ſolchen Vogt, Theotleich, welcher als advocatus St. Bonifacii eine Schenkung für das Kloſter in Empfang nimmt, während ein Se⸗ cretar auf Befehl des Abts die betreffenden Urkunden aufſetzte. Der⸗ ſelbe Theotleich fungirt auch noch 796 bei der Anfertigung verſchiede⸗ ner Urkunden, wobei jedoch nicht überall ſein Titel ſpeciell beigeſetzt iſt.) Da ſchon durch ein Kapitular Karls des Großen von 783, er⸗ neuert 802, angeordnet war, daß jedes Kloſter einen Vogt haben ſollte, ſo dürfen wir wohl mit Sicherheit annehmen, daß dies bei dem Kloſter Fulda allzeit auch der Fall war, wenn ſich dies gerade auch nicht immer ſpeciell für einzelne Jahre nachweiſen läßt. Rechtskunde und ſittliche Haltung²) waren Grundbedingungen, um ein ſolches Amt rübertragen zu erhalten. Ihre Hauptgeſchäfte beſtanden hauptſächlich in der Jurisdiction, daher ſie manchmal auch advocati forenses heißen. Sie vertraten das Kloſter bei Verträgen jeder Art, nahmen Schen⸗ kungen eben ſo gültig wie der Abt ſelbſt in Empfang, und cedirten, der erhaltenen Weiſung gemäß, Güter an Dritte.*) Es gab deren mehrere, der erſte darunter hieß: advocatus altaris St. Bonifacii oder principalis ecclesiae comes. Ob ſie die Truppen des Kloſters wirklich angeführt haben, iſt nicht feſtzuſtellen,*) dagegen wohl, nach dem beſtehenden Rechte und Herkommen, wonach die Advokaten die Vaſallen und Krieger in die Schlacht und das Kriegsfähnlein führten, höchſt wahrſcheinlich. Neben dem Vogte findet ſich der Vicedominus, wahrſcheinlich urſprünglich der Stellvertreter der Vorſteher innerhalb der Beſitzungen, und außerdem die Centenarier, wohl nach Analogie der weltlichen Gerichtsbeamten. Die geiſtlichen Stiftungen hatten ur⸗ ſprünglich das Recht, ſolche Vertreter zu wählen, aber die Wahl ge⸗ ſchah nicht ohne Einfluß Seitens des Königs, denn nicht nur enthalten die Kapitularien Karls des Großen wiederholt Beſtimmungen über die Befähigung ſolcher Beamten, ſondern es wird auch angeordnet, daß ihre Wahl in Gegenwart der Grafen geſchehen, ja ſogar ihre Ernennung von dieſen ausgehen ſolls), jedoch durfte weder ein Graf noch ein Cen⸗ tenar des Grafen zu dieſem Amte genommen werden. Gewöhnlich wurden dreimal im Jahre die öffentlichen Gerichtstage gehalten und
¹) Schannat, trad. 106, 110, 115, 117, 118, 119.
²) Et ut ipsi(advocati) frecti et boni essent et haberent voluntatem recte et juste causas perficere. Schannat h. f. I., 74.
³) Warum Rettberg, II. 615 die Handlung Theotleich's eine Ein⸗ miſchung in die Güterverwaltung nennt, iſt ſchwer einzuſehen, da ja die Verwaltung dieſes Zweigs mit zu den Hauptfunctionen eines Advokaten gehörte.
⁴) Rettberg, II. 611.:
³) Waitz, IV. 396.


