Aufsatz 
Studien zu Schillers Wallenstein. I
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XII

Am 22. Februar fand die Reifeprüfung unter dem Vorsitze des Herzoglichen Kom- missars, Schulrat Professor Dr. Beckurts, statt. Beide Prüflinge, die schon in das Heer eingestellt und in Uniform erschienen waren, Clemens und Dützschhold, konnten für bestanden erklärt werden.*) Der Unterricht fiel an diesem Tage in allen Klassen aus.

Am 26. März wurde in der festlich geschmückten Aula der hundertste Geburts- tag Bismarcks gefeiert; Professor Dr. Menzel hielt die Festrede.

Das festangelegte Kapital der Volkmarstiftung beträgt seit dem 31. März 1914 5500 Mark; es können demnach drei Stipendien zu je 50 Mark oder zwei zu je 75 Mark vergeben werden.

V. Allgemeine Bestimmungen und besondere Mitteilungen an die Eltern.

1. Das Schulgeld beträgt für die Klassen VI bis einschließlich U II 136 M., für die Klassen OII bis OI 150 M. An Aufnahmegebühren sind 3 M. zu entrichten, die fortfallen, wenn der Schüler schon ein anderes Herzogliches Gymnasium des Landes besucht hat.

Über Erlaß oder Ermäßigung des Schulgeldes erteilt der Direktor in seiner Sprech- stunde Auskunft.

2. Alle Schüler sind zur Teilnahme am Turnen und an den Jugendspielen ver- pflichtet. Eine Befreiung davon, die sich in der Regel nicht über die Dauer eines Halbjahres hinaus erstreckt, kann nur auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses durch den Direktor erfolgen.

Bei der Bedeutung, die das Turnen und die Spiele für die körperliche Entwicklung und die Gesundheit der Schüler haben, wird erwartet, daß die Eltern nur in den dringendsten Fällen die Befreiung beantragen.

Für das Turnen ist der Gebrauch von Turnschuhen vorgeschrieben.

Die Schüler von VI und V und die für das Singen beanlagten Schüler der Klassen IV bis I sind zur Teilnahme an den regelmäßigen Stunden oder dem Chorsingen ver- pflichtet.

Für alle Befreiungsgesuche sind Vordrucke zu benutzen, die der Pedell kostenlos verabfolgt.

Fahrschüler können vom Turnen, von den Turnspielen, vom Singen und Zeichnen auch ohne ärztliches Zeugnis allein auf schriftlichen Antrag der Eltern oder ihrer Vertreter beim Direktor befreit werden, falls dieser Unterricht auf den Nachmittag fällt.

3. Die Teilnahme am Zeichnen und Hebräischen ist für die Schüler der Prima und Sekunda wahlfrei. Die Entscheidung über die Teilnahme muß bei Beginn jedes Halbjahrs getroffen werden; nachher kann eine Befreiung von dem einmal begonnenen Unterrichte ohne triftiße Gründe nicht erfolgen. Abgesehen davon, daß das

*) Dützschhold war von der mündlichen Prüfung befreit worden.