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liest, muls erkennen, daſs Lampert allerdings sehr bitter ist, dals sich aber die Bitterkeit gar nicht gegen den König, sondern gegen das Geschehnis überhaupt und in erster Linie gegen den Bischof Hezilo von Hildesheim richtet 1¹⁰).
Im Jahre 1070 erhob ein gewisser Egino die Beschuldigung, Otto von Nort- heim habe ihn vor einem Jahre zur Ermordung des Königs aufgefordert. Herzog Otto wurde von dem Fürstengerichte der Zweikampf mit Egino auferlegt. Otto erschien an dem festgesetzten Tage vor Goslar, entfernte sich aber wieder, als sich gewisse durch Zwischenboten angeknüpfte Unterhandlungen mit dem Könige als dem Vollstrecker des Gerichtsbeschlusses zerschlugen. Wahrscheinlich drehte sich die Erörterung damals um die Modalitäten des freien Geleites zum Erscheinen auf dem Kampfplatze und zum Weg- gehen. Otto wurde darauf am folgenden Tage als prozeſsfällig geächtet. Nun falst Lampert, der die Rechtsfrage auch hier wieder einmal nicht erfaſst und darum mils- verständlich dargestellt hat, das Ansinnen Ottos an Heinrich in die Worte:(ut) sibi tuto venire, tuto caus am dicere liceret(L. p 114). Also, meint Delbrück 7a. a. O. p. 21 ſI.), wollte Otto das Prozefsverfahren wieder aufgenommen haben, während er, einmal zum Zweikampfe verurteilt, nur noch freies Geleit eben zu dem Gottesurteile beanspruchen durfte. Nun soll es ein„fein angelegtes Kunststück“ von Lampert sein, wenn er den König antworten lälst: se nec in veniendo nec in causd dicenda pacem aut securitatem polliceri; denn für das causam dicere habe der König mit Recht abgelehnt, das Mitherein- ziehen aber des renire in die Antwort des Königs, seine Gleichstellung mit dem causam dicere, als wenn dem Angeschuldigten auch das ihm rechtmäſsig zustehende Geleit zum Kampfe verweigert worden wäre, dies beruhe bei Lampert auf böser Absicht, enthalte eine absichtliche Verleumdung Heinrichs.— Die Sache liegt aber ganz anders. Aller- dings hat Lampert in dem fraglichen Punkte falsch dargestellt, weil er die Rechtsfrage nicht zu beurteilen verstand und die Lücken seines Wissens bona filde ergänzte. Die von Delbrück angenommene Unterschiebung kann Lampert aber nicht begangen haben, weil er hier den Ausdruck causam dicere, wie er dies auch anderwärts thut, nicht in dem römisch-technischen Sinne von prozeſsualischer Verantwortung im Strafgerichtsverfahren, sondern im Sinne von„verhandeln“ überhaupt gebraucht. Verhandeln wollte Otto irgend etwas, ehe er zum Erscheinen oder zum Kampfe bereit war; wahrscheinlich lehnte Heinrich nur diese unnötigen Erörterungen über das selbstverständliche Geleit ab; dies würde auch zu den übrigen Quellen stimmen, denen der singuläre Vorgang zum Teil ebenfalls nicht recht verständlich war.— Widerlegt wird in diesem Punkte die An- schauung Delbrücks von der dolosen Handlungsweise Lamperts im Sinne einer bestimmten Tendenz, d. i. zum Zwecke der Herabsetzung Heinrichs auch durch den ganzen Ton des Artikels über Otto von Northeim. Denn Lampert zeigt sich hier viel weniger gegen Heinrich aufgebracht als gegen die Neider Ottos, die den König mit dem Northeimer zu verfeinden trachteten. Das ganze Vorgehen gegen den angesehenen Reichsfürsten und zwar ein Vorgehen auf Grund unglaubwürdiger Beschuldigung eines niedrig geborenen Menschen erregte in weiten Kreisen Miſsbilligung; darum läſst Lampert seinen Zorn kräftig walten. Daſs sich Otto zu Goslar formal im Unrechte befand, war für ihn, den unjuristisch Empfindenden, belanglos.


