Aufsatz 
Zur Beantwortung der Frage: Wer hat die Jungend zu erziehen?
Entstehung
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würdigen. Vielleicht iſt es nun auch niemals eigentlich die Abſicht geweſen, der Schule bloß die Rolle des Ausführers der Strafe zuzuweiſen. Aber es ſcheint, als ſei es hie und da die Abſicht, Aus⸗ ſchreitungen der Schuljugend der Schule zu dem Zwecke anzuzeigen, daß dieſe die Sache unterſuchen und nach Umſtänden Beſtrafung eintreten laſſe. Auch dagegen muß ſich die Schule, falls jene Aus⸗ ſchreitungen nicht mit ihr im Zuſammenhange ſtehen, aufs ernſtlichſte verwahren. Sie hat ja gar nicht die Mittel, die Unterſuchung zu führen, ſie kann z. B. nicht, was doch bei der Unterſuchung ſolcher Fälle oft nöthig wäre, Zeugen vorladen. Und manchmal hätte ſie unter den Strafmitteln, die ihr zu Gebote ſtehen, keine, die dem Vergehen entſprächen.

Ich kann mir ſehr wohl vorſtellen, woher der Wunſch, ſolche Dinge der Schule zu überweiſen, entſtanden iſt, und ich verkenne durchaus nicht die menſchliche, wohlwollende Abſicht, die dabei zu Grunde liegt. Es mag ſchwer ſein, für ſolche Vergehungen den rechten Gerichtshof zu finden; aber die Schule wenigſtens iſt ein ſolcher nicht. Es müßten ihr ſonſt weit größere Rechte eingeräumt wer⸗ den, Rechte, die man wohl nicht geneigt ſein wird ihr zuzugeſtehen. Auch würde, wenn oft ſolche Dinge vor ſie gebracht würden, ihr eigentlicher Zweck, der des Unterrichtens, nicht wohl erreicht wer⸗ den können.

Warum wendet man ſich in ſolchen Angelegenheiten, nachdem die Sache unterſucht iſt, nicht geradezu an die Eltern der Kinder, zeigt ihnen den Vorfall an und fordert ſie auf, die rechten Mittel anzuwenden? Sie ſind doch gewiß naturgemäß am allererſten berechtigt und verpflichtet, für das ſitt⸗ liche Wohl ihrer Kinder Sorge zu tragen; in ihrem Intereſſe zunächſt liegt es, daß die Kinder gut gerathen. Die alten Perſer*) hatten den Grundſatz, bis zum ſiebenten Jahre alle Vergehen des Kindes, bis zum fünfzehnten wenigſtens die Hälfte derſelben auf Rechnung der Eltern zu ſchreiben. Ich höre die Beſorgniß äußern, die Eltern gerade ſolcher Kinder, die ſich grobe Vergehungen hätten zu Schulden kommen laſſen, ſeien ſchlaff in ihrer Erziehung, würden ſuchen, die Fehler der Kinder zu entſchuldigen, zu beſchönigen. Das iſt gewiß zum Theil nicht der Fall; es iſt gewiß der Mehrzahl der Eltern zuzutrauen, daß ſie die rechte Liebe zu ihren Kindern haben, und daß ſie mit allem Ernſte dieſe vom Irrwege zurückzuführen ſuchen werden. Gerade dann erſt, wenn man die Beſtrafung einem Dritten, Unbetheiligten, z. B. der Schule, überweiſen will, gerade dann werden ſie eher geneigt ſein, Partei für ihre Kinder zu nehmen und ſie zu entſchuldigen, werden vielleicht glauben, gerade ihre Kinder ſeien zu hart beſtraft worden, werden eine Geſinnung gegen die Schule hegen und vielleicht äußern, die deren Wirken auf ihre Kinder durchaus nicht fördern kann, ſo daß dann auch die von der Schule verhängte Strafe zur Beſſerung der Kinder nicht beizutragen geeignet iſt. Wenn aber die vom Gerichte unterſuchte Sache den Eltern angezeigt iſt und dieſe aufgefordert werden, die rechten Mittel gegen Wiederholung der Uebertretung zu ergreifen, dann werden ſie, gewiß mit ſehr wenigen Ausnahmen, ſchon um ihrer eigenen Ehre willen den rechten Ernſt walten laſſen, zur geeigneten Strafe Ermahnungen fügen und beſſere Aufſicht als bisher halten; und dies wird in gar manchen Fällen nachhaltige Wirkung äußern. Glaubt man aber wirklich, die Mehrzahl der betreffenden Eltern ſei ſchlaff in der Erziehung und betheiligt ſie in dieſer Meinung gar nicht, ſo wird, zum Schaden der Kinder, die Schlaffheit nur immer zunehmen. Man mache, wenn es nicht anders geht, die Eltern perſönlich verantwortlich für das Betragen ihrer Kinder. Im vorigen Sommer fand ich am

*) G. Baur in Schmid's Encyklopädie unterErzieher.