber war schon unterrichtet und hatte die Wahl sofort in einem Konsistorium als unkanonisch kassiert. So hatte er nun freie Hand und konnte seine Entscheidung den Umständen entsprechend treffen.

Er traf sie zu Gunsten Venedigs. Mit Rücksicht auf die Inter- essen des hl. Landes fügte sich Innocenz ins Unvermeidliche und ent- schloſs sich in einem Schreiben, das er am 21. Januar 1205 an den Klerus, den Kaiser und den Dogen richtete, die Wahl Morosinis trotz der vielen kirchenrechtlichen Bedenken motu proprio zu bestätigen:).

So war diese Frage aus der Welt geschafft, und Dandolo konnte sich sagen, daſs er durch seine Drohung einen vollen Sieg erfochten habe. Allein noch stand der zweite Punkt zur Erledigung, und hier war Innocenz nicht gewillt, so leichten Kaufes nachzugeben. Denn bei der Frage der griechischen Kirchengüter handelte es sich um ein kirchliches Lebensinteresse, um eine Entscheidung für die Zu- kunft. Trotzdem werden wir sehen, welches Gewicht auch hier die Venetianer in die Wagschale werfen konnten. Die beiden Briefe des Papstes vom 29. Januar 1205 sind aufserordentlich charakteristisch ²). Beide sind an Dandolo allein gerichtet, die erste direkte Antwort, die der Doge erhält. Diese läſst denn auch an Deutlichkeit hin- sichtlich der Kirchengüter nichts zu wünschen übrig: Innocenz kann den Märzvertrag nie bestätigen, denn dieser spricht von Säkmulari- sation der Besitzungen der griechischen Kirche; noch mehr, da er eine Abänderung der einzelnen Artikel unter Zuziehung von sechs Räten der beiden Kontrahenten Dandolo und Bonifaz offen lälst, so würde er auch für die Zukunft kirchliches Gut der Ent- scheidung von Laien anheimstellen. Das alles ist unkanonisch und kann daher nie die päpstliche Genehmigung finden. So der erste Brief; allein der zweite zeigt, dafs die Kurie in besonderen Fällen doch wieder mit sich reden läfst. Eine Aufhebung des Bannes, in den Dandolo mit den Seinigen wegen der früheren Ereignisse gefallen war, wird halb und halb in Aussicht gestellt: falls sich die Aussagen des Dogen bewahrheiten, so soll die Lösung, die vom Kardinallegaten angeblich bereits vorgenommen, Geltung erhalten²). Und das alles, . ¹) Inn. III epp. VII 203 u. 204 bei Tu Th I 524 u. 529; die Unterschrift zu ep. 204 haben T u Th fälschlich auf das Schreiben an den Vizedogen vom 8. 2. 1205 bezogen.

2) Inn. III epp. VII 206 u. 207 bei Tu Th I 529 u. 532; Gesta c. 95 bei

Baluze I 59. ³) Wilken 333.