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2. Das Dispenſationsrecht des Präfekten dürfe nur aus höchſt wichtigen Gründen, z. B. wegen Krankheit eines Lehrers geübt werden. Willkürlich zu dispenſieren ſei der Präfekt nicht befugt.
3. Bei Erkrankung eines Lehrers habe der Präfekt dafür zu ſorgen, daß ein anderer Lehrer deſſen Stelle verſehe.
4. Der Vorwand, den unterlaſſenen Unterricht an einem anderen Tage nachzuholen, ſei unſtatthaft.
5. Die Unterrichtsſtunden ſeien präcis anzufangen und durch keine Nebenbeſchäftigung zu unterbrechen.
6. Falle ein Feiertag in eine Woche, ſo ſei dafür am Spieltage der ausgefallene Unterricht nachzuholen.
§. 4 verbietet jedem Lehrer, Privatunterricht an Schüler einer anderen Klaſſe zu erteilen, da die Verſchiedenheit der Methode nachteilig ſei.
§. 5 beſchränkt die kirchlichen Verrichtungen der Benefiziaten mit Ausſchließung deſſen, was nicht zur eigentlichen Seelſorge gehört, auf das Maß, daß der Unterricht nicht beeinträchtigt werde, und ſpricht die Erwartung aus, daß der Pfarrer die Benefiziaten, denen die Wichtigkeit ihres Amtes und ſelbſt die ältere Verfaſſung, nach welcher ſie membra capituli ruralis ſeien, eine ehrenvolle Auszeichnung verleihe, nach eigenem Verſprechen ſchonend behandeln werde; wie man auch von den Benefiziaten erwarte, daß ſie ſich der Teilnahme an der Seelſorge bei vorſchriftsmäßigen oder nötigen Fällen nicht entziehen würden.
§. 6. Ein weiteres Gebrechen beruhe auf der Nachſicht gegen entdeckte Mängel. Da dieſem nur durch die Sorgfalt des Präfekten abgeholfen werden könne, ſo werde demſelben verordnet:
1. Der Präfekt habe das Recht, ſo oft er wolle, die Schule zu beſuchen, wenigſtens ſolle er ſie jeden Monat einmal viſitieren. Dabei habe er ſich über Fleiß und Sittlichkeit der Schüler zu erkundigen und die entdeckten Mängel ſofort zu verbeſſern oder zu beſtrafen, ſich aber wohl zu hüten, das Anſehen des Lehrers irgendwie zu kompromittieren.
2. Ihm ſei die Sorge für Beobachtung der Schulordnung anvertraut und er allein dafür ver⸗ antwortlich.
3. Ihm liege auch vorzüglich die Handhabung der Schulpolizei ob. Bei ſchwereren Vergehen ſei das Beſtrafungsrecht ſeinen Händen allein anvertraut.
4. Er habe das Ganze zu überſehen. Jeder Lehrer arbeite nur in ſeinem Fache, der Präfekt habe die Verbindung herzuſtellen und bei Lehrern und Schülern den Eifer anzufachen.
5. Seine exekutive Gewalt müſſe er ohne Rückſicht üben und die von der Synode(Konferenz) ausgeſprochenen Strafen zur Ausführung bringen.
§. 7. Damit die Schulſynoden(Konferenzen) ihren Zweck, nämlich Verbeſſerung der Lehrmethode, der Schuldisziplin und Beförderung der Sittlichkeit ſicherer erreichten, würden folgende Beſtimmungen getroffen:
1. Jeder Lehrer habe ſeine Anträge und ſeine Abſtimmung ſelbſt zu Protokoll zu geben und niemand habe das Recht hieran zu ändern oder den Antrag wohl gar nicht zu Protokoll zu nehmen.
2. Sei ein Beſchluß gefaßt, ſo dürfe keine Rückſicht, kein verwandtliches oder freundſchaftliches Verhältnis den Vollzug hindern. Sollte der eine oder der andere Votant diſſentierender Meinung geweſen ſein, ſo dürfe er davon in publico keinen Gebrauch machen oder gar dadurch das Gehäſſige von ſich auf andere wälzen.
3. Die Synode fange erſt dann an wirkſam zu werden, wenn der Lehrer ſelbſt nicht mehr mit Nachdruck handeln könne. So lange er noch ſelbſt wirken könne, dürfe ſie ihn nicht in ſeinem geſetzlichen Wirkungskreiſe hindern.
4. Sachen von größerer Wichtigkeit ſeien den Lehrern vorher bekannt zu machen, damit ſie ſich auf dieſelben vorbereiten könnten.
5. Der Synode ſtehe es nicht zu, an dem Studienplan Änderungen zu machen. Finde ſie ſolche zweckmäßig, ſo habe ſie deshalb an die Behörde zu berichten.


