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tragter Lehrer bei dem Gymnaſium zu Marburg ein, der letztere unterrichtete eine Zeit lang an einer hieſigen Privatſchule und wurde dann mit der Verſehung einer Lehrerſtelle an dem Progymnaſium zu Schmalkalden beauftragt.
Beſchlüſſe des Kurfürſtlichen Miniſteriums des Innern, die kirchliche Stellung der Gymnaſien betreffend.
a) Caſſel, den 10 April 1852. Nr. 220. Alllerhöchſte Entſchließung vom 26. Februar d. J., die kirchliche Stellung der Gymnaſien betr.
Beſchluß. Dem Herrn Gymnaſial⸗Director hierſelbſt wird dieſe allerhöchſte Entſchließung in der Anlage zur eigenen Nachachtung, zur Bekanntmachung derſelben an die Lehrer, ſoweit Letztere durch dieſelbe berührt werden, und zur genauen Handhabung der Beſtimmungen der⸗ ſelben, unter Beziehung auf die in Gemäßheit dieſer allerhöchſten Entſchließung erlaſſenen Ver⸗ fügungen vom heutigen Tage Nr. 4060 Pr. d. Inn., Nr. 4061 Pr. d. Inn. und Nr. 4062 Pr. d. Inn. zugefertigt. Haſſenpflug.
Auszug aus dem Haupt⸗Protokolle des Geſammt⸗Staatsminiſteriums, Abtheilung des Innern. Caſſel am 26 Februar 1852. Nr. 87. Ehrerbietigſter Antrag, allergnädigſt zu ge⸗ nehmigen, daß in Uebereinſtimmung mit der urſprünglichen bezw. ſtiftungsmäßigen Beſtimmung der Gymnaſien, ſowie mit der die Grundlage des Gelehrtenſchulweſens bildenden Geſetzgebung der Schulordnung vom 6. Januar 1618 und der Schulordnung vom 7. Juli 1656, zu Erhal⸗ tung des ſtiftungs⸗ und geſetzmäßigen Grundcharacters der Gymnaſien, zunächſt der evangeliſchen Gymnaſien, des Landes als der vornehmſten Pflanzſtätten chriſtlich⸗kirchlicher Geſinnung und Lebensordnung folgende Beſtimmungen getroffen werden:
1) daß, da der Unterricht in den Gymnaſien, er gehöre einer Disciplin an, welcher er wolle, ſich innerhalb der Ordnung der chriſtlichen Kirche zu bewegen habe, nur Mitglieder der im Kurſtaate anerkannten chriſtlichen Kirchen Lehrer an den Gymnaſien werden bezw. bleiben können;
2) daß, da hiernach die Würde und das Anſehen des evangeliſchen Gymnaſiallehrers, ſowie das Vertrauen, welches er als Erzieher der Jugend in Anſpruch zu nehmen habe, durch ſeine Eigenſchaft als Glied der evangeliſchen Kirche bedingt wird, der Zutritt zu dem evange⸗ liſchen Gymnaſtallehramt von der Angehörigkeit an die evangeliſche Kirche und deren Bekennt⸗ niß, ſowie von der beſtimmten Verpflichtung des an einem evangeliſchen Gymnaſium anzu⸗ ſtellenden Lehrers, in ſeinem Amte nichts gegen die evangeliſche Kirche zu unternehmen, bezw. die ſeinem Unterrichte anvertrauten Schüler für die Ordnung der Kirche zu erziehen, abhängig gemacht werde, und die vornehmſten Fächer des Unterrichts, als der Sprachunterricht in ſeinem ganzen Umfange ſowie die Geſchichte, nur den in dieſer letzten Beziehung bewährt Gefundenen anvertraut werden;
3) daß der, nur von Lehrern, welche zugleich evangeliſche Geiſtliche oder wenigſtens Candidaten der Theologie ſind, zu ertheilende Religionsunterricht nicht nur, ſondern auch die
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