Aufsatz 
Über den volkswirtschaftlichen Unterricht
Entstehung
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folgung dieser Anordnung ist durch die Lehrer gut und sicher einzuüben, die Einübung ist von Zeit zu Zeit zu wiederholen und die schleunige Entlecrung, ohne dass Lchrer oder Schüler von derselben vorher in Kenntnis gesetzt worden, auf ein gegebeues Signal in jedem Semester mindestens zweimal probeweise aus- zuführen und giebt dann wertvolle Winke für die Ausführung.(Eine derartige Räumung der auf vier Stockwerken vertheilten 25 Klassen der Wöhlerschule nimmt zwei Minuten in Anspruch.)

7. Das Königl. Provinzial-Schulkollegium teilt am 10. Juni 1884 die durch den Herrn Minister der öffentlichen Arbeiten am 30. März 1884 zur Erleichterung von Schulfahrten genchmigten Fahrpreis- ermässigungen mit: Schülergesellschaften werden bei einer Teilnahme von mindestens 10 Personen(ein- schliesslich der begleitenden Lehrer) zu den Sätzen der Militärbillets befördert; bei Schulfabrten der niedern Klassen, deren Schüler im allgemeinen das zehnte Lebensjahr nicht überschritten haben, sollen je zwei Schüler auf ein Militärbillet befördert werden.

8. Das Kuratorium übermittelt unter dem 18. Juni 1884 eine Anweisung des Stadtarztes darüber, wie man sich bei Verletzungen auf dem Turnplatze zu verhalten habe.

9. Das Königl. Provinzial-Schulkollegium übersendet am 2. Juli 1884 ein demselben gelegentlich von dem Herrn Unterrichtsminister zugegangenes Verzeichnis der wichtigsten Hülfsmittel für den zoologischen und botanischen Unterricht, zur Beachtung bei Anschaffungen.

10. Das Kuratorium ersucht unter dem 9. Juli 1884 sämtliche Schuldirigenten, da sich in Folge der andauernd trocknen Witterung der Zulauf des Quellwassers vermindert habe, darauf hinzuwirken, dass der Wasserverbrauch in den Schulen, namentlich auch das Besprengen der Höfe, auf das Notwendigste be- schränkt werde.

11. Das Königl. Prov.-Schulkollegium teilt am 13. August 1884 eine Ministerial-Zirkularverfügung vom 14. Juli 1884 betr. die Verhütung der Ubertragung ansteckender Krankheiten durch die Schulen mit.Zu den Krankheiten, welche vermõge ihrer Ansteckungsfähigkeit besondere Vorschriften für die Schulen nöthig machen, gehören: a) Cholera, Ruhr, Masern, Rötheln, Scharlach, Diphtherie, Pocken, Flecktyphus und Rückfallsfieber; b) Unterleibstyphus, kontagiöse Augenentzündung, Krätze und Keuch- husten, der letztere, sobald und so lange er krampfartig auftrittt. Kinder, welche an einer in a oder b genannten Krankheit leiden, sind vom Besuche der Schule auszuschliessen. Das Gleiche gilt von gesunden Kindern, wenn in dem Hausstande, welchem sie angehören, ein Fall der in a genannten ansteckenden Krankheiten vorkommt, es müsste denn ärztlich bescheinigt sein, dass das Schulkind durch ausreichende Absonderung vor der Gefahr der Ansteckung geschützt ist. Kinder, welche gemäss Vorstehendem vom Schulbesuch ausge- schlossen worden sind, dürfen zu demselben erst dann wieder zugclassen werden, wenn entweder die Gefahr der Ansteckung nach ärztlicher Bescheinigung fúr beseitigt anzusehen, oder die für den Verlauf der Krank- heit erfahrungsmässig als Regel geltende Zeit abgelaufen ist. Als normale Krankheitsdauer gelten bei Scharlach und Pocken sechs Wochen, bei Masern und Rötheln vier Wochen. Es ist darauf zu achten, dass vor der Wiederzulassung zum Schulbesuch das Kind und seine Kleidungsstücke gründlich gereinigt werden.

12. Das Kuratorium ersucht unter dem 20. August 1884(an welchem Tage übrigens das vorher- gehende Ministerialrescript hier noch nicht bekannt war) die sämtlichen Schuldirigenten, dafür Sorge tragen zu wollen, dass, da der bekanntlich in hohem Grade ansteckende Keuchhusten unter den Kindern hier verbreitet sei, an Keuchhusten leidende Schüler und Schülerinnen von der Schule fern gehalten werden. In jetziger Jahreszeit dürfe Husten in Verbindung mit auffalligem Rothwerden des Kopfes als Symptom für beginnenden Keuchhusten angesehen werden.

13. Das Königliche Provinzial-Schulkollegium genchmigt unter dem 1. Oktober 1884, dass dem katho- lischen Religionsunterricht an der Wöhlerschule in der ersten Abteilung(11, 12, II 1) Dr. Arthur Koenig, Lehrbuch der katholischen Religion, in der zweiten Abteilung(II 2, III1 und III 2) der grosse Katechismus des Bistums Limburg und die grosse Ausgabe der Biblischen Geschichte von Schuster, in der dritten Abteilung(IV, V, VI) dieselben Bücher wie für die zweite Abteilung(jedoch ist der Lehrstoff nur mit Auswahl zu nehmen), und in der vierten Abteilung(Vorschule) der kleine Katechismus des Bistums Limburg und die kleine Ausgabe der Biblischen Geschichte von Schuster zu Grunde gelegt werde.

14. Das Kuratorium ersucht unter dem 5. November 1884 sämtliche Schuldirigenten, dass den mit dem Sammeln von Pflanzen für Unterrichtszwecke beauftragten Schülern und Schülerinnen jegliches