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wirrung geben und nach zwei- oder dreimaliger Ermahnung gleichwohl ihre Pflicht versäumen, nach gepflogener Beratung mit dem Stadtpfarrer zu entlassen.
Die Schüler, welche neu eintreten, prüfe er zuvor bezüglich ihrer Vorbildung und ihres bisherigen Lebenswandels. Nach erhaltenem Gelöbnis, reihe er sie dann nach seinem Gutdünken unter die Zahl der Studiosen oder Adolescenten ein und weise jenen auch ihre Wohnung im Schulgebäude an. Die erste Stunde nach der Morgenkirche und dem Mittagsessen hat sowohl im Sommer als auch im Winter der Rektor zu halten. Der ältere von den beiden Lektoren hat die andere Vormittagsstunde, der jüngere die andere Nachmittagsstunde zu halten. Die Stunde vor der Morgenkirche werden vom Herbstaequinoctium bis zum Frühlingsaequinoctium der Reihe nach oder abwechselnd die beiden Lektoren halten. Theologie darf nur der Rektor vor- tragen, sowie auch nur er Disputationen darüber halten lassen darf. Seine Pflicht ist es auch, darauf zu achten, dass seine Hörer weder öffentlich noch insgeheim von einer fremden Religion angesteckt werden. An den Samstagen nach dem Vespergottesdienst hat er sich sowohl von den Adolescenten als auch von den Studiosen die aus der Catechesis des Chytraeus memorierte Lection aufsagen zu lassen. Er hat für die Bibliothek zu sorgen und damit er von seiner Verwaltung Rechenschaft ablegen könne, ausserhalb der Stadt kein Buch zu verleihen und auch innerhalb der Stadt nur gegen Revers. Einen zuverlässigen Studiosen bestimmt er zum Bibliothekar. Von den Studiosen bestimmt er zwei Abteilungen zum Läuten, wenn einer von den Pulsanten verreist, bestimmt er einen anderen in seine Stelle, nimmt jedoch dem, der über einen Monat abwesend ist, dieses Amt. Er hat auch einen in der Musik erfahrenen Studiosen oder Adoles- centen zu bestimmen, welcher mit den Knaben während des Gottesdienstes in der Schule singen soll. Zu bestimmten Zeiten, wenn der Schulsenat gewählt wird, was in der Regel zu Gregori oder Michaelis geschieht, hat er nicht nur die Adolescenten, sondern auch die in den Klassen befindlichen Knaben, wenn sie geeignet sind, vorrücken zu lassen, die übrigen aber nach Verhältnis unter die Studiosen aufzuteilen, so dass diejenigen, welche vom Läuten oder anderswoher keine Unter- stützung haben, und die fleissigeren und älteren unter ihnen mehr, die anderen weniger Schüler erhalten. Der Rektor hat auch dafür zu sorgen, dass in jedem Vierteljahr, in Anwesenheit aller zur Schule Gehörigen die Schulgesetze durch den Orator verlesen werden. Wenn üble Gewohn- heiten eingerissen sein sollten, sollen sie im Einvernehmen mit den übrigen Schulinspektoren abgeschafft werden. Der Rektor soll dafür sorgen, dass am Freitag die Studiosen und Adoles- centen ihre schriftlichen Arbeiten haben, dass sie nach der Reihe Reden abfassen und vortragen; nach abgehaltenem Judicium sollen die Schüler in jedem Monat solche Reden, welche sie ent- weder selbst verfasst oder aus einem klassischen Autor entnommen haben, öffentlich halten. Jedes Vierteljahr hat der Rektor von dem Sekretär, zu Ostern von den Präbendisten sich Rechnung legen zu lassen und sowohl dieses als auch anderes woher immer gesammeltes Geld in die Kassa zu hinterlegen, welche in der Bibliothek aufbewahrt wird, den Schlüssel zur Kassa hat der Orator. Auch das Geld der Mendikanten, welches diese von Hochzeiten und anderen Gast- mählern in ihrer Büchse zurückbringen, hat er in ein Lädchen, zu welchem der Aedilis den Schlüssel hat, zu legen und seiner Zeit zu verteilen, so dass hauptsächlich auf diejenigen Rücksicht genommen wird, welche am bedürftigsten und fleissigsten sind, und diejenigen, welche auf der Schule aus der Bibel vorlesen und auf den Hochzeiten singen.
Pflichten der Kollegen des Rektors:
Alle Kollegen sollen in der Erfüllung ihrer Pflichten pünktlich sein, den öffentlichen Akten und Aufzügen beiwohnen, insbesondere wenn im Sommer die Schüler zur Erholung des Geistes ins Freie geführt werden. Die Lehrer dürfen ohne Wissen und Willen des Rektors nicht


