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faßung von der ſpäteren unterſchied, die uns die Wiener Bundes⸗ akte gebracht hat, waren etwa folgende: ¹)
Ein Direktorium, beſtehend aus den vier mächtigſten Staaten, Oeſterreich, Preußen, Baiern und Hannover, ſollte die Exekutivgewalt erhalten. Die Leitung des Bundestages, die Ausführung der von dieſem gegebenen Geſetze, die Beauf⸗ ſichtigung der Verfaßung und Luſtiz, der gegenſeitigen Beziehungen der Einzelſtaaten, die auswärtige Vertretung, endlich das Recht der Kriegserklärung und des Friedensſchlußes ſollten dem Direk⸗ torium zuſtehen. Von Geldmitteln ſollten ihm die Einkünfte des Rheinoktrois und aller an den Grenzen des deutſchen Bundes zu errichtenden Zölle ſowie durch den Bundestag außerordentlich an⸗ zuweiſende Auflagen überwieſen werden. Alle Binnenzölle und Einfuhrverbote deutſcher Staaten gegenein⸗ ander ſollten aufgehoben werden. Die Bundesver⸗ ſammlung ſollte beſtehen aus Abgeordneten der Fürſten und Hanſeſtädte mit Hinzufügung von Deputirten als Vertretern der Provinzialſtände der einzelnen Staaten. Dieſe Abgeordneten werden jährlich zu erneuert. Der jedes Jahr nur 6 Wocheu verſammelte Bundestag, vor den die Bundesgeſetzgebung, die Auflagen für Bundeszwecke, die Entſcheidung der Streitigkeiten zwiſchen Bundes⸗ gliedern und zwiſchen Fürſten und Unterthanen gehören, ernennt einen Exekutivausſchuß. Die in Deutſchland beſtehenden mili⸗ täriſchen Einrichtungen, die feſtgeſetzte Zahl der Bundestruppen u. ſ. w. werden beibehalten mit Rückſicht auf die durch den Frie⸗ denszuſtand erforderlichen Modifikationen. Jeder Bundes⸗ ſtaat erhält Landſtände, die jährlich behufs der Theilnahme an der Landesgeſetzgebung und der Verwilligung der Steuern zu⸗ ſammentreten. Die Domainen werden zum Unterhalt der fürſt⸗ lichen Häuſer, die Abgaben für die erwähnten Zwecke verwendet.
¹) Der franzöſiſche Text bei Pertz„Denkſchriften des Miniſters Freih. v. Stein über deutſche Verfaſſungen.“ S. 14—22.


