Aufsatz 
Der alte Friedhof der israelitischen Gemeinde zu Frankfurt a.M : mit urkundlichen Beilagen
Entstehung
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ſie, dem Erzbiſchof von Mainz zur Erhaltung der dieſem verpfändeten Schlöſſer und Orte Oppen⸗ heim, Odernheim und Schwabsburg jährlich 300 Pfund Heller zu zahlen. ¹) In ſolcher Lage kamen ſie nun, wie die erwähnte Urkunde vom 15. Oktober 1316 erzählt,zu dem Schultheißen Volrat, den Schöffen und dem Rat zu Frankfurt und klagten ihre Not, ihren Kummer und ihre große Schuld, in welcher ſie gar ſehr ſich befanden, und da ſie kein anderes angreifbares Beſitztum hatten, womit ſie ihre Schuld zu bezahlen und ihre Not einigermaßen zu verwinden vermochten, ſo kamen ſie unter ſich zu dem Entſchluß, daß, da dieſe Not und dieſe Schuld die Gemeinde der Juden an⸗ ging, ſie ſich auch mit dem Gut der Judengemeinde daraus befreien möchten. Deſſen konnten ſie nichts Beſſeres finden noch erdenken, als daß ſie auf ihre Schule(Synagoge), ihren Schulhof und ihren Kirchhof vor der Stadt und die Häuſer, die zu dem Kirchhof gehören, dem ehrſamen Manne dem Frankfurter Bürger Wigand von Kolnhuſin und Kuntzelin, ſeiner ehelichen Gattin und ihren Erben acht und zwanzig Mark kölniſcher Pfennige weniger zwei und dreißig kölniſcher Pfennige, drei Heller für den Pfennig ²) verkauften je die Mark um 12 Mark Pfennige derſelben Währung die nächſten ſechs Jahre lang alle Jahr auf St. Michaelistag oder innerhalb der nächſten acht Tage zu geben. Das heißt, ſie verkauften unter Verpfändung der erwähnten Liegenſchaften eine Rente, ſie verpflichteten ſich alljährlich am 29. September oder bis ſpäteſtens den 6. Oktober 12000 Heller oder 50 Pfund Heller oder 50 Goldgulden, nach heutigem Geldwert etwa Mk. 4855 deutſcher Reichswährung zu zahlen. ³) Dafür erhielten ſie für jede Mark Pfennige Rente 12 Mark Pfennige Kapital, d. i. im ganzen ein Kapital von 600 Pfund Heller oder 600 Goldgulden, nach heutigem Geldwert etwa Mk. 48260 deutſche Reichswährung. 4

In Bezug auf Zinſenzahlung und Rückkauf der Rente wurde Folgendes feſtgeſtellt: 1) Bei nicht pünktlicher Zinszahlung ſollten die Juden für jede Woche Verzögerung vier Mark Pfennige Buße zahlen, und Wigand von Kolnhuſin oder ſeine Erben ſollten in dieſem Falle das Recht haben, die Synagoge, den Synagogenhof und den Kirchhof bis nach erfolgter Zahlung des Zinſes und der Buße zu verſchließen. 2) Die Juden ſollten das Recht haben, nach ſechs Jahren, alſo vom 29. September 1322 an, die Rente für denſelben Preis, um welchen ſie dieſelbe verkauft hatten, entweder auf einmal oder in zwei Zahlungen zurückzukaufen, aber nur innerhalb 10 Jahren und immer nur in der Zeit zwiſchenMichaelis und unſerer Frauen Tag als die Meſſe in Frankfurt angeht, d. i. zwiſchen 29. September und 25. März. Sollte im Verlauf von 10 Jahren die Rente ganz oder halb nicht zurückgekauft ſein, ſo bleibt die ganze Rente oder der bis dahin nicht

¹) Boehmer l. c. 413.

¹) 1 Mark köln. Pfennige,= 144 köln. Pfennig; 28 Mark Pfennig= 4032 Pf. weniger 32 Pf.= 4000 Pf. = 12000 Heller; 240 Heller= 1 Pfund Heller= 1 Goldgulden.

²) S. die Anmerkungen des Herrn P. Joſeph unten Anhang No. 1.

) Sie zahlten alſo 8 ½%, einen ſehr hohen Zinsfuß. Der Rentenfuß betrug nämlich im Jahre 1316 hier zu Frankfurt 6 36%. S. Max Neumann, Geſchichte des Wuchers in Deutſchland S. 266. Es ſind uns aus dieſer Zeit folgende Rentenverkäufe in Frankfurt bekannt: 1) am 31. Januar 1313 wird eine auf einem Hauſe ruhende Rente von 6 Mark Pf. für 102 Mark Pf. verkauft, alſo für 5 ½%. Boehmer, Cod. Moenofr. 403. 2) am 5. Juni 1314 desgleichen eine Rente von 4 Mark Pf. für 68 Mark Pf. alſo 5¹⁄%. Boehmer ib. 406. 3) am 4. April 1315 desgleichen eine Mark Pf. für 18 Mark Pf. d. i. 5%% ib. 414. 4) am 21. Juli 1315 eine halbe Mark Pf. für 8 Mark Pf.= 6 ¼%, das betreffende Grundſtück in der Schnurgaſſe war aber ſchon ſehr belaſtet, ib. 415; endlich 1317 Februar 11. eine Rente zu 5%%, ib. 431. Freilich hatten die Juden das Wiederkaufsrecht, dies ſcheint aber damals auf den Rentenfuß keinen Einfluß gehabt zu haben. S. Neumann J. c. 250.