B. Das Pädngogium in don horzoglich⸗naſſauiſchen Zeiton (1817 bis 1800)
I. Die Einrichtung im allgomeinen.
Eine neue Blütezeit der Schule hebt an nach der Befreiung Deutſchlands von dem napoleoniſchen Joch und der Wiedereinrichtung der naſſauiſchen Regierung in den oraniſchen Gebieten(Ende 1813). Unter den erſten landesherrlichen Verordnungen, die ſich zumeiſt auf die Mobiliſierung der oraniſch⸗naſ⸗ ſauiſchen Truppen und die Organiſation des Land⸗ ſturmes für den Feldzug nach Frankreich beziehen, finden wir im„Oraniſch⸗Naſſ. Intelligenzblatt“¹¹) trotz der kriegeriſchen Verhältniſſe bereits unter dem 8. März 1814 eine„Bekanntmachung wegen meh⸗ rerer Einrichtungen bey dem Schulweſen“, in der gegen den Mangel an Aufklärung und Einſicht von der Notwendigkeit und Nützlichkeit eines guten Schul⸗ unterrichts, die Gleichgültigkeit vieler Eltern hin⸗ ſichtlich der Erziehung und Unterweiſung ihrer Kin⸗ der, die Geringſchätzung der angeſtellten Lehrer, auf bloßen Vorurtheilen oder Nebenabſichten beruhende Abneigung gegen deren Perſonen“ von ſeiten der Landesregierung entſchieden Einſpruch erhoben und den einzelnen Gemeinden die Beibehaltung der Som⸗ merſchulen, die Ausſetzung eines feſten Natural⸗ oder Geldgehaltes an Stelle des üblen Gebrauches der Verköſtigung der Schullehrer auf einem Reiheum⸗ gang bei allen Gemeindemitgliedern, die Beſchaffung von Schulhäuſern an Stelle der bisherigen Gewohn⸗ heit des Schulhaltens nach der Reihe in den Privat⸗ häuſern und die Erhöhung des Gehaltes der Schul⸗ lehrer zur Pflicht gemacht wird. Zwar bezieht ſich dieſe Verordnung nicht auf das Pädagogium, aber ſie beweiſt doch, daß die Regierung die Förderung des durch die lange Kriegszeit und Fremdherrſchaft arg vernachläſſigten Schulweſens als eine ihrer dring⸗ lichſten Angelegenheiten betrachtete. Wenn auch der Landesfürſt, Prinz Wilhelm Friedrich, den Stamm⸗ landen 1815 den Rücken kehrte und den von den Diplomaten des Wiener Kongreſſes neugeſchaffenen Thron der vergrößerten Niederlande als König Wil⸗ helm I. beſtieg, ſo war die Folgeerſcheinung hiervon, die Vereinigung der oraniſchen Gebiete mit dem Her⸗ zogtum Naſſau, für das höhere Schulweſen von weittragendſter Bedeutung. Nachdem im März 1816 Herzog Wilhelm die Regierung des vereinigten Her⸗ zogtums übernommen, kam es zu einer durchgreifen⸗ den Neuordnung aller naſſauiſchen Schulverhältniſſe, die vor allem zur Verſchmelzung der verſchiedenen Landesteile zu einem einheitlichen Staatsweſen bei⸗ tragen ſollte. Hierbei war für das höhere Schul⸗
weſen vorzugsweiſe der naſſauiſche Kirchen⸗ und Oberſchulrat Dr. Karl Ad. Gottl. Schellen⸗ berg²) tätig, der die Ausarbeitung der Lehrpläne und der Schulordnung übernahm. In einer Ver⸗ fügung der herzoglichen Landesregierung vom 5. Juli 1816 ³) wurde den Leitern der vorhandenen höheren Schulen die geplante Neuordnung unter Bekanntgabe folgender Einzelbeſtimmungen mitge⸗ teilt: Die eine wiſſenſchaftliche Bildung vermitteln⸗ den Schulen ſind in gelehrte Elementarſchulen „Gymnaſien“ und in ſolche zu ſcheiden, in denen der Jüngling eigentlich zur Akademie vorbereitet wird. In beiden muß das Studium der latei⸗ niſchen und griechiſchen Sprache als das intenſioſte Bildungsmittel obenan ſtehen bleiben. In den Gymnaſien darf ſich die Zahl der Schüler nicht über 100 vermehren, weshalb im Lande mehrere An⸗ ſtalten dieſer Art beſtehen ſollen. Die Schüler ſind in drei Klaſſen abzuteilen, für welche drei ordentliche Lehrer und die erforderlichen Nebenlehrer angeſtellt werden. Aus den Gymnaſien treten die Jünglinge, welche ſtudieren wollen, in eine„höhere gelehrte Bildungsanſtalt“, in der alle Landeskinder ohne Unterſchied des kirchlichen Bekenntniſſes für den Be⸗ ruf eines Gelehrten vorbereitet werden. Sie müſſen die grammatilaliſchen und ſyntaktiſchen Kenntniſſe der griechiſchen und römiſchen Sprache bei ihrem Eintritt gefaßt haben und ſollen jetzt„in den Geiſt des klaſſiſchen Altertums eingeweiht und mit den Hilfs⸗ wiſſenſchaften vertraut gemacht werden.“ Die Grenz⸗ linien zwiſchen dieſer Anſtalt und den Gymnaſien, ſowie zwiſchen ihr und der Akademie müſſen ſorg⸗ fältig abgeſteckt werden. Den Religionsunterricht übernehmen die Pfarrer der drei kirchlichen Konfeſ⸗ ſionen.— Dieſe Richtlinien wurden indeſſen in dem die„Einrichtung der öffentlichen Unterrichtsanſtalten betreffenden“ maßgebenden Edikt vom 24. März 1817 inſofern nicht inne gehalten, als die Zahl der Klaſſen bei den„niederen Gelehrtenſchulen“ und dementſprechend die der ordentlichen Lehrer von 3 auf 4 erhöht und die Bezeichnung„Gymnaſium“ der höheren Zentralanſtalt beigelegt wurde, wäh⸗ rend die vorbereitenden gelehrten Anſtalten nach dem Vorbild der ſeit 1774 ſo benannten Dillen⸗ burger Schule den Namen„Pädagogien“ er⸗ hielten. Von größter Wichtigkeit ſind nun die§§ 17 bis 19 dieſes Ediktes, die die geſamte Verfaſſung des Pädagogiums enthalten. Sie mögen des⸗ halb im Wortlaut hier folgen:
¹) Fortſetzung der Dillenburger Intelligenz⸗Nachrichten ſeit Januar 1814, die von 1810—13 unter dem Titel„Neue Intelligenz⸗Nachrichten für das Siegdepartement“ erſchienen waren.— 2) Vergl. dllgemeine Deutſche Biographie, Bd. 30 S. 765— 67.— 3) Vergl. Paehler, Feſtſchrift des Wiesbadener
Gymnaſiums 1894, S. 4, die im folgenden vielfach benutzt iſt.


