Aufsatz 
Zur Festordnung der großen Dionysien
Entstehung
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14 wurde. Heilig ist der 8. Elapheb. jedenfalls in erster Linie durch das Asklepiosopfer(vgl. über das Verhältnis der beiden Feste 8. 23f.).

Als weiteren Beweis für seine Ansicht über die Mehr- heit der Proagone betrachtet Oehmichen den Ausdruck aydıy za irtderkıs im Aeschinesscholion.Ayov bezeichnet nämlich nicht notwendig einenWettkampf, denn erstens ist der Scholiast an die amtliche Sprache des 5. und 4. Jahrhunderts nicht gebunden, und zweitens weist auch das zur Erläuterung hinzugefügte ärtdsrzis deutlich darauf hin. dass ein Agon im Sinne der früheren Zeit nicht gemeint ist. Im Bühnenwesen nämlich bedeutet ärtdsızs Darstellung, Aufführung und ist synonym mit Ayoy, wie z. B. die von Hauvette-Besnault im Bull. de corr. hell. VII, 104 ff.!) herausgegebenen delischen Inschriften beweisen(auch bei Brinck, Diss. Phil. Hal. VII, 192 ff) 2)

Gehen wir, um Oehmichens Argumentation zu prüfen, etwas näher auf diese Inschriften ein. Sie erstrecken sich, 12 an der Zahl, über den Zeitraum von 286173 v. Chr. In 7 Inschriften(No. 8791, 93 und 94 bei Brinck) aus den Jahren 286, 284, 282, 280, 270, 265 und 261 steht der Ausdruck xat oflde inkdellarıo 15 dew vor dem Verzeichnis der Darsteller; doch sind dies nicht nur Schauspieler, sondern (in fast bei jeder Inschrift geänderter Reihenfolge) Tpayıpdot, zoppdot, adımal, adappdoi, Yakzar, xapıszar, Baypdnt, dauparorotw! und in Nr. 93 und 94 je ein KOMdOTDLOS. In Nr. 96 und 98(aus den Jahren 203 und 172 v. Chr.) finden wir nun diese Formel o!8: äredsifayro zu d&0 ersetzt durch ode zw der Mywvicavro, und zwar wird dieser Ausdruck ge-

1) Bei Brinek a. a. O. S. 192 steht durch Druckfehler Bull. de corr. Hell. II, was Oehmichen in seine Abhandlung herübernahm; die letzte Inschrift(bei Brinck Nr. 98) ist publiziert von P. Paris im IX. Band dieser Zeitschrift, S. 147 ff.

) Es ist zu bemerken, dass O. den Scholiasten sieh nicht an die amtliche Sprache des 5. und 4. Jahrhunderts binden lässt, anderer- seits aber voraussetzt, er gebrauche&rtöstäıg in einer Bedeutung, die sich nur in den ebenfalls amtlichen, delischen, also rein lokalen Festurkunden findet.