Aufsatz 
Über den volkswirtschaftlichen Unterricht
Entstehung
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Betreten bestellter Felder und Gärten untersagt, sowie überhaupt bei diesen oder sonst geeigneten An- lässen der Jugend die Respektierung der Feld- und Gärtnerei-Crescenz dringend ans Herz ge- legt werde.

15. Eine Zirkularverfügung des Herrn Ministers der geistlichen, Unterrichts- und Medicinal-Ange- legenheiten vom 10. November 1884 stellt die Normen für die die Lektionen unterbrechenden Erholungs- pausen sowie das Mass der häuslichen Arbeiten für die höheren Schulen fest. Während einerseits die häusliche Vorbereitung nicht entbehrt werden könne, es sei für die Charakterbildung nicht gleichgültig, dass der Schüler auch aussersalb der Räume der Schule einer Verpflichtung gegen dieselbe sich bewusst pleibe, für die vollständige Aneignung des durch die Lehrstunden gebotenen Lernstoffes bilde in den un- teren Klassen die Beschäftigung ausserhalb der Lektionen die sichernde Ergänzung, in den mittleren und oberen Klassen habe dieselbe den Anfang selbständigen Arbeitens herbeizuführen, zu welchem Befähigung und Neigung geschaffen zu haben die wichtigste Mitgift der Schule für das Leben sei, wird andrerseits vor jeder Überbürdung eindringlich gewarnt und als zulässige Zeitdauer der täglichen häuslichen Arbeit folgende Stufenfolge angenommen: VI 1 St., V 1 ½ St., IV, III 2 2 St., III 1, II2 2 ½ St, II1 und I 3 St. Das Königliche Provinzial-Schulkollegium fügt unter dem 22. November 1884 hinzu, dass mit Rücksicht auf Krankheitsversäumnisse und anderweitige Veranlassungen sowie auf die grosse Schwierigkeit, das für die einzelnen Arbeiten thatsächlich erforderliche Zeitmass genau zu bestimmen, die Lehrer der einzelnen Klassen es sich angelegen sein lassen sollten, das für jeden Tag als zulässig bezeichnete Arbeitszeitmass, so oft es thunlich sei, nicht voll in Anspruch zu nehmen.

16. Das Königliche Provinzial-Schulkollegium genehmigt unter dem 19. November 1884, dass an der Wöhlerschule in den betreffenden Osterklassen von Ostern, in den betreffenden Michaelisklassen von Michaelis 1885 ab für die Klassen Sexta bis Tertia einschliesslich und zwar für die beiden Jahresabteilungen der letzteren Klasse successiv statt des Deutschen Lesebuchs von Paldamus dasjenige von Hopf und Paulsiek, sowie für die unterste Vorschulklasse statt der Fibel von Wiederhold der die Fibel umfassende erste Teil des von den dortigen Rektoren herausgegebenen deutschen Lesebuchs zur Einführung gelange.

17. Das Kuratorium macht unter dem 7. Januar 1885 im Anschluss an die Berichte der einzelnen Schulen über die von ihnen betreffs der Entleerung der Schulgebäude bei Feuers- und sonstiger Ge- fahr getroffenen Einrichtungen noch auf einige Verbesserungen aufmerksam und ersucht die Schuldirigenten, mit der Einübung der schleunigen Räumung sowie der Veranstaltung der unvermutheten Proben derselben in jedem Semester fortzufahren.

18. Durch Ministerial-Zirkular-Verfügung vom 7. Januar 1885 wird, unter Aufhebung der Zirkular- Verfügung vom 23. August 1824, angeordnet, wie künftighin die den Programmen der höheren Schulen beigegebenen Schulnachrichten eingerichtet werden sollen. Die Ausfübrung findet sich bereits in vor- liegendem Jahresbericht.

19. Das Königliche Provinzial-Schulkollegium übersendet unter dem 18. Januar 1885 eine Ministerial- Zirkularverfügung vom 17. desselben Monats, betreffend die Verwaltung und regelmässige Revision der Schul- bibliothek; für die Schülerbibliotheken wird die sorgfältigste Auswahl bei der Anschaffung der Bücher und bei ihrer Zuweisung an die Schüler der verschiedenen Bildungsstufen zur Pflicht gemacht.

20. Das Königliche Provinzial-Schulkollegium teilt unter dem 6. März 1885 mit, dass der Herr Unterrichtsminister am 26. Februar 1885 in Berücksichtigung der seitens der städtischen Behörden zu Frankfurt a. M. anderweitig geltend gemachten lokalen Gesichtspunkte genehmigt habe, dass die für die höheren Schulen des Regierungsbezirks Kassel erlassene Ferienordnung auf die höheren Schulen der Stadt Frankfurt a. M. ausgedehnt werde: Osterferien 14 Tage, vom Sonntag Palmarum ab; Pfingst- ferien 3 Tage, vom Sonnabend vor Pfingsten bis Mittwoch nach Pfingsten(einschliesslich); Sommerferien 4 Wochen, vom ersten Sonntag im Juli ab; Michaelisferien 14 Tage, vom Sonntage der Michaeliswoche ab; Weihnachtsferien 14 Tage, vom 23. Dezember Mittags ab(fällt der 7. Januar auf einen Sonnabend, so beginnt der Unterricht erst am folgenden Montage).

21. Das Königliche Provinzial-Schulkollegium ordnet unter dem 7. März 1885 an, dass, da der Geburtstag Sr. Majestät des Kaisers und Königs in diesem Jahre auf einen Sonntag falle, die be- treffende Schulfeier am Tage vorher gehalten werde, unter Wegfall der Unterrichtsstunden dieses Tages.