Aufsatz 
Der Freiherr vom Stein und die deutsche Frage auf dem Wiener Kongress / vom ... Duncker
Entstehung
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Ordnung der Verhältniſſe Deutſchlands erlitten ſchon bald nach ſeiner Ankunft zu Wien einen harten Stoß. Die Behandlung der deutſchen Verfaßungs⸗ und Gebietsfragen übernahmen nicht, wie er vorſchlug, die drei Großmächte Oeſterreich, Preußen und Hannover (d. h. England), wofür die Kleinſtaaten ſicher geſtimmt hätten, ſon⸗ dern dieſe vereinigten ſich mit den beiden ehemaligen Rheinbundskönig⸗ reichen Baiern und Württemberg zu einemComité. Dieſer Fünfercommiſſion wurden in ihrer erſten Sitzung(16. Oc⸗ tober) von Preußen, Oeſterreich und Hannover die Grundzüge zu einer deutſchen Verfaßung in 12 Artikeln) vorgelegt, wie ſie aus den Conferenzen Metternichs und Hardenbergs hervorgegangen waren. Vom urſprünglichen Steinſchen Plan, der ſchon, wie wir ſahen, in Hardenbergs 41 Artikeln bedeutende Veränderungen er⸗ fahren hatte, war hier nichts mehr zu erkennen. Der Bund war auf alle deutſchen Länder Oeſterreichs und Preußens ausgedehnt, die von Hardenberg in Anregung gebrachte Kreiseintheilung bei⸗ behalten. Auch war es gewis kein Fehler, daß der Rath der Kreisoberſten um zwei Staaten(Baden und Kurheſſen) verringert, damit alſo die Exekutive weniger zerſplittert war. Dafür waren aber viele wichtige Beſtimmungen geſtrichen, wie namentlich das Beſchwerderecht der Unterthanen bei dem Bunde, die Habeas⸗ Corpusakte, die Preßfreiheit, Sicherheit des literariſchen Eigen⸗ thums u. ſ. w. Allein auch dieſes Elaborat ſtieß auf den heftigſten Widerſtand. Steins Befürchtungen, daß die beiden ſüddeutſchen Staaten, namentlich Baiern, durch den hochfahrenden Wrede ver⸗ treten, Unkraut unter den Weizen ſäen würden, giengen vollſtändig in Erfüllung. Die Fünfercommiſſion tagte von Mitte October bis zum 16. November, ohne daß man, aller Bemühungen Oeſter⸗ reichs, Preußens und Hannovers ungeachtet, in der deutſchen Ver⸗ faßungsfrage nur einen Schritt vorwärts kam. Die beiden Könige von Napoleons Gnaden waren nicht gewillt zu Gunſten des Ge⸗ ſammtvaterlandes irgend einen Theil ihrer eben erſt von dem

) Klüber, Acten I, 1, 57 61.