Aufsatz 
Abschnitte aus der griechischen Formenlehre / von Fürstenau
Entstehung
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religiöſe Erziehung und die in den Gymnaſten zu beobachtenden kirchlichen Ordnungen ſich den beſtehenden Geſetzen der evangeliſchen Landeskirche und deren Ueberwachung durch die zuſtän⸗ digen Behörden der letzteren zu unterziehen haben.

Allerhöchſter Beſchluß: Genehmigt.

b) Caſſel, am 10. April 1852. Nr. 4060. Die in Gemäßheit der allerhoͤchſten Ent⸗ ſchließung vom 26. Febr. d. J. anderweit zu regelnde Dienſtanweiſung für die Lehrer der kurheſſiſchen Gymnaſien betr.

Beſchluß. Die§§. 1, 3 und 8(Eingang) der unter dem 22. Rovember 1849 für die kurheſſiſchen Gymnaſiallehrer ertheilten Dienſtanweiſung(Beſchluß vom 22. November 1849 Nr. 13547 Pr. d. Inn.) werden aufgehoben, und es treten an deren Stelle folgende Beſtim⸗ mungen: G §. 1. Die Amtsführung der Gymnaſiallehrer ſoll im Allgemeinen geregelt werden durch die Vorſchriften und Ordnungen der chriſtlichen Kirche des(evangeliſchen oder katholiſchen) Bekenntniſſes, welchem der betreffende Lehrer angehört, ſodann durch wiſſeenſchaftlichen Eifer und durch liebevolle Unverdroſſenheit, die anvertraute Jugend mittelſt Lehre und eigenen Vor⸗ bilds zu lebendigen Gliedern der chriſtlichen Kirche, welche dereinſt auf die Geſinnung und das Leben Anderer beſtimmend einzuwirken haben werden, mithin zu aufrichtiger Frömmigkeit und zu wiſſenſchaftlicher Gediegenheit zu erziehen.

§. 3. Der Gymnaſiallehrer iſt vermöge ſeines Berufes nicht allein zu einer ſteten wiſſenſchaftlichen und pädagogiſchen Vervollkommnung, ſowie zu einem vorſichtigen Benehmen im äußern Leben, ſondern auch vor allem zur Achtung und Ehrerbietung gegen die Ordnungen der Kirche, welcher er angehört, verpflichtet. In dem Verhältniß zu ſeinen Amtsgenoſſen wird er ſich die Erhaltung eines einträchtigen Zuſammenwirkens und eines lebendigen wiſſen⸗ ſchaftlichen Verkehrs angelegen ſein laſſen.

§. 8. Die Schuldisciplin iſt lediglich als eine chriftliche Zucht aufzufaſſen, für deren gewiſſenhafte Handhabung die Gymnaſiallehrer eben ſo Gott, wie der Kirche und der Obrigkeit verantwortlich ſind. Sie dürfen u. ſ. w.

Die Herrn Gymnaſial-Directoren haben den ſämmtlichen Lehrern der Gymnaſten von dieſen Beſtimmungen unter abſchriftlicher Zufertigung derſelben Kenntniß zu geben, und ſie demnächſt auf dieſelben, ſowie auf den übrigen Inhalt der Dienſtinſtruction vom 22. Nopbr. 1849 handpflichtig zu machen, und daß ſolches geſchehen, anher zu berichten, auch darüber mit Strenge zu wachen, daß dieſen Beſtimmungen, ſowie der in pos. 1, der allerhöchſten Ent⸗ ſchließung vom 26. Febr. d J. enthaltenen Anordnung überall nachgelebt werde, und falls Ausſchreitungen gegen die Ordnungen der betreffenden Kirche Seitens einzelner Gymnaſial⸗ lehrer vorkommen ſollten, bei Meidung perſönlicher Verantwortung ungeſäumt davon Anzeige zu machen.. Insbeſondere werden die Herrn Directoren der Gymnaſien zu Caſſel, Marburg, Hersfeld, Hanau und Rinteln angewieſen, in Beziehung auf pos. 2 der allerhöchſten Ent⸗