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ein eng verbundenes geſchloſſenes Ganze aus, das nicht ohne Nachtheile in andere Formen(d. h. die neue Kreiseintheilung) eingefaßt werden kann“ und ferner:„Preußen und Oeſterreich blieben in ihren inneren Einrichtungen ohngeſtöhrt, und ſie würden Guarants der deutſchen Verfaſſung.““¹) Nach dem Entwurf:) ſollte nun das verbündete Deutſchland in ſieben Kreiſe zerfallen. Dem Rathe der Kreisoberſten kam die Exekutive zu. Neben ihm ſtand ein Rath der Fürſten und Stände, mit dem er gemeinſchaftlich die geſetzgebende Gewalt ausübte. Das Direktorium in dieſer ſo gebildeten Bundesverſammlung führen gemeinſchaftlich Oeſterreich und Preußen. Sind die Stimmen der beiden Räthe, die ſich ähn⸗ lich wie zwei Ständekammern verhalten, getheilt, ſo ſteht die Ent⸗ ſcheidung bei dem Direktorium. Ueber die Habeas⸗Corpusakte und die Preßfreiheit ſprach ſich im Gegenſatz zu Steins Vorſchlägen der Entwurf ſehr unbeſtimmt aus. Augenſcheinlich wollte man die genaueren Feſtſetzungen dieſer Punkte erſt im Einverſtändnis mit den übrigen Mächten treffen, von vorneherein ein übles Zeichen für die Energie, mit der die preußiſchen Staatsmänner ihre An⸗ träge vertreten wollten. Unter den weiteren Beſtimmungen iſt noch beſonders diejenige bemerkenswerth, welche in jedem Bundes⸗ ſtaate eine landſtändiſche Verfaßung verlangte.(Art. 7.) Ueber gemeinſame Verwaltungsgegenſtände hieß es in Art. 8:„Man ſoll ſuchen, allgemein nützliche Einrichtungen und Anordnungen zum Wohl des Ganzen herzuſtellen, als z. B. ein allgemeines Ge⸗ ſetzbuch, gleiches Münzweſen, eine zweckmäßige Regulirung der Zölle, des Poſtweſens, Beförderung und Erleichterung des Han⸗ dels und wechſelſeitigen Verkehrs u. ſ. w.“ Stein aber war in Bezug auf dieſe Punkte ſeit ſeinem Chaumonter Entwurfe, worin er nur ein gemeinſames Zollweſen verlangt hatte, ſchon weiter vor⸗ geſchritten. Denn er bemerkte zu dieſem in ſehr vagen Ausdrücken gehaltenen Artikel einfach und beſtimmt:„Gemeinſchaftliche
¹) Pertz IV, 44 u. 45. ¹) Pertz IV, 49— 65.
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