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ein knappes Diktat über dasselbe giebt. In dem einen Falle fixiert der Schüler, im andern der Lehrer das zu Merkende; es kann also nicht zweifelhaft sein, was vorzuziehen wäre. Alles Diktieren aber ist grundsätzlich untersagt! Aus diesem Dilemma wüsste ich keinen anderen Ausweg als etwa den, dass der Lehrer die zu diktierende Skizze als Manuskript gedruckt, resp. hektographisch vervielfältigt den Schülern in die Hand zu geben hätte.
Wir sind hiermit an einer Verwaltungsfrage angelangt, und ich halte, meiner Kom- petenz eingedenk, inne. Mit einer Organisationsfrage, die ich gleichfalls der Erwägung an- heimgebe, möge denn auch diese Programmschrift beschlossen sein.
Dieselbe hat, von den gegebenen Verhältnissen einer bestimmten Schule ausgehend, die Volkswirtschaftslehre vornehmlich nach ihrer methodischen Seite behandelt, und ich sehe dem Gutbefinden der Behörden, der Ansicht der Pädagogen und der Fachmänner, ins- besondere auch dem Urteil unserer Kaufmannschaft mit Verlangen entgegen. Doch ich kann die Feder nicht aus Händen legen, ohne auch der allgemeineren Bedeutung unseres Unter- richtszweiges ein kurzes Wort gewidmet zu haben.
Der Staatsrechtslehrer Bluntschli klagt einmal, er habe immer wieder, wie andere Universitätslehrer, die Erfahrung gemacht, dass Studierende aus anderen Nationen meistens besser vorbereitet seien, um den modernen Staat zu begreifen, und gewöhnlich ein lebhaf- teres Interesse an staatswissenschaftlichen Studien haben, als die Mehrzahl der deutschen Studenten. Um die politische Bildung des Volkes, an der es zur Stunde noch sehr in Deutschland fehle, zu fördern, verfasste er die„Deutsche Staatslehre für Gebildete“, zu deren Verständnis seiner Ansicht nach„eine Durchschnittsbildung, wie sie unsere einjährigen Freiwilligen besitzen, völlig ausreicht““¹).
Genau auf derselben Bildungsstufe, die Bluntschli zur Voraussetzung nimmt, hebt unser Volkswirtschaftsunterricht an, und ich darf wohl sagen: er verfolgt, in seiner Weise, auch das gleiche Ziel; denn die nationalökonomische Bildung macht ein gut Stück unserer allgemeinen politischen Bildung aus. Es ist wahr, die Handelsschule hat als Fachschule zu- nächst dem künftigen Beruf ihrer Zöglinge vorzuarbeiten, und der volkswirtschaftliche Un- terricht muss daher auch an seinem Teil nach Kräften bestrebt sein, die kaufmännische Reife derselben zu fördern. Die Schule würde jedoch hinter den Zielen der Jugendbildung zurückzubleiben glauben, wenn sie sich auf die Erziehung zu grösserer Erwerbsfähigkeit beschränken wollte. Wohl treten unsere Abiturienten mit ganz anderer Klarheit und an- derem Bewusstsein ihres Berufes, als es sonst zu geschehen pflegt, in das Geschäftsleben ein; sie haben gleichsam eine Methodik und Hodegetik durchgemacht, der sie solche Ueber- legenheit verdanken. Unsere grösste Befriedigung liegt jedoch in der durch den Unterricht gewonnenen Erweiterung ihres Gesichtskreises, und wahrlich, nicht alle Gegenstände, für welche wir zu interessieren suchen, sind unmittelbar auf praktische Verwertung gerichtet. Dies gilt, wie vom Unterricht im allgemeinen, so auch vom volkswirtschaftlichen Unterricht. Wenn die Schüler den wirtschaftspolitischen Reichstags- oder Landtagsverhandlungen mit
¹) Vorwort zur 2. Auflage seiner„Deutschen Staatslehre“, Nördlingen 1880.


