Aufsatz 
Festschrift zum 200jährigen Jubiläum des Realgymnasiums zu Landeshut
Entstehung
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Zweitens hätten ſich die Ziederaner und Vogelsdorfer in ihrer Beſchwerde ſicher auf die zweite Schenkung berufen, wenn ſie bis 1777 erfolgt wäre.*)

Drittens: Sowohl die Schmiedeberger würden, als ſie 1781 dem König ein Geſuch um ein Gnadengeſchenk zum Bau eines evangeliſchen Schulhauſes einreichten, an ihre Landeshuter Schuld, und die Landeshuter, als ſie 1786 um Unterſtützung wegen des Brandſchadens einkamen, an ihre, na, ſagen wir Unbeſonnenheit erinnert worden ſein.**)

Viertens: Wegen ihres elenden Roß⸗ und Pflaſterzolls, der nach dem von der Kammer eingeforderten, übrigens ſehr launig abgefaßten Gutachten jährlich ganze 45 Rtlr. ein⸗ brachte, korreſpondieren und querulieren die Landeshuter ein Jahrzehnt lang mit Schmiedeberg und der Kammer,*) und eine Kleinigkeit von 90 000 Rtlr. hätten ſie ſo ohne weitresſchießen laſſen, wie das Fehlen jeder Urkunde da⸗ rüber im Staatsarchiv zu Breslau bezeugt? Durch ein ſolches Verhalten würde ſich die Stadt allerdings turm⸗ hoch über Schöppenſtädt erhoben haben.

Fünftens und das iſt der ausſchlaggebendſte Grund konnte unter den von Perſchke angegebenen Verhältniſſen weder Schenkung noch Verleihung erfolgt ſein, weil es ja keine kommunale Selbſtverwaltung gab. Alle ſtädtiſchen Kaſſen wurden, wie erwähnt, als königliche Kaſſen verwaltet, und alle Überſchüſſe galten als königliche Reve⸗ nüen, Schenkungen alſo nur als Depoſiten. Wir haben geſehen, wie unſelbſtändig die Städte in der Aufſtellung ihrer Kämmereietatsprojekte waren, wie unſelbſtändig die Stadt bei der doch wirklich ſie ganz allein angehenden Bezahlung ihrer

*) ogl. S. 30. *) vgl. S. 48, S. 35.

) St. A. 132 a Dep. Landeshut Nr. 486. Schmiedeberg wollte die Verlegung der Zollſtelle von Tſchoepsdorf nach dem ihm gehörigen Hermsdorf, wie Landeshut geplant hatte, nicht zugeben. Auf unendliches Hin⸗ und Herfehreihen riet 1783 die Kammer dem Landeshuter Magiſtrat, die Sache via iuris entſcheiden zu laſſen,wenn er ſich damit fortzukommen getraue was aber nicht der Fall geweſen ſu ſein ſcheint, denn fortgeſetzt petitioniert die Stadt an die Kammer, ſie bei ihrem teuer erkauften Privileg zu ſchützen, obwohl es, ſchleſiſch geſagt, nur einen Quarg einbrachte, bis dieſer die Geduld riß und 1787 Friedrich Wilhelm II. in bündigſter Verfügung der Stadt befahl, ſich binnen vier Wochen zur Anſtellung der Klage zu melden.