Aufsatz 
Geschichte des evangelischen Gymnasiums A.B. in Hermannstadt
Entstehung
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über Land reisen, ihre Obliegenheit in der Kirche und Schule niemals ohne wichtige Ursache versäumen. Sie haben den Rektor als ihren Gebieter zu achten. Dem Lärmen und Schreien der Studiosen und Adolescenten sowohl in der Schule, als auch bei ihren Mählern und anderswo haben sie Einhalt zu thun, die Unfolgsamen und Trotzigen haben sie dem Rektor anzuzeigen. Die Pflicht des Kantors im besonderen ist es, an jedem Tag bei jedem Gottesdienst zuerst an- wesend zu sein, den Gesang anzufangen, den Chor bis zum Schlusse des Gottesdienstes auf- merksam zu leiten und die in unserer Kirche gebräuchlichen heiligen Geschichten seiner Zeit zu singen. An den Wochentagen hat er von 12 bis 1 Uhr die Adolescenten und Knaben in den Anfangsgründen der Musik zu unterrichten und den Cantus anzuordnen, zu welchem sowohl die Studiosen als auch die Adolescenten kommen müssen, damit die Unwissenden lernen und die Kundigen sich auf eine edle Art erholen. Am Samstag hat er, wenn er aus der Frühkirche kommt, die Geschichte, welche man in der Kirche zu singen pflegt, in Gegenwart aller Schüler zu wiederholen, damit sie die Wechselgesänge lernen. Jeden Tag vor einem Feste hat er nach der Vesper und nach Aufsagung des Katechismus durch ein Glockenzeichen die Collaboratoren und die übrigen Adjuvanten zusammenzurufen und mit ihnen Cantus zu halten, damit er und sein Chor bei dem öffentlichen Gottesdienst vorbereitet erscheinen. Auch hat er die General- leichen anzuführen, mag der Todte in der Kirche oder anderswo begraben werden. Die Ge- dächtnisfeier zur Erinnerung an grosse Männer und die anderen Feste veranstaltet er im Verein mit den Collaboratoren und mit Zuziehung aller, welche beim Figuralgesang helfen. Von den Einnahmen gebührt dem Kantor der dritte Teil. Von den übrigen zwei Dritteln erhalten die Collaboratoren den dritten Teil und den Rest die übrigen. Den Knaben mag der Kantor etwas aus dem Ganzen geben. Wer von diesen Rekordationen wegbleibt, erhält nichts, daher treten in Abwesenheit des Kantors die Collaboratoren in sein Recht. Wenn der Rektor mit seinen Kollegen und der Musik zu einer Hochzeit oder zu irgend einem ehrbaren Mahl eingeladen wird, so haben auf Anordnung des Rektors der Kantor und die übrigen Kollegen sich zur Musik vorzubereiten, sich hier und in allem anderen anständig zu betragen, zusammen mit allen Musikern zu rechter Zeit zurückzukehren und in der Kirche anwesend zu sein.

Die Collaboratoren haben in der Frühe bis zur Kirche, Nachmittags bis zum Vespergebet in den ihnen von dem Rektor zugewiesenen Lektionen die Knaben zu unterrichten, alle Knaben aber Vormittag um 9 Uhr, Nachmittags um 4 Uhr zu entlassen. Bei allen Hauptkirchen, bei den Generalleichen müssen sie anwesend sein, sie müssen immer Aufpasser haben auf die Nach- lässigen und diejenigen, welche nicht die lateinische Sprache gebrauchen. Sowie der Rektor in seiner Klasse, so sollen sie auch dafür sorgen, dass die Knaben den Lutherischen Katechismus griechisch, lateinisch und deutsch an den Samstagnachmittagen lernen. Sie sollen die Knaben unterrichten, damit in der Fastenzeit je zwei die Hauptstücke des Katechismus mit klarer Stimme in unserer Allen verständlichen Sprache(also sächsisch) durch gegenseitiges Fragen und Antworten in der Kirche aufsagen können, sie sollen bei den Aufsagenden sitzen und ihren Vortrag leiten. In den Morgenstunden des Samstags haben sie mit den Knaben eine Wiederholung des in der Woche Vorgekommenen zu halten.

Pflichten derjenigen, welche in den Schulsenat gewählt werden.

Der Schulsenat, teils von den Schülern gewählt, teils von dem Rektor ernannt, bestand aus dem Präfekten, dem Rex der Adolescenten, Orator, Sekretär, Historiograph, zwei Musicis, einem Aedilis, Praeco, dem Oekonomen, Centurionen und Dekurionen.

Der Rektor ist in der Schule der oberste Censor aller Kollegen, Studiosen, Adolescenten und Knaben, wegen seiner vielen Arbeiten bestimmt er zwei von seinen Kollegen, welche