Aufsatz 
Germanicus und Agrippina, namentlich in ihrem Verhältnis zu Kaiser Tiberius : 2. Teil. Nach dem Tode des Germanicus
Entstehung
Einzelbild herunterladen

Stütze ſeiner Herrſchaft, den einzigen Mann, der geeignet war, ihm die ſchwere Laſt der Regierung in ſeinen alten Tagen etwas zu erleichtern, da er nach einem langen Leben voll heißen Kampfes, voll heißer Mühen endlich der Ruhe bedurfte. Nun mußte er nach ſo vie⸗ len bitteren Enttäuſchungen auch dieſe letzte Hoffnung zu Grabe tragen; er war ſchwer ge⸗ ſchlagen, aber er grollte nicht mit dem Schickſal; er war gefeit gegen ſeine Schläge, er war abgehärtet worden in der harten Schule des Unglücks. So gibt er ſich denn jetzt nicht ſchmerzlichen Wehklagen hin, nein, er geht ſelbſt in den Senat und richtet die in Thränen zerfließende Verſammlung mit tröſtenden Worten auf, er, der ſchwer getroffene Greis, der ſelbſt ſo ſehr des Troſtes und der Aufrichtung bedurfte. Seiner Stellung ſich bewußt weiß er, daß er keiner Schwäche nachgeben darf, er, auf den aller Augen troſtbedürftig gerichtet ſind. Er kämpft ſeinen wilden Schmerz mit männlichem Muthe nieder und während bei

der Leichenrede das ganze Volk in Thränen zerfließt, bleibt Tiber, der am Schwerſten ge⸗ troffene, der am Tiefſten und Schmerzlichſten verwundete, ruhig und gefaßt. Er findet ſei⸗ nen einzigen Troſt jetzt nur noch im engſten Anſchluß an den Staat.) Doch war er zu alt, um ganz allein die Laſt der Geſchäfte zu tragen, wvrin ihn ſeither ſein tüchtiger Sohn unterſtützt hatte. Die Kinder des Druſus waren zu jung, als daß man irgend welche Hoff⸗ nung für den Staat auf ſie ſetzen konnte; es blieb Nnn übrig, als die beiden Söhne des Germanicus. Deshalb bat der Kaiſer, ſeines hohen Alters gedenkend, im Senate, man möge die beiden Prinzen in die Curie führen. Die Conſuln begeben ſich hinaus und führen die jungen Männer, nachdem ſie ihnen kräftig zugeſprochen, herein. Darauf hält Tiber eine kurze Rede an den Senat, die voll des herzlichſten Wohlwollens und der wärmſten Zunei⸗ gung gegen ſeine Enkel iſt und durch welche beide Prinzen unumwunden als die einſti⸗ gen Nachfolger im Regiment bezeichnet werden.Dieſe Männer, mein Nero und Druſus,

ſo ſchließt er ſeine Anſprache,ſind fortan Eure Eltern. Eure Geburt hat Euch ſo geſtellt,

daß Euer Gutes und Böſes mit dem Wohl und Wehe des Staates verknüpft iſt.)

Die Lage Agrippina's und ihrer Familie war ſomit die günſtigſte. Hätte ſie ſich mäßigen können, hätte ſie ſich gedulden können die paar Jahre, welche der Kaiſer noch zu leben hatte, die Zügel der Weltherrſchaft wären ihr ganz von ſelbſt in die Hände gefallen; aber ihre Leidenſchaft, das Unglück ihres Lebens ſtürzt ſie in's Verderben.

Wir rücken in unſerer Darſtellung der Zeit immer näher, wo Agrippina mit ihren beiden Söhnen einen ſo tragiſchen Untergang findet. Verſchiedene ungünſtige Umſtände tref⸗ fen zuſammen, welche die genaue Ermittelung der hiſtoriſchen Wahrheit bedeutend erſchweren. Zuerſt die Voreingenommenheit unſerer Hauptquelle, des Tacitus gegen den Kaiſer. Die taciteiſche Berichterſtattung über den Untergang der Agrippina iſt eine Apologie dieſer Frau und ihrer Söhne und eine Anklage des Tiberius. Ein weiterer ungünſtiger Umſtand iſt der, daß die Schilderung des agrippiniſchen Proceſſes in dem taciteiſchen Berichte fehlt. Die Darſtellung deſſelben befand ſich im 5. Buch, das an jener bekannten großen Lücke lei⸗ det. Der Verluſt eines ſo großen und wichtigen Theils der Annalen iſt in mehrfacher Hin⸗ ſicht zu bedauern; er enthielt nicht nur die genaue Darſtellung des Verfahrens gegen Agrip⸗ pina und ihre Söhne, ſondern auch den umfangreichen und für die Beurtheilung des Tibe⸗ rius unſchätzbar wichtigen Proceß gegen Sejan. Dadurch wird die klare Darlegung des Verhältniſſes, in welchem Tiberius zu Agrippina und ihren Söhnen ſtand, ungemein er⸗ ſchwert, ſo ſehr, daß man faſt auf die Erbringung von Beweiſen verzichten und ſich mit der Wahrſcheinlichkeit begnügen muß.

6) Ann. IV, 8. Se ſtamen] fortiora solatia e complexu rei publicae petivisse. 7) Ann. IV, 8. Hi vobis, Nero et Druse, parentum loco: Ita nati estis, ut bona malaque ves- tra, ad rem publicam pertineant,