Aufsatz 
Das Kloster Fulda im Karolinger Zeitalter : 2. Buch, 2. Abteilung. Das Grabfeld
Entstehung
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auf denſelben mit den gewählten Schöffen Recht geſprochen. Im All⸗ meinen hatten ſie die Geſchäfte der comites oder der centenarii. So heißt es, daß der Centurio Sigifrid, qui advocatus noster fuit, ver⸗ eint mit andern Mönchen einen Gerichtstag zu Sundheim abgehalten habe. Unter dem principalis ecclesiae comes fungirte noch eine ganze Anzahl von Advokaten, wie dies bei der großen Ausdehnung der Fuldaer Beſitzungen nicht anders möglich war. Im Uebrigen kann die hier zum Beweiſe angeführte Urkunde ¹), worin im Jahre 848 allein 18 Advokaten als Zeugen in dem Diplome Ludwigs II. aufgeführt werden, nicht geltend gemacht werden, weil dieſelbe als unecht zu ver⸗ werfen iſt.

Zur Zeit Hrabans war Leidrat advocatus ecclesiae. Im Jahre 838 war nämlich zwiſchen dem Abte Hra ban und Gozbald, damaligem Abte, ſpäterem Biſchof von Würzburg, ein Prozeß über Beſitzungen in Elm entſtanden. Die Streitfrage wurde zu Nim⸗ wegen in Gegenwart des Kaiſers und ſeiner Söhne verhandelt, und Gozbald ²) verurtheilt zur Herausgabe der widerrechtlich eingezogenen Güter. Wahrſcheinlich war vom Kaiſer die Sache zur Austragung dem Grafen des Saalgau's, Heſſi, übertragen, denn es fand nunmehr noch in demſelben Jahre eine Gerichtsverhandlung zu Karagoltes⸗ bach ſtatt, wo für Hraban der Advocat Leidrat, und für den Abt Gozbald der Advocat Freibracht erſchienen. Nach dem Ur⸗ theile der Schöffen und der Grafen gab nun der letztere die Güter in der Gerichtsſitzung heraus und Leidrat nahm ſie für das Kloſter in Empfang. Ebenſo fand zur Zeit des Abtes Hatto unter dem Vor⸗ ſitze Matto's Mattone praesidente eine Gerichtsverhandlung, conventus, zu Lutaraha ſtatt, wo Hruodolt einen dem Kloſter ge⸗ hörenden Wald, den er ſich widerrechtlich angeeignet hatte, in Gegen⸗ wart von Zeugen dem Advokaten des Abtes, Fricco, zurückgab. ³) Man hat angenommen,*) daß dieſer Matto, ohne jedoch dies weiter zu beweiſen, ein Graf des Oſtgrabfeldes(?), des Ba⸗ ringau's, des Gozfelds und wohl auch noch anderer Gaue geweſen ſei. Man hat ihn ſodann als fünften Grafen des Grabfelds jener imaginären Grafenliſte und zwar, als Nachkommen der älteſten Man⸗ tone, als Manto III. eingereiht. Wäre dieſer Matto der Gaugraf

¹) Böhmer, Garol. Reg. nr. 844 p. 39; Schannat, hierarch. fuld. p. 239. Sickel, 39,141.

¹) Schannat, trad. nr. 434; im erſten Theile ſteht in der Urkunde Gozbert, im zweiten Theile Gozbald.

²³) Dronke, c. d. nr. 560.

¹) Genßler, II., 95.