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Die Quellen alſo, deren Zuſammenfließen die Dotation der Schulen ausmachten, waren: ¹., ſtiftiſche dder mit andern Worten— da die Gefälle der aufgehobenen Klöſter ſowol nach der Art ihrer Erwerbung) als auch hinſichtlich ihrer Verwendung im allgemeinen Landesintereſſe öffentliche Gefälle waren— Staatsmittel ²), ſodann 2., ſtädtiſche Mittel und 3., Vermächtniſſe. Von dieſen drei Einnahmequellen kommen indes nur die beiden erſten als weſentliche Beſtandtheile der Schuldotation in Betracht. Denn wenn auch das Bedürfnis von Freiſtellen für arme Schüler der Privatwohlthätigkeit immerhin ein ſchönes Feld der Wirkſamkeit eröffnet, und die Schule, insbeſondere die höhere, die rege Bethätigung des Wohlthätigkeitsſinnes in dieſer Richtung ſtets ebenſo dankbar annehmen wird, als ſie dieſelbe im Intereſſe der Ausdehnung ihrer Wirkſamkeit über die weiteſten Kreiſe angelegentlich wünſchen muß: ſo iſt dieſe Einnahmequelle doch nicht aus Weſen, Zweck und Beſtimmung der Schule abzuleiten, was von der ſtaatsſeitigen und communalen Unterſtützung der Schulen allerdings, und zwar von der erſteren ohne, von der letzteren mit Einſchränkung zu gelten hat. Denn da der Beſtand der Schulen auf ganz ausgezeichnete Weiſe im allgemeinen Staatsintereſſe liegt, ja mit Nothwendigkeit aus der Pflicht des Staates gegen ſeine Angehörigen hervorgeht: ſo ergibt ſich daraus für den letzteren die Pflicht der Betheiligung an der Unterhaltung dieſer Anſtalten genau mit derſelben Folgerichtigkeit, mit welcher auf beide Sätze die Berechtigung des Staates zur Promulgirung der allgemeinen Schulpflichtigkeit gegründet wird. Und da dieſelbe Pflicht und dasſelbe Intereſſe auch für die Communen in Betreff gewiſſer Arten von Schulen beſteht, ſo erſcheint die Unterſtützung der Schulen von der bezüglichen beſonderen Art ſeitens der letzteren als eine nicht minder in der Natur der Sache begründete ²). Am wichtigſten aber iſt und bleibt immer die Unterſtützung der Schulen durch den Staat, da ſie der gedeihlichen Thätigkeit und Entwickelung der letzteren die unzweifelhaft ſicherſte Garantie bietet?è). Daher war auch die durch Landgraf Philipp angeordnete und bewirkte Unterhaltung ſeiner neu eingerichteten Schulen durch die bezeichneten öffentlichen Gefälle eine nicht minder wichtige Veranſtaltung oder Reform, wie ſie mit Be⸗ ziehung auf die vorreformatoriſchen Einrichtungen ebenwohl zu nennen iſt, als diejenige, welche ſich auf die innere Organiſation der Schulen bezog, da ſie dieſer eine ebenſo ſichere als natürliche Baſis gab. Wie wichtig aber auch dieſe Reform für die Entwickelung des heſſiſchen Schulweſens war oder werden mußte, wenn die ſtaatsſeitige Unterhaltung der Schulen durch Heranziehung aller übrigen bei dem Be⸗ ſtand dieſer Anſtalten betheiligten Intereſſen ihre nothwendige und naturgemäße Ergänzung fand; ſo⸗ lange dieſe Ergänzung noch nicht eingetreten war, und die Schulen im weſentlichen nur vom Staate unterhalten wurden, wie es hier in der That der Fall war, da die unter 2 angeführten Beiträge der Städte eine ſehr vereinzelt daſtehende Erſcheinung waren, das Aufkommen aus milden Stiftungen aber eine Ergänzung in unſerem Sinne des Wortes nicht zu nennen iſt: ſo lange konnte von einer völlig ausreichenden Schuldotation noch keine Rede ſein.
¹) Die berechtigten Perſonen wurden ſämmtlich aus dem Fiscus abgefunden. Rommel III. VI. 348. 349.
²) Daß dieſe Gefäͤlle, ohne den Umweg durch den Fiscus zu nehmen, den Schulen direct zufloſſen, das ändert natür⸗ lich an ihrem, ſonſt feſtſtehenden Charakter als öffentlicher Gefälle oder Staatsmittel nicht das mindeſte. Heinrich VIII. von England ließ ſie in die Staatscaſſe und von da theils in die Hofeaſſe, theils in die„hungrigen Taſchen der habſüchtigen Adeligen und armer Emporkömmlinge“ fließen.
. ,,“) Luther ſagt in ſeiner pädagogiſchen Grundſchrift an die Rathsherrn ze., daß es der Obrigkeit Pflicht und Beruf ſei„die Kinder zu vernünftigen Menſchen zu machen, dadurch auch einer Stabt und eines Staates Gedeihen gefördert vie* b.. man jährlich ſoviel wenden an Büchſen, Wege ꝛc., follte man nicht auch ſoviel wenden an die dürftige arme
ugend ꝛc.?“
*) Den thatſächlichen Beweis dafär liefert das engliſche Bolksſchulweſen, welches bis vor kurzem gänzlich darniederlag, weil es dem Staate in Folge der eigenthümlichen kirchlichen Verhältniſſe des Landes nicht möglich war, ſich an der Unter⸗ haltung der Schulen zu betheiligen. Vgi. Wieſe, Briefe über engl. Erz. 2. Aufl. S. 158.


