Zuwendung einer namhaften Summe ſeitens der Regierung beſchafft war. Anfang Juli 1843 hatte dieſe auch ihr Verſprechen wegen des Badeplatzes endlich eingelöſt und eine Schwimmanſtalt eingerichtet, die mit der beſtehenden Badeanſtalt verbunden wurde. Den Schwimmunterricht erteilte der Pedell Johann Kunz, 1) der mit den Schülern außerdem Uebungen nach dem naſſauiſchen Exerzierreglement für die Infanterie abhielt.
III. Disziplin und Prüfungen,
Was die Disziplin angeht, ſo waren von dem Oberſchulrat Schellenberg zugleich mit dem Lehrplan auch„Geſetze für die Schüler der Päda⸗ gogien“ ausgearbeitet und den einzelnen Anſtalten mit Verordnung vom 27. Oktober 1817 zugeſtellt worden. Sie wurden jedem Schüler mit einer feier⸗ lichen Anſprache in die Hand gegeben. Wenn ſie im allgemeinen mit den modernen Begriffen von Schulzucht noch im Einklang ſtehen, ſo finden ſich doch auch manche Beſtimmungen, die nach heutiger Anſchauung über den Rahmen der Schulgeſetze hinaus⸗ gehen, da ſie zu ſehr den Rechten des Elternhauſes vorgreifen und ſogar für völlig außerhalb der Schule ſtehende Perſonen Maßregeln enthalten. Ein paar Anordnungen aus dieſer Disziplinarordnung mögen hier folgen:
„§ 11: Wer von ſeinen Büchern und Effekten beim Weggehen etwas liegen läßt, muß jedes Stück bei dem Pedellen, der ſolches aufbewahrt, mit einem Kreuzer auslöſen.
§ 13: Während des Unterrichtes herrſche die größte Stille und Aufmerkſamkeit, es darf nichts vorgenommen werden, welches Flatterhaftigkeit ver⸗ räth und den Lehrer oder Mitſchüler ſtört.
§ 14: Wer gefragt wird, antworte laut und deutlich und keiner flüſtere dem andern zu.
§ 21: Eltern können und werden ihren Söhnen ein Taſchengeld feſtſetzen, auch für notwendige Be⸗ dürfniſſe einen Kredit eröffnen, ſind aber nicht ge⸗ halten die Schulden ihrer Söhne für Eßwaren und ſonſtige Gegenſtände, wozu ſie nicht ihre Einwilligung erteilt, zu bezahlen; vielmehr wird jeder Einwohner, der das Schuldenmachen befördert hat, mit einer Strafe von 10 Gulden belegt.“
Im übrigen waren für die Pädagogien durch den § 23 der allgem. Schulordnung für die Pädagogien) folgende Strafen als zuläſſig bezeichnet:„Sanfte beleh⸗ rende Zurechtweiſungen in Privatunterredung, ernſter Verweis in den Lehrſtunden und Anmerken in die zum Behuf des Konduitenbuches zu führende Adnotation; Herabſetzen im Laufe des Monats, Verweis durch den Rektor in den Lehrſtunden, Verweis durch den⸗ ſelben in der Lehrerkonferenz, Arreſt und andere Entbehrungsſtrafen in den beiden höheren Klaſſen, erſterer nur nach Erkenntnis der Lehrerkonferenz.“
Karzerſtrafe war zunächſt nicht geſtattet und körper⸗ liche Züchtigung nur in den beiden unterſten Klaſſen zuläſſig, und zwar ſollte dieſelbe erſt nach Er⸗ kenntnis des Rektors durch den Pedellen erfolgen. Dieſe uns ſeltſam anmutende Anordnung ſollte be⸗ zwecken, daß der Lehrer gehindert würde, in der Hitze des Zornes zu ſtrafen. Der Pedell aber durfte die Strafe nur„nach genauer Erwägung der phyſi⸗ ſchen Beſchaffenheit des zu Beſtrafenden“ vollziehen. Allgemein wurde ein humanes Verfahren empfohlen und bezüglich der körperlichen Züchtigung der Wunſch ausgeſprochen, daß dieſes„traurige Disziplinar⸗ mittel“ als eine„tieriſche Behandlung der Vernunft“ aus den naſſauiſchen Schulen verbannt werde.
Von einer Einrichtung muß noch geſprochen werden, die durch das oftmals genannte Schuledikt in§ 19 angeordnet worden war und ununterbrochen bis zum Jahre 1886 an hieſiger Anſtalt beſtanden hat, der alljährlichen öffentlichen Prüfung, die am Schluſſe des Schuljahres ſtattfand. Eine ſolche war, wie oben erwähnt, bereits in ora⸗ niſchen Zeiten eingerichtet und des größeren Raumes wegen meiſt auf dem Rathaus abgehalten worden. Die Prüfung wurde von der Regierung angeſetzt und die Oeffentlichkeit dazu eingeladen. Da die einzelnen Klaſſen in mehreren Fächern vorgeführt wurden, dauerte das Examen, das unter dem Vorſitz zweier Regierungsvertreter ſtattfand, zwei bis drei Tage. Am dritten fand die feierliche Entlaſſung der Abſolventen der Schule ſtatt.
IV. Aonderungen im Aufbun und Dohrplan,
l. Aeuſſere Umgeſtaltung ſeit 1840,
Dieſe Schulverfaſſung iſt in ihren Grundzügen während der ganzen naſſauiſchen Zeit in Geltung geblieben. Im einzelnen ſind natürlich im Laufe der Zeit vielfach Aenderungen eingetreten, und be⸗ ſonders dann, wenn ſich in der bisherigen Organiſa⸗ tion Mängel zeigten oder wenn moderneren päda⸗ gogiſchen Erwägungen Raum gegeben werden mußte. Das war der Fall, vor allem im altſprachlichen Unterricht. Hier trat ſehr bald zu Tage, daß die in den Lehrplänen vorgeſchriebenen Lehrziele im La⸗ teiniſchen und Griechiſchen nicht erreicht wurden. Be⸗ ſonders die damaligen Direktoren des Landesgymna⸗ ſiums in Weilburg, Snell und Friedemann, er⸗ hoben in ihren Berichten an die Regierung wieder⸗ holt laute Klagen, daß das Gymnaſium bei den meiſten der von den Pädagogien übergetretenen Schüler die im Edikt von 1817 bezeichnete Reife und die nötigen Vorkenntniſſe vermiſſen laſſe. Nun iſt leicht erklärlich, daß in vier Jahren mit den Schülern, wie ſie die Pädagogien aus der Elementar⸗
1) Siehe 2. T. AII f 1.— 2) Siehe S. 6.
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