Aufsatz 
Die Schulreform Philipps des Großmütigen von Hessen
Entstehung
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dete Pädagogium daſelbſt unterhalten. Erſtere zehrte natürlich einen großen Theil dieſer Einkünfte auf, um ſo mehr, da die Stellen der Profeſſoren nach damaligen Verhältniſſen reich dotirt wurden, ſo daß ihnen die Auflage gemacht werden konnte, ihre Vorleſungen publice zu halten 9). Ebenſo bildeten ſtiftiſche Mittel die alleinige Einnahmequelle des Gymnaſiums zu Hersfeld. Der Gründer desſelben, der treff⸗ liche Abt Michael(1556 71), der Freund Philipps des Großmüthigen und deſſen Sohnes Wil⸗ helms IV., folgte bei der Errichtung und Ausſtattung dieſer Schule dem Beiſpiele des Landgrafen im großen und ganzen wie im beſonderen und einzelnen, indem er ihr nicht allein denſelben Schulplan zu Grunde legte, welcher an dem Marburger Pädagogium in Ausführung gebracht wurde, und der Anſtalt außer den Kloſtergebäuden ein Capital von 40,000 fl. aus ſeinem eigenen Vermögen überwies, ſondern auch nach dem Vorgange der Stiftung eines Freitiſches bei der Stipendiatenanſtalt zu Marburg durch Landgraf Philipp eine gleiche Einrichtung an der von ihm geſtifteten Anſtalt traf, welche dieſe noch heute vor vielen anderen ihres gleichen vortheilhaft auszeichnet?2). Auch bei den übrigen Schulen des Landes machten ſtiftiſche Mittel den Hauptbeſtandtheil der Schuldotation aus; doch kam hier meiſt als ſecundäre und ſupplementäre Einnahmequelle noch ein aus der Stadteaſſe fließender Zuſchuß hinzu, welcher für einzelne Stellen, gewöhnlich nur für die des Rectors verwilligt wurde, und womit die be⸗ treffenden Städte das Präſentationsrecht erwarben. Letzteres geſchah jedoch unbeſchadet des fürſtlichen Beſtätigungs⸗ und Oberaufſichtsrechts, welches durch die Reformation von den Klöſtern und Stiften auf den Landesherrn übergegangen war, und das derſelbe entweder ſelbſt ausübte, oder durch eine unter der Regierung ſtehende geiſtliche und weltliche Behörde, gewöhnlich durch den Superintendenten ausüben ließ. Nur an dem Pädagogium zu Marburg war bezüglich der Beſtellung der Lehrer ein beſonderer Modus in Gebrauch, indem hier nicht der Superintendent, ſondern das Collegium Academicum die Lehrer beſtellte bzhgsw. präſentirte. Noch eine andere ſecundäre Einnahme der Schulen dürfen wir hier nicht übergehen, nämlich diejenige, welche ihnen durch Stiftung von Stipendien und Beneficien zufloß, zu denen der Landgraf nicht ohne Erfolg anregte. Es wurde von ihm, wie einſtmals von Karl dem Großen, den Pfarrern zur Pflicht gemacht, darauf hinzuwirken, daß manden armen ſchulern inlendiſch und außlendiſch d. h. ortseingeſeſſenen und auswärtigen umb Gotteswillen gebe ³). Dieſe Be⸗ neficien und Stipendien ſind in ſo fern hieher zu rechnen, als ſie dem in der eben angezogenen Beſtim⸗ mung des Landgrafen bezeichneten Bedürfniß einer Unterſtützung armer Schüler gewöhnlich nicht allein, ſondern auch dem der Verbeſſerung gering dotirter Lehrerſtellen Rechnung trugen). Außerdem iſt noch zu bemerken, daß nach einer Anordnung des Landgrafen vom J. 1537 die Lehrer, gleich den Pfarrern, für ihre Perſon und die der Schule gehörigen Güter von Frohne und Dienſt befreit waren). Endlich verdient eine die Zeit ehrende Beſtimmung des Kanzlers Ficinus erwähnt zu werden, durch welche da⸗ für geſorgt wurde, daß die Einkünfte der Schulen, für deren Einnahme, Verrechnung und Vertheilung eine beſondere Verwaltungs⸗Behörde noch nicht beſtand, ſicher geſtellt wurden und richtig ein⸗ giengen).

¹) Cfr. Rommel III. Bch. VI. S. 382.

²) Die betreffende Beſtimmung im Stiftungsbrief vom 2. Juli 1570(in Winkelmanns Beſchreibung ꝛc Th. IV, S. 468) gieng dahin, daß 20 wohlbegabte und wohlgeſittete junge Leute in dem Schulgebäude wohnen, aus den Einkünften der Anſtalt von einem dazu angeſtellten Oeconomen verköſtigt und unter ſteter Aufſicht zum Gebet und zu eifrigen Studien angehalteu werden ſollten. Seit dem Jahre 1840 iſt dieſe Stiftung dahin erweitert worden, daß 30 Schuler Mittags und 10 von dieſen auch Abends auf Koſten des Gymnaſiums geſpeiſt werden.

³) Landes⸗Ordnung I. S. 105,13.

*¹) Schmincke a. a. O. S. 308. 309. Vgl. Weber a. a. O. S. 65. 67.

) Landes⸗Ordnung I. S. 103,6.

6) Archiv Reg. Vol. XXV.