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Die Mediatiſirten gehören zu den Ständen und erhalten ſtandes⸗ herrliche Rechte.„Jeder Deutſche kann nur durch ſeine natürlichen Richter verurtheilt werden und nicht länger als 48 Stunden verhaftet ſein, ohne ihnen vorgeſtellt zu werden, damit ſie über die Urſache ſeiner Verhaftung entſcheiden. Jedermann hat das Recht auszuwandern, in jedem deutſchen Lande nach ſeiner Wahl Civil⸗ oder Kriegsdienſte zu nehmen. Jedem Einzelnen und jeder Körperſchaft ſteht das Recht zu, ihre Beſchwerden gegen die Behörden drucken zu laſſen. Das Eigen⸗ thum der wiſſenſchaftlichen und Kunſtwerke wird ihren Urhebern gewährt, die Nachbildung verboten und beſtraft.“ Die Ausarbei⸗ tung einer auf ſolchen Grundlagen ruhenden Verfaßung ſollte einer Commiſſion übertragen werden, in der ſich neben andern hervor⸗ ragenden Kennern deutſcher Zuſtände auch Wilhelm von Humboldt befände.
Dieſer Entwurf, dem man wahrlich nicht den Vorwurf des Radikalismus machen kann, hat offenbar entſchiedene Vorzüge vor der ein Jahr ſpäter zu Wien wirklich vereinbarten Verfaßung des deutſchen Bundes. Seine Schattenſeiten, namentlich in Bezug auf die Exekutive, die Zuſammenſetzung der Bundesverſammlung, die Verwendung der Domaineneinkünfte u. ſ. w. ſind zwar unverkenn⸗ bar, doch werden ſie bei weitem durch die Lichtſeiten überboten, die in der Exiſtenz einer Volksvertretung bei der Bundesverſamm⸗ lung und der Aufhebung der binnenländiſchen Zollſchranken hervor⸗ treten. Pertz hat gewis Recht, wenn er meint,¹) daß durch eine ſolche mäßige Theilnahme der Nation an der Berathung und Durchführung der allgemeinen Angelegenheiten, wie ſie Stein hier vorſchlug, das Nationalgefühl, das Bewußtſein der Zuſammenge⸗ hörigkeit, das in den Rheinbundsſtaaten ſo ſehr dem Parti⸗ kularismus Platz gemacht hatte, wieder geweckt worden wäre und man ſo die bekannten revolutionären Wallungen hätte vermeiden
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¹) III, 562. 2


