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für die Gegend zwiſchen Ulſter und Felda auch in dieſer Zeit ſich noch erhält; der Namen des Grabfelds wird allgemein, das Comitat Poppo's umfaßt jetzt nicht nur dieſe früheren verſchiedenen Gaue, es gehören auch noch dazu Gegenden, wie das Volkfeld, Waldſazzi, Landſtriche, die früher niemals zum Grabfeld gerechnet wurden. Das Comitat iſt nicht mehr an den einen Gau gebunden, es umfaßt deren mehrere, gerade ſo wie beim Saalgau die kleineren angrenzenden Gaue allmählich vor dem Hauptgau in den Hintergrund getreten ſind, ſo daß nunmehr zwei große Ländercomplexe, Comitate, mit ihren verſchiedenen Unterabtheilungen oder Gauen, und zwar auf der einen Seite das Grabfeld, auf der andern Seite der Saal⸗ gau, vorhanden ſind.
Die nach dem Tode Poppo's I. wieder hervortretende größere Anzahl von Namen für Grafen in den verſchiedenen Theilen berech⸗ tigt allerdings zu dem Schluſſe, daß von da ab wiederum eine Anzahl ſelbſtändiger Gaugebiete beſtanden habe; in welchem Verhältniſſe aber ſie zueinander geordnet waren, darüber läßt ſich mit Sicherheit nichts nachweiſen. Erſt unter dem Grafen Heinrich(866) findet ſich wie⸗ derum eine größere Macht vereinigt, die ſich aber ſchon zu König Arnulfs Zeiten wieder in Theile zerlegte. Insbeſondere tritt hier die eigenthümliche Erſcheinung zu Tage, daß zwei Grafen, die Söhne Heinrichs, einer einzigen Graſſchaft gemeinſchaftlich vor⸗ ſtanden. Die nachherige Empörung Adalberts, der im Grabfeld und Volkfeld Graf war, ſowie ſein und ſeiner Brüder Tod, brachte ſeine Verwandten, des Markgrafen Poppo's Söhne, wieder in den Beſitz der gräflichen Würde, aber, in welchem Umfange das geſchah, läßt ſich nicht beſtimmen.
Die Annahme einer Vereinigung des Saalgau's und ſeiner Unterabtheilungen mit dem ganzen Grabfelde ſchon zur Zeit Poppo's I. iſt nicht erweisbar und die dafür aufgeſtellten Gründe ſind nicht ſtichhaltig.) Bei Grenzortſchaften finden überhaupt in den Traditionen leicht Verwechslungen und Irr⸗ thümer ſtatt, zumal die Verhältniſſe es mit ſich brachten, daß die Grenzen in den älteſten Zeiten überhaupt nicht genau feſtſtanden, alſo leicht ein Ort dem einen oder auch dem andern angrenzenden Gaue zugezählt werden konnte. Noch mehr aber nehmen dieſe Irrthümer bei ſpäteren Copiſten überhand, wo die Bekanntſchaft mit den Gauen und ihren Grenzen ſchon ohnehin noch eine unklare Erinnerung war. Eher beweiſend für die Vereini gung oder Zuſammengehörigkeit
¹) Genßler, II, 52. Anm. 114.


