Aufsatz 
Die Schulreform Philipps des Großmütigen von Hessen
Entstehung
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ettutor in literis et moribus ſei ¹), und halbjährlich ſoll von dem Rector magnificus nach Verleſung der Statuten eine Generalcenſur aller akademiſchen Buͤrger gehalten werden. Und ebenſo ſtellt auch Negidius die Frömmigkeit an die Spitze ſeiner Schulgeſetze, und derſelbe ernſte Geiſt, welcher die reformirte Kirche überhaupt auszeichnend aus jenen Beſtimmungen hervorleuchtet, derſelbe Geiſt iſt es auch, der, wie ſchon aus dem vorerwähnten Anhang zu der Grammatik des Negidius geſchloſſen werden konnte, das Leben der Schule durchweht. Dennoch würden wir irren, wenn wir dieſe Schulen, weil auch in ihnen der reformatoriſche Ernſt herrſchte, mit jenen Kloſterſchulen auf gleiche Stufe ſtellen wollten, welche in früheren Zeiten einem Anſelmus, in ſpäteren einem Agricola eher den Namen qoovrτ*ον d. i. Sorgenort als die griechiſche Benennung schola d. i. Ort der Muße oder die la⸗ teiniſche ludus literarius zu verdienen ſchienen. Daß der ſittliche Ernſt des Erziehers, auch in der die Reformationszeit charakteriſirenden Weiſe, die liebreiche Behandlung des Zöglings nicht ausſchließt, das zeigen uns außer den Vorſchriften Luthers ſelbſt über die Erziehung der Kinder und den alten Kirchen⸗ und Schulordnungen auch die Schulgeſetze des Negidius, welche bei aller Strenge, mit der ſie auf Ord⸗ nung und Zucht in und außerhalb der Schule halten, doch viel mehr durch freundliche Anſprache als durch Furcht und Schrecken oder durch Aufzählung beſtimmter Strafen zu wirken ſuchen ²). Der friſche Geiſt evangeliſchen Lebens, ernſt und doch milde, durchzog die Hörſäle der Univerſität wie die Kloſter⸗ räume der Schule.

Fragen wir nunmehr nach dem Ergebnis der durch Landgraf Philipp auf Grund der Beſchlüſſe der Homberger Synode ausgeführten Reform des heſſiſchen Schulweſens, und zwar, da dieſe Frage in Betreff der Univerſität im allgemeinen ſchon beantwortet iſt, hier mit beſonderer Beziehung auf die Ge⸗ lehrtenſchulen: ſo iſt es, um zu einer gerechten Würdigung der Wirkſamkeit und der Leiſtungen der letzteren zu gelangen, erforderlich, die Erwähnung einiger, theils innerer theils äußerer, Mängel vor⸗ auszuſchicken, welche den reorganiſirten Anſtalten in der erſten Zeit nach ihrer Umgeſtaltung noch an⸗ hafteten. Dahin gehört zunächſt, was die innere Einrichtung anbetrifft, der Mangel an gehöriger Ab⸗ ſtufung des Unterrichts, wie in den einzelnen Claſſen, ſo namentlich in dem Verhältnis der ganzen Schule zur Univerſität, welche letztere, wie auch ſonſt in Deutſchland, noch nicht durch eine ſcharfe Grenz⸗ linie von der Schule geſchieden war, und die ſehr bezeichnend in dem Univerſitäts⸗Statut ſelbſt noch den Namen eines gymnasium trilingue neben dem anderen: studium universale führt. Nicht allein der obengedachte Fall, daß ſich Studirende von Marburg nach Wetter begaben, um unter des berühmten Rectors Vultejus Leitung ihre Studien fortzuſetzen, wie die gleichfalls früher erwähnte Verlegung des Studiums der Mathematik auf die Univerſität durch Luther, ſondern auch noch andere, ſonſt auffallende, Erſcheinungen finden in dieſem Umſtande ihre genügende Erklärung ³). Dazu kam fernerhin, daß es für den Anfang noch an verſtändiger, ſachgemäßer Lehrmethode, ſowie in der Regel und mit vielleicht alleiniger Ausnahme der Grammatik des Negidius auch an brauchbaren Lehrbüchern fehlte. Die Be⸗ ſeitigung des erſtgenannten Mangels einer beſtimmten Abgrenzung der beiden, Univerſität und Schule, eigenthümlichen Unterrichtsgebiete ließ noch lange auf ſich warten; auch im 18. Jahrhundert war das

Cfr. das ähnliche, noch heut beſtehende Inſtitnt der fellows der Collegien in Orford und Cambridge und das Tutorialſyſtem in Eton. S. Meyer's british Chronicle 1827. vol. II. N. 3. 4.

.²) Nur durch den Gegenſatz zu der katholiſirenden anglikaniſchen Hochkirche ſteigerte ſich der ſittliche Ernſt, welcher die reformirte Kirche kennzeichnet, zur puritaniſchen Sittenſtrenge, der auch erlaubte Freuden als verwerflich galten..

²) Dahin gehört unter anderen auch die Erſcheinung, daß Einzelne, wie Melauchthon, ſchon im 12. Lebensjahre die Univerſität bezogen. Raumer I, 191.