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ſchaft Poppo's, desgleichen 929) Bàhfeldon, Bachfeld im Meining'ſchen und Heidu(Haid), beide in der Nähe von Meiningen. Die letzte urkundliche Erwähnung dieſes Grafen Poppo iſt 941 ²) und zwar in Gegenden in der Nähe von Volkfeld und auch im nordöſtlichen Grabfelde.
Es ragen dieſe Zeiten ſchon über unſere Aufgabe hinaus, und wir kehren zu dem Anfange des zehnten Jahrhunderts zurück, wo wir dann die Sohne des Markgrafen Poppo im Beſitze der Grafſchaften des Grabfeldes fanden. Die Stellung und Bedeutung derſelben mußte ſich nothwendig ändern, da die Konradiner nunmehr über jene Theile von Oſtfranken die herzogliche Gewalt ausübten ³) und überhaupt in dem allmählichen Zurücktreten der Gaue hinter den Comitaten nunmehr der Zeitpunkt eingetreten war, wo pagus und comitatus nicht mehr als gleichbedeutend neben einander geſtellt wer⸗ den, denn wir haben Beiſpiele geſehen, wo nicht blos zwei Grafen in einem Gaue genannt werden, ſondern wo auch mehrere Gaue nur einem Grafen unterſtanden. Wir haben ferner geſehen, daß aller Wahrſcheinlichkeit nach unter den Nachkommen Poppo's I. eine gewiſſe Erblichkeit in der Familie und deren Nachkommen ſich ausbil⸗ dete, aber, Familiendynaſtieen zu ſchaffen, wie dies gerade für die Grafen des Grabfelds in ſo hartnäckiger Weiſe geſchehen iſt, ſcheitert allzeit an dem gegebenen Beweismaterial, und die gähnende Kluft, die ſich zwiſchen ſolchen Beſtrebungen und der einfachen Darſtellung der Sachlage öffnet, wird zwar überbrückt mit luftigen Hypotheſen, die jedoch vor dem Lichte der Thatſachen wie Nebelbilder zerrinnen, und zwar um ſo mehr, als ſie unbeſtritten für die älteſte Zeit auch noch auf der falſchen Grundlage der Erblichkeit beruhen und das Weſen des Grafenthums verkennen, wenn man in demſelben etwas anderes ſehen will, als ein von dem Könige einer einzelnen Perſon übertrage⸗ nes Reichsamt. Daß dabei Familienverhältniſſe, Güterbeſitz in den ein⸗ zelnen Grafſchaften als mitwirkende Urſachen zur Uebertragung eines ſolchen Amtes von Einfluß geweſen ſind, das liegt in dem Weſen der Sache, ohne daß dadurch die rechtliche Seite derſelben geändert wird, wie dies in ſpäteren Zeiten der Karolinger allerdings eintrat, wo ſich aus den hiſtoriſch gewordenen Landestheilen, den alten Gauen, neue größere und kleinere Theile ſich bildeten, die ſich, geſtützt auf den da⸗ rin liegenden Grundbeſitz vornehmer Geſchlechter, nach und nach als erbliche Grafſchaften herausbildeten. Es ging dieſe Erſcheinung mit
¹) Dronke, c. d. nr. 675.
²) Dronke, c. d. nr. 6864. Genßler hält dieſen für einen Sohn Adalbrahts.
³) Dümmler, II., 565, Anm. 59.


