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1. Es ſolle ſchon einigemal Ascenſus zur Rektorſchule mit Übergehung der Kantorſchule zugegeben worden ſein. Die Kantorſchule ſei aber nach daſiger Verfaſſung die wichtigſte der deutſchen Schulen und es könne daher deren Übergehung nur mangelhafte Kenntniſſe zur Folge haben. Es ſei daher ſolche Übergehung durchaus unſtatthaft.— Auch die Kinder, welche zu einem bürgerlichen Gewerbe übergingen, kämen durch mißbräuchliche Abkürzung der Kantorſchule ſo unvorbereitet in das bürgerliche Leben wie andere zum Studium. Es ſei daher darauf zu halten, daß ein Kind, ehe es zur erſten h. Kommunion zugelaſſen werde, wenigſtens ein Jahr in der Kantorſchule zugebracht habe.
Der Präfekt habe dieſe Verordnung, da ſie mehreres enthalte, das die Mitwirkung des Großh. Amtsvogtes vorausſetze, dieſem zur Einſicht mitzuteilen.
IV. Chroniſt.
1804 wurde eine überſicht der Einnahmen und Ausgaben des Benefiziatfonds aufgeſtellt und verordnet, daß der Überſchuß zur Vermehrung des Fonds angeſammelt werde. Rechnungsabhörung geſchah von da an jährlich durch den Staatsbeamten(Amtsvogt, ſpäter Landrat), durch den Pfarrer und den Ratsſchultheiß; Superreviſion durch den Kirchen⸗ und Schulrat zu Darmſtadt, an den die Rechnungen eingeſchickt werden mußten. Dieſe Ordnung beſtand und wurde geübt bis zum Jahre 1832.
1806. Erhebung der Landgrafſchaft Heſſen zu einem Großherzogtum. Am 13. Auguſt nahm der ſeitherige Landgraf Ludwig X. die Großherzogliche Würde an und nannte ſich Ludwig I.
1809, Weiſung des Großh. Kirchen⸗ und Schulrats an den Präfekten Reichert d. 3. Junt:
Da bei der letzten Prüfung die beiden Klaſſen des Profeſſor Forcher ſich vorteilhaft ausgezeichnet und Urſache zu voller Zufriedenheit gegeben hätten, ſo komme an den Präfekten der Auftrag, demſelben den Höchſten Beifall zu erkennen zu geben.
1811. Obwohl in dieſer Periode franzöſiſcher Unterricht von der Behörde nicht angeordnet war und mit Ausnahme ganz kurzer Zeit nicht erteilt wurde, war er ihr doch angelegen. Es fand ſich aber keine geeignete Lehrkraft. Den 5. April d. J. ſchrieb Großh. Kirchen⸗ und Schulrat an den Präfekten, Stadtpfarrer und Landdechanten Reichert zu Bensheim.„Da man vermute, daß ihm der Aufenthalt des franzöſiſchen Sprachlehrers Dupuis, welcher um Anſtellung an dem Gymnaſium zu Bensheim eingekommen, bekannt ſei, ſo ſchicke man ihm anliegendes Dekret, um es demſelben zuzuſtellen.“ Die Sache zerſchlug ſich aber und Dupuis kam weder zur Verwendung noch zur Anſtellung.
1813. Laut Protokoll vom 1. Oktober hat bei dem Abgang des Benefiziaten Forcher nach Heppen⸗ heim J. B. Emig als älteſter und erſter Benefiziat ſich mit dem zweiten Benefiziaten Franz Joſ. Müller dahin geeinigt, daß erſterer letzterem das Benefiziathaus und das an der Auerbacher Straße gelegene Gärtchen gegen jährliche Abgabe von 50 fl. überließ.
1819. Extractus protoc. Ministerii vom 14. Juni 1819. Der Großherzog habe zwar das Geſetz vom 12. September 1774, welches Bürger⸗ und Bauerſöhnen das Studieren verbiete, wieder aufgehoben. Um ſo mehr müßten jetzt aber die Vorſtände der höheren Lehranſtalten darauf ſehen, daß talentloſe Jungen vom Gymnaſium zurückgehalten und entfernt würden; ernſte und zweckmäßige Prüfungen am Ende des Schuljahres könnten hier aufklären und rechtzeitig die Unberufenen vor dem Studium warnen.— Das hier aufgehobene Geſetz beſtand auch in anderen deutſchen Staaten. Vgl.„Ein Jahrhundert aus der Ge⸗ ſchichte der höheren gelehrten Schulen Fuldas, Feſtſchrift zur Feier des fünfzigſten Stiftungstages des Kgl. Gymnaſiums zu Fulda, 1885, S. 25.“
1824, den 7. Februar. Die Bürgermeiſterei an die Herren Gemeinderäte dahier:
„Sie erhalten hiermit das Dekret, woraus Sie erſehen werden, daß Joſeph Weyer als Lehrer dahier angeſtellt iſt, aber doch der Stadt das Präſentationsrecht erhalten bleibt. Sie werden ſich hierher


