IV.
Neben den größeren zuſammenhängenden Beſitzungen in den Gauen Grabfeld und Saalgau hatte aber das Kloſter Fulda in allen Theilen Germaniens, von den Alpen bis an die Nordſee, von der Elbe bis an die Maas und den Fuß der Vogeſen, Ländereien und Höfe in großer Anzahl zu Eigen. Ein ſo großer Grundbeſitz, wie ihn kein anderes Kloſter zu jener Zeit inne hatte, bedingte nothwendig auch ebenſo, wie bei den übrigen Klöſtern Deutſchlands, eine geordnete Vertretung nach der rechtlichen Seite hin, um ſo mehr, als durch die verliehene Im munität das Kloſter und ſeine Beſitzungen von der gräflichen Gewalt befreit waren. Da nun geittliche Perſonen, welche keine Waffen tragen durften, dazu nicht geeignet waren, ſo
wurde das Amt an weltliche übertragen; es waren dies die advo- cati ecclesiae, die Vögte. Da jedoch für die damalige Zeit
zum Beſitze echten Eigenthums und zum Auftreten vor Gericht nur der freie waffenfähige Mann befugt war, der zugleich im Stande war, ſein Recht durch Selbſthilfe(Fehde) zu ſchützen, ſo hatte ſchon der hl. Bonifacius das mundium des Königs nachgeſucht, das ihm auch gewährt worden war. Demzufolge war der König der oberſte Vogt, Schutz⸗ und Schirmherr des Kloſters, und der Graf, als könig⸗ licher Beamter, ebenfalls auch der regelmäßige Vertheidiger der Kirche. ¹) Die Vögte dagegen gehörten zum Perſonal der Kirche; ſie wurden von dem Kloſter nach ſeiner Wahl ernannt und übten nur die ihnen von dieſem übertragenen Amtshandlungen aus. Solche Advokaten hatte das Kloſter Fulda überall da, wo es Beſitzungen hatte ,²) ihr Amt fällt gewöhnlich mit dem eines Centenars zuſammen. Der Vogt mußte zufolge einer Beſtimmung Karls des Großen in dem betreffenden Be⸗ zirke mit Grundbeſitz anſäſſig ſein.²) Schon 795 finden wir einen
1) Pertz, III. 17..
*) Et hoc statuimus, ubicumque pontifex substantiam habuerit, ad- vocatum habeat in ipso comitatu, qui absque tarditate justitias faciat et suscipiat. Waitz, Verf. 4, 393.
⁴) Pertz, III., 188.


