Aufsatz 
Lampert von Hersfeld, der Geschichtsschreiber König Heinrichs des IV. : [zwei Vorträge, gehalten im Geschichtsverein zu Cassel] / vom ... August Eigenbrodt
Entstehung
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Kehren wir nunmehr zu dem Kardinalpunkte der Lampertfrage zurück, so muſs, wenn wir die Tendenz, die parteipolitiche Absicht verneinen, auch die Theorie von der Verlogenheit Lamperts zusammenbrechen. Mit, den Beweisen für diese Be- hauptung ist es auch recht schwach bestellt. Nur Delbrüch hat sich der Beweisführung nach dieser Richtung ernstlich unterzogen. Holder- Egger fufst in dieser Hinsicht haupt- sächlich auf Delbrück und auf der vorhin besprochenen rita Lulli: in den Anmerkungen seiner Ausgabe sucht er seine Lügentheorie im einzelnen praktisch durchzuführen. Gehen wir nun auf die 37 Einzelpunkte Delbrücks näher ein, so müssen wir den Eindruck gewinnen, daſs der mit so viel Aufwand an Scharfsinn unternommene Versuch eines Beweises gegen die Gutgläubigkeit des Hersfelder Mönches gänzlich miſsglückt ist, also dafs dieser Beweis überhaupt nicht erbracht werden kann. Delbrücks Arbeit war ein Unheil für die Lampertkritik; sie leitete die Lampertkritik in falsche Bahnen, eben weil sie zwar Fehler von Lamperts Darstellung aufgedeckt, in der Erklärung aber den Nagel neben den Kopf getroffen hat. Delbrück nimmt in den einzelnen Teilen der Annalen Lamperts gar keine Unterscheidung vor; er bezieht auf Lamperts Tendenz Aufserungen aus früheren Abschnitten der Annalen, in denen die Abneigung des Ver- fassers gegen die Person des Königs noch gar nicht vorhanden ist. Delbrück hebt aus dem weitschichtigen Werke einzelne Worte heraus, die er unter das Vergröſserungsglas des Staatsanwaltes nimmt, um in kleinlicher Weise seine vorgefaſste Meinung glaubhaft zu machen. Bei einer näheren Prüfung der nach meiner Meinung verfehlten, aber wie ich hervorheben will, auf achtungswerter geistiger Höhe gehaltenen Schrift von Delbrück fand ich im einzelnen auch Übersehungen und sprachliche Milsverständnisse, die sich bei dem gelehrten Verfasser nur aus der ihn in seinem Urteile beirrenden Tendenz erklären lassen, die in diesem Falle den modernen Anklagekritiker beherrschte, gerade wo er dem Hersfelder Geschichtschreiber tendenziöse Darstellung nachweisen wollte.

Von Einzelheiten kann ich hier nur ganz wenig anführen. Der Goslaer Kirchenskandal von 1063 endigte mit der Verpflichtung des Abtes von Fulda, für die von seinen Dienstleuten verübten Unthaten Buſse und Ersatz zu leisten. Daſs man die Sache mit Geld abmachte, verdrols unseren Lampert gar sehr; welches der Rechts- titel war, unter dem dem Abte von Fulda die Zahlung auferlegt wurde, kümmerte ihn in seiner Art gar nicht. Ouantum regi, quantum auriculariis, quanium episcopo datum sit, haut satis certo comperio, sagt Lampert unter anderem.(L. p. 84). Graf Ekbert, nach Lampert ein Hauptanstifter des Streites, scheint nach Lampert straflos ausgegangen zu sein und zwar wie Lampert sagt favore et indulgentia regis, cuius patruelis erat. Diese Xuſserungen sollen nach Delbrück eine wissentliche Verleumdung des dreizehnjäbrigen, nach Lamperts besserem Wissen noch gar nicht handlungsfähigen Königs enthalten. Aber der Schriftsteller gebraucht damals den Ausdruck rex überall, wo es staatsrecht- lich genau heiſsen solltedie Regenten, auch andere Annalisten bedienen sich für diese Zeit des nämlichen Sprachgebrauchs; Lampert will also nur sagen: ich weiſs nicht, ob auch in die königliche Kasse etwas von den Buſsgeldern entfiel; die Regierenden

lielsen den Grafen Ekbert laufen. Wer die ganze Stelle in ihrem Zusammenhange *½ε έ