Aufsatz 
Geschichte des Bensheimer Gymnasiums nach den Urkunden dargestellt : 1. Teil / von Heinrich Dinges
Entstehung
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beſchämt u. ſ. w. Seien auch dieſe Strafen fruchtlos, dann ſeien körperliche Züchtigungen nötig; blieben auch dieſe erfolglos, ſo ſei das einzige Mittel der Verführung zu ſteuern, die Ausſchließung.

8. Unterſuchung und Beſtrafung ſei der Regel nach Sache des Lehrers. Werde mit deſſen Um⸗ gehung eine Klage bei dem Präfekten angebracht, ſo habe dieſer ſie an den Lehrer zurückzuverweiſen. Nur wenn Klagen gegen den Lehrer ſelbſt gerichtet ſeien, oder wenn dieſer ſich nicht mehr im ſtande glaube, dem Übel zu ſteuern, ſeien ſie an den Präfekten zu bringen. Aber auch in dieſem Falle dürfe der Präfekt nichts verfügen, ohne vorher mit dem Lehrer Rückſprache genommen zu haben. Die Exſecution der kör⸗ perlichen Strafen könne dem Schuldiener übertragen werden, der monatlich eine kleine Belohnung, etwa 6 Kreuzer von jedem Schüler, erhalten möge und dafür zugleich die Offnung und Schließung der Schulen und die Einheizung zu beſorgen habe.

9. Angeſetzte Strafen müßten ohne Rückſicht auf Stand der Eltern, verwandtſchaftliche oder freund⸗ ſchaftliche Verbindungen, Fürſprache, unnachſichtlich vollzogen werden. Weigerten ſich die Eltern, ſo bleibe ihr Sohn, bis er ſich unterwerfe, von der Schule ausgeſchloſſen.

10. Da das Herbeiführen oder Begleiten des Holzes einer der ſchädlichſten Mißbräuche ſei, welcher Zeitverluſt, Müßiggang, verderbenden Umgang und ſchlechte Sitten verurſache und das Ehrgefühl der Studierenden töte, ſo habe die Stadt dafür zu ſorgen, daß das Holz ohne Beiwirkung der Gymnaſiaſten zu rechter Zeit geliefert und beigeführt werden. Der Präfekt habe deshalb mit dem Großh. Amtsvogt, dem die Sorge hierfür beſonders aufgetragen werde, die nötige Rückſprache zu nehmen.

§. 9. Alle Monate ſeien Kompoſitionen pro loco und am Schluſſe eines jeden Jahres ſolche pro ascensu et pro praemiis zu halten.

Bei dieſen letzteren habe kein Lehrer ſeiner eigenen Klaſſe die Aufgaben zu erteilen oder während deren Bearbeitung gegenwärtig zu bleiben, ſondern der Präfekt habe ſolche zu entwerfen oder von den Lehrern, jedoch nicht für ihre eigene Schule, entwerfen zu laſſen. Auch dürfe kein Lehrer ſeiner eigenen Klaſſe dieſe Probearbeiten diktieren. Ein anderes Buch als ein Wörterbuch werde keinem Gymnaſiaſten dabei erlaubt.

Die täglichen Aufgaben müßten den Klaſſen angemeſſen, von verſchiedener Art und nicht immer über einen Leiſten gemodelt ſein.

Bei den deutſchen Aufſätzen thue der Lehrer wohl, ſeinen Schülern die Auswahl des Stoffes ſelbſt zu überlaſſen, weil er dadurch Neigung, Stärke und Genie leichter und zuverläſſiger kennen lerne.

Sämtliche Lehrer möchten bei der Auswahl ihrer Themata ſorgfältig darauf achten, nur ſolche zu wählen, die dem Geiſt und Herzen Nahrung gäben, ächte Religioſität und Tugend verbreiteten, Vorurteilen entgegenarbeiteten und den Verſtand mit nützlichen Wahrheiten bereicherten.

§. 10. Hinſichtlich der Schulbibliothek wird bemerkt:

Die angeſchafften Werke ſeien zwar zweckmäßig. Da es indeſſen der Fall ſein dürfte, daß ein oder anderer Lehrer die Anſchaffung eines Buches beſonders wünſche, ſo ſollten ſämtliche Lehrer befugt ſein, ihre Wünſche dem Bibliothekar zu eröffnen und dieſer ſolle ſie nach Möglichkeit berückſichtigen.

Wenn die Bibliothek aufgeſtellt werde, ſo ſeien ſämtliche Bücher, die ſich im Verwahr eines ein⸗ zelnen Lehrers befänden, abzuliefern, wogegen jeder derſelben das Recht behalte, Bücher auf eine beſtimmte Zeit gegen Handſchrift aus der Bibliothek zu entlehnen.

Man vermiſſe bis jetzt im Katalog deutſche klaſſiſche Werke, welche durch den Reiz des Stiles anziehend und zur Bildung des Geſchmackes förderlich ſeien. Solche ſeien anzuſchaffen und an die Schüler zu verleihen.

§. 11. Da, wie gleich oben bemerkt, der Grund des mangelhaften Zuſtandes des Gymnaſiums in den deutſchen Volksſchulen zu ſuchen ſei; finde man es nötig, den daſigen Schulvorſtand noch auf einige zur höchſten Kenntnis gekommene Mängel derſelben aufmerkſam zu machen.