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Fleiß sowohl im lehren als auch insonderheit in moribus zeitlicher erinnert werde“; weiter beschloß man
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die Bestellung eines gemeinen(= gemeinsamen, wohl für beide Teile der Anstalt) famulus (Schuldiener), welcher allerhand Schulservitia, wie auch zugleich die Calefactur(Heizung) verrichten könne. Er erhält außer dem, so ihm die discipuli geben, etwas aus der Schulrente für Kleidung und Unterhalt. Bei dem
5. Punkt wird dafür gehalten, quintam classem also, wie sie itzo ist, zu lassen(wahrscheinlich hat es sich um Teilung gehandelt), sonsten man eine eigene Besoldung verordnen müßte. Der
6. Punkt(wir wissen nicht, wie des Rektors Beschwerde gelautet hatte) wird„billig für erheblich erachtet, dieweil aber(= wenn aber auch) allhie sehr viel arme Bürger seint, so die Knaben nach Nothurfft zu bekleiden nicht vermögen, so ist doch nicht vnbillig, daß diejenigen Bürger, so habhafft(= wohlhabend), ihre jungen mit mäntel vnd kleidern versehen.“„In dem itzigen Schulbaw
zum Siebenten ferner zu bawen hat man sonderbare erhebliche Vrsachen damit einzustehen, vnd weil gleichwohl die Hospitalkirch zu den lectionibus et exercitiis publicis zu reparieren albereit dem Schulrentmeister befelch erteilt, also verbleibt es zur Zeit billig dabei.“
S. Daß zum achten eine campanula ahm Schulbaw vfgericht werde, solches halt man selbsten für nötig, vnd weil zu Kilianstedten eine dergleichen fürhanden sein soll, konnte solche be- sichtiget und gekauft werden.
9. Was sonsten die typos lectionum(Art der Vorlesungen) und selber horaria(Stundenpläne) anlangt, zweifelt man nicht, Dn. Rector werde hierin der itzigen Schule und Knaben Zustand sowohl, als auch daß die jungen nicht mögen vberhäuft werden, betrachten.(Danach hatte wohl Pareus den Wissensstand der Schüler nicht besonders gut gefunden). Inmittelst sollen die vbergebenen typi lectionum revidiert vnd csist(consistorio) wieder zurückgegeben werden.
10. Letzlich die Beholzung für die Schul betreffent Soll hiernächst Dn. Rector zeitlich erinnerung thun, damit man nicht allemahl zur Vnzeit undt großen kosten solches herbeischaffen müsse. Demnach sich Dn. Rector zu richten.“
Mit diesem lose aufbewahrten Aktenstück zusammen liegt ohne Jahreszahl eine schriftliche Prüfungsübersicht vom 2. Nov. der Schüler(discentium) der Klassen Quarta bis Prima sowohl in Katechesi(Religion) als auch in literis et artibus. Es kommen am 2. Nov. vor in IV u. III Über- setzung, Grammatik und Erklärung und Recitation von Ciceros Briefen, in II u. I Ciceros Reden und Demosthenes, dazu in II Rhetorik und Logik, in I Virgil und griechische und lateinische Stil- übungen in Prosa(Soluta) und metrisch(metrica). Am 3. Nov. finden Lehrproben der Lehrer (docentium) statt und zwar wiederum wird erst Katechese, dann Cicero, Demosthenes, Logik und Virgil vorgenommen. Da die Wochentage des 2. u. 3. Nov. durch die Kalenderzeichen beigefügt sind(Donnerstag 2. und Freitag 3. Nov.). so ließe sich, wenn man wollte, vielleicht das Jahr an- nähernd bestimmen.
Ein darauf eingeheftetes Schriftstück ohne Jahr und Datum gibt dem Rektor zu Hanau und den Lehrern Vorschriften über die Art des Unterrichts und klagt zugleich über die Zucht- losigkeit der Schüler, die mit langen Zöpfen und Dolchen in und außerhalb der Schule herumziehen.
Aus einer Schrift, in der sich der Rektor Pareus am 20. März 1639 gegen die von der alten abweichenden Methode des Lateinunterrichts des Conrektors Friedrich Schlemmer mit aller Schärfe wendet, erfahren wir auch, daß die Statuta scholae, oder gemein Schulordnung so nicht


