112
Bürger ſein, welche meiſtentheils keine oder doch nur kleine Familien haben: daß daher ein Studirender um ſo weniger behindert und geſtöhret wird.
II. Jungen Leuten von mittelmäßigem oder ſchlechtem Vermögen, ſo in der Muſic eine Geſchick⸗ lichkeit beſitzen, oder ſich ſolche nach hier habender guter Gelegenheit erwerben wollen, kan der Chorus Musicus, welcher insgemein zwiſchen 30 und 40 fl. ſtehet, eine bequeme Beyhülfe zur nöthigen Unterhal⸗ tung ſein.
III. Es fehlet auch frommen und ehrbaren Schülern nicht an hohen und geringen Wohlthätern, welches billig von Verſtändigen als ein Seegen vor unſre Stadt angeſehen wird. Es iſt auch mit Stunden⸗ halten etwas zu verdienen.
IV. In der Kleidung darff man ſich unſre Stadt vor einen Lernenden nicht zu prächtig und koſtbar vorſtellen. Ein jeder richtet ſich nach ſeinen Umſtänden. Eltern haben ſich auch hierinn nichts fälſchlich von den Kindern überreden zu laſſen von der Nothwendigkeit dieſes oder jenes Stückes. Ein ſauberer, ob gleich nicht koſtbarer Putz, zieret, zumahl bey darzukommender guter Stellung und einer höf⸗ lichen Art der Perſon, mehr als ein verſchwenderiſch angebrachter Schmuck, der einen hochmüthigen Geiſt verhüllet, oder der Ungeſchicklichkeit des Verſtandes und Leibes zu einer Bedeckung dienen ſoll. Indeſſen iſt man einer vernünftigen, unaffectirten Proprete nicht entgegen; inſofern ſie den Eltern zu keiner Be⸗ ſchwehrung gereichet: und ein ſchönes Kleid leuchtet ſowohl unter dem Schul Mantel hervor, als ein ſchlechtes durch denſelben bedeckt wird.
V. Was an die Lehrer vor die Unterweiſung bezahlt wird, beträgt halbjährlich 1 Rthlr.: das vor Licht und Aufwartung iſt gering. Die Neujahrs⸗ und Nahmens Tags Geſchenke beſtimmt das Urtheil der Eltern, nach dem Wohlſtand und ihrem Vermögen. Die Privat Stunden im Lateiniſchen, Franzöſiſchen ꝛc. erfordern, wann ſich einige zuſammen thun, ſo einen geringen Aufwand, als man nur verlangen kan.
XII. Examina, Actus, Redeübungen.
In den„Leges et Statuta“, ſowie in den„Erneuerten Statuten“ ſind nicht nur halbjährige Examina, ſondern auch regelmäßige halbjährige öffentliche Redeübungen, die gewöhnlich den Tag nach dem Examen gehalten wurden, vorgeſchrieben; zeitweiſe wurden auch vierteljährige Redeübungen angeſtellt. In den „Erneuerten Statuten“ wird von dem Landgrafen Ludwig IX. befohlen 1) daß künftig nicht nur ſämmtliche Mitglieder des Fürſtl. Conſiſtoriums, ſowohl Geiſt⸗ als Weltliche, bei dem Examen und der öffentlichen Redeübung zugegen ſein ſollen, ſondern daß zu beiden auch von den übrigen Fürſtl. Collegien ſich jedesmal wenigſtens Ein Mitglied, nach einer von dem Director eines ſolchen Collegii zu beſtimmenden Abwechslung, einzufinden habe, und wird, was insbeſondere die Redeübung anbetrifft, ihnen jederzeit auch ein Mitglied des Fürſtl. Miniſterii beiwohnen.„Außerdem ſoll es jedem anderen Honoratiori, beſonders aber den Vätern der Schüler, freiſtehen, die öffentlichen Examina, alſo keineswegs allein die Actus Oratorios, zu beſuchen, und wir zweifeln nicht, daß Patrioten es für keine ihrer geringſten Pflichten halten werden, die Jugend des Staats und in ihnen die Hoffnung der Nachwelt durch ihren Beifall aufzumuntern.“— Die Er⸗ wartung eines zahlreichen Beſuches der Examina ging nicht in Erfüllung, und es wurde als eine löbliche Ausnahme geprieſen, daß Einzelne, wie z. B. der Geh. Tribunalrath Höpfner regelmäßig die Examina von Anfang bis zum Ende beſuchten.*) Uebrigens wurde den Anweſenden ein Imbiß gereicht. Schon 1630 wurden von Klinckerfus für Zehrung nach gehaltenen beiden examinibus 20 fl. verlangt;„die ſtatt gibt auch ſo viel und kommen je zur zeit 16 oder 17 perſonen da zu, der imbiß iſt auch nach den exami- nibus in der ſtattſchul gehalten und von ſtatt und ſchul zur helfft bezahlt worden: 5 fl. vor wein, da von examinatoribus nach mittag ein trunck vorgeſetzt wird.
*) Das Paedagog⸗Glöcklein wurde geläutet bei der Beerdigung des Herrn Geh. Rath Pahlem(?), weil er ein beſonderer Freund des Paedagogs war und kein Examen verſäumte.


