Aufsatz 
Geschichte des evangelischen Gymnasiums A.B. in Hermannstadt
Entstehung
Einzelbild herunterladen

17

alle Schüler, als Stellvertreter des Rektors, wie den Rektor selbst zu achten und ihnen zu gehorchen haben. Sie haben abwechselnd am Freitag um 1 Uhr den Coetus zusammenzurufen, nach Absingung eines Liedes den für sie bestimmten Sitz einzunehmen, aufmerksam die vor- gebrachten Angelegenheiten anzuhören, mit ihren Beisitzern darüber zu entscheiden, die Schul- digen zu strafen, die Unschuldigen freizusprechen und den Sekretär zu ermahnen, die Ver- gehen der Studierenden und die dafür bestimmten Strafen aufzuzeichnen. Keiner von den Kollegen kann unter irgend einem Vorwand dieses ihm vom Rektor übertragene Amt ablehnen. Die übrigen Mitglieder des Senates werden durch die Studiosen, der Rex durch die Adoles- centen gewählt. Diese Wahlen bedürfen aber der Bestätigung des Rektors.

Bei der Wahl des Rex ist besonders Rücksicht zu nehmen auf die Einheimischen und Fleissigeren; seinen Platz hat der Rex zwischen den zwei Zensoren, mit denen er gemeinschaftlich die vorkommenden Fälle anhört. So oft er bemerkt, dass einem von den Jüngern Unrecht ge- schehen soll, hat er bescheiden dessen Verteidigung zu übernehmen, er ist frei von den Kirchen- diensten mit Ausnahme des Hauptgottesdienstes, bei welchem alle anwesend sein müssen.

Der Präfekt hat die Adolescenten der ersten und zweiten Klasse in zwei gleiche Ab- teilungen zu teilen, von denen die eine in die Kirche, die andere auf die Begräbnisse geht. Auch die Knaben hat er, sei es beim Gang in die Kirche oder anderswohin, in Ordnung zu halten und dafür zu sorgen, dass weder im Freien, noch sonst wo unanständige oder ge- fährliche Spiele von den Studierenden und Knaben gespielt werden.

Der Orator hat am Tage des Judiciums, nachdem sich die Schüler versammelt haben, dieselben über den Grund der Zusammenkunft in kurzem zu belehren, die Centurionen und Dekurionen an ihre Pflicht zu mahnen, dann mit den Zensoren und den übrigen Schulbeamten die Streitenden anzuhören und nach Beendigung des Judiciums den Coetus zu entlassen. Die Streitenden, Lärmenden oder diejenigen, welche etwas gegen die Lehrer vorhaben, hat er im Zaum zu halten. In allen ehrenhaften Angelegenheiten hat er den Coetus zu vertreten und jeden Monat einmal in einer Rede die Unwissenderen über einen nützlichen Gegenstand zu belehren.

Der Sekretär wird in den hiezu bestimmten Schreibtafeln die Geldstrafen der Studiosen aufzeichnen, sie jeden Monat einsammeln, aufbewahren und dem Rektor zur Hinterlegung in die Kasse übergeben. Die Ubergabe geschieht in Gegenwart des Präfekten und Orators. Der Historiograph hat monatlich eine für die Jüngeren bestimmte Rede über wissenswürdige Dinge aus der Kirchen- oder Profangeschichte zu halten. Musiker werden zwei gewählt, die jedem, der es wünscht, Unterricht in der Musik geben. Der ältere von ihnen hat Samstag um 1 Uhr die heilige Geschichte, welche man in der Kirche zu singen pflegt, in Gegenwart aller Schüler vorzusingen, die Unkundigeren hat er in den Anfangsgründen der Musik zu unterweisen. Der jüngere von ihnen soll aber täglich in der Kirche beim Wechselgesang der Chöre das Amt des Vorsängers verrichten, um so jede Verwirrung zu verhüten.

Der Aedilis hat zu sorgen, dass alle Schulräume rein erhalten werden, daher durch die Mendikanten jeden Donnerstag den Hof, die Günge und das Auditorium reinigen zu lassen; er soll auch wegen Nachlässigkeit und Gebrauches der sächsischen Sprache den Mendikanten Aufpasser bestellen und die Fehlenden bestrafen, mit ihnen morgens um 4 Uhr, abends aber im Sommer um 8 Uhr, im Winter um 7 Uhr ein Kirchenlied singen und nach dem Gebet noch ein Kapitel aus der Bibel lesen lassen und sie über das Gelesene ausfragen.

Der Praeco hat die vom Rektor oder den Zensoren wegen eines Vergehens verurteilten Studiosen, Adolescenten oder Knaben zu züchtigen, dabei aber seiner Pflicht und nicht Privat- empfindungen zu folgen.

Hermannstädter Gymnasial-Programm 1895/96. 3