Aufsatz 
Der alte Friedhof der israelitischen Gemeinde zu Frankfurt a.M : mit urkundlichen Beilagen
Entstehung
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knechte in alter Weiſe als Steuerobjekte erhalten wollte, in Konflikt;¹) jeder wollte, daß der andere die Juden nicht zu hoch beſteuere, damit ſie für ihn ſteuerkräftig blieben.

Dieſes Verhältnis tritt deutlich zur Zeit des Königs Sigismund und des Koſtnitzer Concils hervor. Sigismund braucht Geld zu den Koſten des Concils, die Juden im Reich ſollen zu dem Zweck beſteuert werden. Er ſendet ſeinen Rat Wyglefs Schenken von Geyern nach Frankfurt mit der Aufforderung an den Rat zu Frankfurt, dieſem bei der Erhebung einer Reichsſteuer von den Frank⸗ furter Juden behilflich zu ſein(dat. Coblenz 1414 Aug. 13. und Aug. 27.)). Der Rat zu Frankfurt hat dieſer Forderung nicht entſprochen, vielmehr ſcheint er für ſich der Judenſchaft ſelbſt um ſo größere Steuern auferlegt zu haben. So ſchreibt denn der Erbkämmerer Conrad von Weins⸗ berg, den Sigismund mit unbeſchränkter Volkmacht ausgerüſtet hatte, die Judenſteuern zu erheben,³) dem Rat, er habe in Erfahrung gebracht, daß derſelbe gegen die Judenſchaftfaſt hart ſei und ſie anhalte, alſo daß ſiedie Länge bei ihnen nicht bleiben mögen; der König würde dadurch beeinträchtigt, er bäte alſo freundlich, des Königs und ſeinetwegen, die Juden ſo zu behandeln, daß ſie bleiben (1414, Septbr. 26).¹) Auch das ſcheint nur die entgegenſetzte Wirkung gehabt zu haben. Die Juden mögen ſich, geſtützt auf das von König Sigismund für ſie bekundete Intereſſe, manchen harten Zu⸗ mutungen des Rates nicht gefügt haben, und dieſer ſperrte ihnen den Friedhof. Der König interveniert, er ſchickt einen Boten, der die Offnung des Friedhofes veranlaſſen ſoll; der Rat aber gehorcht nicht und erklärt, er wolle ſeinerſeits deshalb an den Kaiſer ſchickens). Wie dieſer Streit endet, darüber haben wir keine Nachrichten.

Der Rat der Stadt Frankfurt faßte den Handel mit Kaiſer Karl IV. nicht anders auf, als daß damit ein bis dahin mit der Kaiſerwürde verbundenes Hoheitsrecht auf ihn übergegangen ſei. Er alſo übte fortan allein das Recht aus, den einzelnen JudenStättigkeit, d. h. das Recht der Nieder⸗ laſſung und des Aufenthaltes in dieſer Stadt, auf eine beſtimmt begrenzte Zeit zu verleihen, und für die Geſamtheit der Juden eineStättigkeit, d. i. eine Regelung ihrer Verhältniſſe in Bezug auf ihre Pflichten gegen den Rat und ihr Verhalten gegenüber dem Rat und der Bürgerſchaft, zu er⸗ laſſen. Stättigkeiten für einzelne Juden wurden vom Rat wahrſcheinlich ſchon in der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts, für die Geſamtheit zuerſt im Anfange des 15. Jahrhunderts er⸗ laſſen;) es beginnt damit eine Zeit der Bedrückung und ſchmachvoller Erniedrigung.

Die Verlegung des Judenquartiers aus der Nähe der Bartholomäuskirche in die ſpätere Judengaſſe, in das weltbekannte Frankfurter Ghetto, erfolgte, ungeachtet des heftigſten Widerſtrebens

¹) Vergl. das Schreiben der ſchwäbiſchen Städte und des Rats von Speier an den Rat zu Frankfurt. Boehmer Cod. Moenofr. 761 ff.

²) Janſſen, Frankfurter Reichscorreſpondenz I, 259 ff.

³) Boſſert, Aus dem Weinsberger Archiv in Oehringen. von Loeher, Archivaliſche Zeitſchrift VII, 165 Konrad von Weinsberg erhielt mit Urk. vom 19. Mai 1415 von König Sigismund ein doppeltes Recht: 1) ſämtliche Judenſteuer einzuziehen 2) Rabbiner und Judenmeiſter ein⸗ und abzuſetzen. Er machte denn auch am 9. Juli 1435 einen Juden Anſelm aus Köln, zum Oberſten Rabbi und Meiſter über alle Juden in der weſtlichen Hälfte des deutſchen Reichs.

) S. den Brief im Anhang No. 5.

) S. Anhang No. 6. Die Stadt hatte ja einen Theil der auf dem Friedhof ruhenden Gülten an ſich gebracht S. oben S. 9). Ob ſie nun etwa wegen rückſtändiger Zinszahlung von dem ihr in dieſem Falle zuſtehenden Sperrungs⸗ ( 3 rechte Gebrauch gemacht, oder ob etwa ein anderer Grund zu dieſer harten Maßregel vorlag, wiſſen wir nicht.

) Kriegk, l. c. 432 und 547.