Aufsatz 
Geschichte des Bensheimer Gymnasiums nach den Urkunden dargestellt : 1. Teil / von Heinrich Dinges
Entstehung
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6. Am Ende eines jeden Schuljahres ſeien die Protokolle an Großh. Kirchen⸗ und Schulrat ein⸗ zuſenden und vor Eintritt des neuen Kurſes mit den nötig befundenen monitis zurückzuſchicken.

7. Hinſichtlich der bisherigen Protokolle rügt die Behörde, daß Strafen beſchloſſen worden, aber nicht zur Ausführung gekommen ſeien; daß ferner die Synode unbefugter Weiſe dem Rektorsunterricht engere Grenzen angewieſen habe, als ihm in dem Studienplan vorgezeichnet war; und tadelt ſchließlich die Nachſicht, die in einem ſpeziellen Disziplinarfall geübt worden war.

§. 8. Da eins der Hauptgebrechen des Bensheimer Gymnaſiums in der mangelhaften häuslichen Erziehung ſo mancher Schüler ſeinen Grund zu haben ſcheine, ſo ſehe ſich die Behörde veranlaßt, obwohl ſich allgemeine, auf alle Fälle anwendbare Grundſüätze hier nicht angeben ließen, folgende Anordnungen zu treffen.

1. Die Lehrer müßten, ſoviel als möglich, auch auf das Betragen ihrer Schüler in den Häuſern wachen, ſie durch unerwartete Beſuche überraſchen, ihren Umgang und ihre Geſellſchaften, wie auch die Häuſer, die ſie beſuchten, bemerken, um jeder Gefahr zeitig genug entgegentreten zu können.

2. Der Präfekt habe nicht zuzugeben, daß Schüler in Häuſern wohnten oder Koſt nähmen, wo böſes Beiſpiel gegeben werde. Er habe durch Rückſprache mit dem Großh. Amtsvogt dafür zu ſorgen, daß alle diejenigen, welche Gymnaſiaſten in Koſt oder Quartier aufzunehmen willens ſeien, hiervon ſowohl als von den Preiſen, ſo ſie dafür verlangten, dem Präfekten die vorläufige Anzeige machten und keinen Gymnaſiaſten ohne ſein Vorwiſſen aufnähmen.

4. Nach der in den Schulgeſetzen beſtimmten Stunde ſolle kein Schüler ſein Haus verlaſſen oder ſich auf den Straßen, es wäre dann in Begleitung ſeiner Eltern, ſehen laſſen. Im Übertretungsfall ſei nicht nur ein ſolcher Schüler zu beſtrafen, ſondern auch dem Amtsvogt wegen ebenmäßiger Beſtrafung der Hausleute, falls ſolche hierbei etwas verſäumt hätten, die Anzeige zu machen.

5. Der Beſuch der Tanzböden und Wirtshäuſer ſei ſcharf und im Wiederholungsfall ſelbſt mit Ausweiſung aus dem Gymnaſium zu beſtrafen. Häuſer, in denen Tänze oder Wirtſchaft gehalten würden, eigneten ſich nicht zu Wohn⸗ oder Koſthäuſern der Gymnaſiaſten.

6. Die Schule ſei etwa 8 Minuten vor Anfang des Unterrichts zu öffnen und nach deſſen Be⸗ endigung ſogleich wieder zu ſchließen, damit die Schüler ſich nicht lange ohne Aufſicht der Lehrer in den Schulräumen befänden. Auch ſolle nach geöffneter Schule einer der Schüler nach Wahl des Lehrers etwas aus einem lehrreichen Buche vorleſen und der Lehrer habe bei ſeiner Ankunft ſich durch Fragen zu ver⸗ ſichern, ob die Anweſenden der Vorleſung die gehörige Aufmerkſamkeit gewidmet hätten. Exceſſe ſeien um ſo ſtrafbarer, da das Haus, in dem ſich die Schulräume befänden, zugleich elenden Kranken und leidenden Menſchen zur Verpflegungsſtätte diene. Da Profeſſor Emig laut ergangenem Bericht ſeinen Unterricht in dem dazu beſtimmten Saal wegen Mangel der dazu erforderlichen Tiſche und Bänke nicht geben könne, ſo ſeien dieſe ohne allen Verzug zu machen und herzuſtellen und zu dieſem Ende habe der Präfekt das Nötige bei Großh. Amtsvogt unverzüglich einzuleiten.

7. Strafen müßten die Beſſerung des Schülers fördern und folglich zuerſt auf den ſittlichen Menſchen wirken; wo dieſe frnchtlos ſeien, hätten körperliche, auf den ſinnlichen Menſchen wirkende Züchtigungen einzutreten. Dieſe letzteren zu gebrauchen, wo der Zweck der Beſſerung anders erreicht werden könne, ſei zweckwidrig; ſie aber ganz aufzuheben, ohne etwas anderes an ihre Stelle zu ſetzen, ſei ebenſoviel, als völlige Strafloſigkeit einzuführen. Aufgaben oder Variationen als Strafen ſeien aus dem Grunde ſelten anzuraten, weil ſie das Studieren, ſo dem Jüngling die erſte Freude ſein ſolle, in eine Strafe umwandelten, folglich gehäſſig machten. Zuerſt müßten Ermahnungen, Verweiſe, Zureden, Weckung des Ehrgefühls eintreten; wirkten dieſe nicht mehr, ſo ſei zu Strafen zu ſchreiten, und zwar zu ſolchen, ſo dem Vergehen angemeſſen ſeien. Der Beleidiger bitte öffentlich ab, der Herumläufer erhalte Haus⸗ arreſt, der Nachläſſige mache die oberflächlich gemachte Arbeit noch einmal, der Lügner werde öffentlich