Aufsatz 
Geschichte des evangelischen Gymnasiums A.B. in Hermannstadt
Entstehung
Einzelbild herunterladen

14

angekauft, von denen das erstere mit der Front gegen die Fleischergasse, das andere aber zwischen Dahlerts Haus und der Kapelle lag, welche nun mit den nötigen Umbauten mit dem bereits be- stehenden Schulgebäude und der Kapelle zu einem Ganzen vereinigt wurden. ¹)

Im Jahre 1598 wurde von dem Hermannstädter Rat und Kapitel eine Schulordnung geschaffen, welche in Anwesenheit der vornehmsten Vertreter des geistlichen und weltlichen Standes, der Prediger, Lektoren und aller Kollegen feierlich bekannt gegeben wurde. Sie ist enthalten in der ältesten noch vorhandenen Schulmatrikel, welche von dem Rektor Magister Leonhard Hermann aus Reichesdorf, der in Frankfurt a. d. O. studiert hatte, im Jahre 1598 angelegt wurde, der Titel derselben ist: Matricula Gymnasy Cibiniani, in quam consignantur annuatim Nomina Rectorum, Lectorum, Collegarum et Scholasticorum aliaque ad rempublicam Scholasticam pertinentia instituta a M. Leonharto Hermanno Rectore ejusdem scholae Anno 9Q1CIOXCVIII.²) Dass unter denjenigen Personen, welche bei der Veröffentlichung der Schul- gesetze anwesend waren, der Rektor nicht ausdrücklich angeführt wird, lässt darauf schliessen, dass die Stelle damals nicht besetzt war und Hermann dieselbe erst später erhielt. Die Matrikel enthält zuerst die Schulgesetze, die Eidesformeln für den Rektor und die Kollegen, dann vom Jahre 1607 angefangen bis zum Jahre 1798 in fast ununterbrochener Reihe die Namen der Rektoren, der Lehrer und Schüler(wohl nur der oberen Klasse). Viele von den Rektoren haben bei ihrem Amtsantritt auch ein kurzes curriculum vitae eingetragen.

Die Bestimmungen der Schulordnung fordern von den Lehrern: Da bei den Lehrern vor allem Fleiss, Glaubenstreue und ein tadelloser Lebenswandel unerlässlich ist, so sollen sie ihren Schülern nicht nur durch ihre Kenntnisse, sondern auch durch ihr Beispiel voranleuchten. Niemand darf ein Schulamt übernehmen, welcher von irgend einer Ketzerei, sei es Arianismus, Katholicismus oder Calvinismus angesteckt ist. Die Lehrer sollen unter sich Eintracht pflegen, keiner soll sich hochmütig über den anderen erheben oder seinen Kollegen verleumden, sondern jeder soll des anderen Ruf, wo es nötig ist, schützen; sie sollen ihren Vorgesetzten und auch sich gegenseitig die gebührende Achtung beweisen; im Senat der Stadt, im Pfarrer und Rektor haben sie die Inspektoren in allen Schulangelegenheiten zu verehren. Sie haben nach gepflogener Beratung mit dem Stadtpfarrer nützliche Vorlesungen auszuwählen, welche sie nicht zur Prahlerei, sondern zur Erbauung der Jugend vorzutragen haben, sie sollen ihre Hörer nicht mit vielen Nebendingen und Erklärungen anderer belästigen, sondern die Lehren der Künste einfach und klar auseinandersetzen und deren Anwendung in den Autoren in genauer ein- gehender Analyse zeigen. Damit die Hörer an den Vorlesungen auch Geschmack gewinnen, sollen sie es nicht versäumen, ihre Schüler zu prüfen und ihnen bei jedem Vortrag zu zeigen, was vorzüglich zu merken ist. Aus den Autoren sollen sie den Gebrauch in der Grammatik, Dialektik, Rhetorik und Philosophie ermitteln. Ausserdem ist es allen, sowohl den Lektoren als auch den übrigen Kollegen gestattet, in ihren Klassen und im öffentlichen Auditorium Dispu- tationen über ihren Gegenstand abzuhalten, welchen alle fleissig beizuwohnen haben.

Die Pflichten des Rektors sind:

Der Rektor soll bei der Leitung der Schule mit humaner Strenge vorgehen, damit nicht zu rauhes Verfahren Hass erzeuge, zu grosse Nachsicht aber Lockerung von Zucht und Sitte. Die Kollegen, welche er aufnimmt, sollen zu ihrem Amte geeignet sein und einen guten Ruf haben, er hat zu achten, dass sie ihre Pflicht erfüllen, die Nachlässigen hat er zu ermahnen, die Trotzigen oder Widerstrebenden und diejenigen, welche Anlass zu Uneinigkeit und Ver-

¹) Schwarz II, S. 33. ²) Der Originaltext der Schulordnung wird im Anhang unter Nr. I mitgeteilt.