Aufsatz 
Staatliches Gymnasium zu Dillenburg. Festschrift zur 50jährigen Gedenkfeier seines Bestehens als Vollanstalt am 8. und 9. September 1924
Entstehung
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§ 17. Pädagogien, deren Zweck und Einrichtung.

Pädagogien oder Gelehrte⸗Elementarſchulen als allgemeine höhere Bildungsanſtalten für diejenigen, welche dem eigentlich gelehrten Staatsdienſt ſich nicht widmen wollen, und als beſondere Vorbereitungsan⸗ ſtalten für diejenigen, welche ſich demſelben widmen wollen, ſollen zu Wiesbaden, Dillenburg, Id⸗ ſtein und Hadamar errichtet, deren erſtes mit Lehrern von allen Konfeſſionen, von den andern aber Dillen⸗ burg vorzugsweiſe mit reformierten, Idſtein mit lutheriſchen und Hadamar mit katholiſchen Leh⸗ rern beſetzt werden.

Bei jedem Pädagogium werden pier Haupt lehrer, ein Rektor, ein Prorektor und zwei Kon⸗ rektoren, ſodann die zum Unterricht in der Geſang⸗ lehre, im Schreiben und Zeichnen notwendigen Nebenlehrer und ein Schulpedell angeſtellt. Im Franzöſiſchen unterrichtet einer der Hauptlehrer, und den Religionsunterricht erteilen die Geiſtlichen der verſchiedenen Konfeſſionen.

§ 18. Lehrgegenſtände, Methode und Plan.

Der öffentliche Unterricht, ſowohl in den Spra⸗ chen und Wiſſenſchaften, als in techniſchen Fertig⸗ keiten, namentlich: deutſche, lateiniſche, griechiſche und franzöſiſche Sprache, Mathematik, Naturbeſchreibung mit Technologie verbunden, Naturlehre, Geographie und Geſchichte, vaterländiſche Verfaſſung und Geſetz⸗ gebung, Religion, ſodann Kalligraphie, Zeichnen, Geſanglehre, Geſchmacksbildung, körperliche Bildung und Uebung, wird in vier Klaſſen erteilt, in deren jeder der Schüler ein Jahr verweilt und ſo in vier Jahren ſeinen Kurſus vollendet. Lehrbücher, für alle Pädagogien gleichförmig, werden durch unſere Landesregierung vorgeſchrieben, ¹) und dieſe wird auch beſtimmen, welcher Unterricht in den einzelnen Klaſſen erteilt werden ſoll.²) Dabei wird jedoch die Hälfte der Lehrſtunden zum Unter⸗ richt in den Sprachen beſtimmt und zugleich verordnet, daß jeder, welcher dieſe Anſtalten beſucht, an allen Unterrichtsgegenſtänden teilnehmen ſoll.

Die Anzahl der wöchentlichen Lehrſtunden wird in der Regel für den Rektor auf 20, für jeden der übrigen Hauptlehrer auf 25, für den Schreiblehrer auf 8-10 und für den Geſang⸗ und Zeichenlehrer auf 4 feſtgeſetzt.

19. Aufnahme, Prüfungen und Entlaſſung der Schüler.

Die Aufnahme in die Pädagogien erfolgt für

diejenigen, welche in den beiden unteren Klaſſen der

Elementarſchulen³) die allgemein darin gelehrten Kenntniſſe gefaßt haben, in der Regel im 10. Lebens⸗ jahr, doch nur einmal jährlich auf Oſtern.

Am Schluſſe des Winterhalbjahres finden öffent⸗ liche Prüfungen in Gegenwart von zwei Regierungs⸗ kommiſſaren ſtatt. Die Prüfung wird angekündigt durch ein vom Rektor über einen pädagogiſchen Gegenſtand in deutſcher Sprache ausgearbeitetes Programm,) welches ſich zugleich über dasjenige, was im verfloſſenen Schuljahr geleiſtet worden iſt, verbreiten muß.

Die Entlaſſung aus den Pädogogien erfolgt, wenn der nicht zum Studium beſtimmte, nunmehr in eine eigene Kunſt⸗ oder Spezialſchule über⸗ gehende oder in das praktiſche Leben ſogleich ein⸗ tretende Schüler die für ſeinen künftigen Beruf notwendige Bildung, und wenn der zum Studieren beſtimmte die als Vorbereitung für das Gymnaſium erforderlichen Vorkenntniſſe ſich erworben hat, in der Regel alſo mit dem 15. Lebensjahre, nach der gewöhnlichen Frühjahrsprüfung.

Durch dieſes Schuledikt war zugleich der ſo⸗ genannte Zentralſtudienfonds) geſchaffen worden, aus dem insbeſondere die Schulgebäude unterhalten und die Lehrmittel und Bibliotheken, ferner auch die ſonſtigen laufenden Koſten der neuen Schulen beſtritten werden ſollten. In der beſonderenSchulordnung für die Päda⸗ gogien und das Gymnaſium waren dieſe finan⸗ ziellen Fragen geregelt; es findet ſich darin auch die Anweiſung, daß jeder Schüler bei der Auf⸗ nahme in das Pädagogium drei Gulden und an halbjährigemBeitragsgeld zwei Gulden zu zah⸗ len habe.s) Im übrigen entſpricht dieſe Schul⸗ ordnung den jetzt eingeführten Dienſtanweiſungen für die Leiter und Lehrer der öffentlichen höheren Schulen.

II. Lohrplan und Unterrichtsvorfahren.

Von beſonderem Intereſſe iſt der Lehrplan, der als leitenden Grundſatz voranſtellt:Wiſſen iſt nicht Zweck, ſondern nur Mittel zum Zweck, der junge Menſch ſoll lernen, damit er handle und damit dem Pädagogium die noch immer moderne Aufgabe zuwies, nicht eine Lernſchule, ſondern eine Erziehungs⸗ ſchule zu ſein. Im übrigen ſchreibt er für die in § 18 des Edikts vom 24. März 1817 aufgeführten Lehrfächer die Lehraufgaben und ihre Verteilung auf die vier Klaſſen im einzelnen vor. Ueber das Unterrichtsverfahren ſind eingehendere An⸗

1) Durch Erlaß vom 9. Sept. 1817 ſind die einzelnen Lehrbücher beſt

immt, die als Unterrichtsmittel eingeführt werden, vergl. Paehler a. a. O.

S. 14. 2) Zugleich mit dem Edikt v. 24. 3. 1817 wurde auch ein Lehrplan für die Pädagogien veröffentlicht, vergl. Paehler S. 12. 3) Die ein⸗

zelnen Klaſſen haben nach 5 56 derAllgemeinen Schulordnung für die Volksſchulen

zwei Jahrgänge, ſodaß die Schüler bei der Aufnahme bereits n

einen vierjährigen Elementarunterricht hinter ſich haben. 4) Ein Verzeichnis der Titel dieſer Programmabhandlungen findet ſich 2. T. Abſchn. C. 5) Derſelbe beſteßt noch heute; ihm gehört hier das alte Pädagogialgebäude und dieJunkerwies, die durch das hieſige Domänenrentamt verpachtet

iſt. 6) Daß dieſe Sätze 5 gierungsverfügungen ſelten abgedruckt bringen, darüber aus.

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äterhin Aenderungen erfahren haben, iſt anzunehmen, jedoch ſchweigen ſich die Jahresberichte, die in naſſ. Zeit die Re⸗

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