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§. 20. Die ſeither zweimonatlichen Herbſtferien werden in einmonatliche Vakanz von Michaelis bis Allerheiligen geändert, Oſterferien zwiſchen den beiden halbjährigen Kurſen vom Palmſonntag bis zum Sonntag nach Oſtern feſtgeſetzt. Für beide Ferien ſeien als Aufgaben Üüberſetzungen und Auszüge aus guten zur Privatlektüre mitgeteilten Schriften und mathematiſche Probleme zu geben.
§. 21. Jeder Lehrer habe alle im Umfang ſeines Amtes liegende Mittel anzuwenden, um Sitt⸗ lichkeit und Religiöſität zu begründen. Solche Mittel ſeien außer dem zweckmäßigen Religionsunterricht: „1. Benutzung eines jeden moraliſchen Geſichtspunktes bei dem Vortrag anderer Lehrgegenſtände, ſofern ſie auf dem Gebiet der Religion zu liegen ſchienen. 2. Stete Aufſicht auf Sitten und Neigungen der Schüler, Beobachtungen derſelben außerhalb der Schule, überraſchender Beſuch in ihren Wohnungen, Beſprechung und Verſtändigung mit den Eltern.
§. 22. Die Schüler hätten täglich vor der Schule dem Gottesdienſt beizuwohnen, der Unterricht ſei mit einem kurzen Gebet oder Geſang anzufangen und zu ſchließen, an Sonn⸗ und Feiertagen hätten die Schüler in dem Gottesdienſt Vor⸗ und Nachmittags unter Aufſicht eines Lehrers anweſend zu ſein und über Predigt und Unterricht mündliche oder ſchriftliche Rechenſchaft zu geben. Die Kommuniontage ſeien vom Präfekten anzuſetzen und gemeinſchaftlich zu halten, am Vorabend derſelben den Schülern ein kurzer Vorbereitungsunterricht zu erteilen und die Handlung ſelbſt mit aller Erbauung und Feierlichkeit zu begehen.
§. 23. Zur Handhabung der Schulzucht ſeien, wie in der Volksſchule, zwei Schulliſten zu halten, eine Wochenliſte und eine Monatliſte; in jene, die für jeden Unterrichtsgegenſtand eine Rubrik habe, ſolle er eintragen, was in jeder Woche gelehrt worden; in dieſer die Abſenzen der Schüler und deren Gründe angeben und über Fleiß, Betragen und Fortſchritte notieren. Der Pfarrer habe bei ſeinen Viſitationen nach jenen Liſten die Schüler zu beloben, zu tadeln, mit den Eltern zu ſprechen; auch wenn er die Schüler examiniere, ſolle er das in der Wochenliſte verzeichnete Material vornehmen. Außer den mit den Schul⸗ beſuchen des Präfekten verbundenen Prüfungen ſolle an jedem Samstag ein Wochenexamen gehalten werden; zwei große Prüfungen ſeien jährlich, vor den Oſter⸗ und Herbſtferien zu veranſtalten. Schlußprüfung, compositio pro ascensu und Schulliſte entſchieden über die Verſetzung. Für die nach der Schlußprüfung zu haltende Preisverteilung werden 50 fl. bewilligt. Zu einer körperlichen Züchtigung ſei Anzeige bei dem Präfekten, zu einer Ausweiſung aus dem Gymnaſium Anzeige bei dem Kirchen⸗ und Schulrat erforderlich.
Wolle ein Lehrer außer den vorgeſchriebenen Lehrgegenſtänden noch einen anderen lehren, z. B. Muſik, ſo ſei ihm Annahme eines Honorars geſtattet.
Der Privatfleiß der Schüler ſei vom Lehrer durch geeignete Anweiſung zu unterſtützen und vor Verirrung zu bewahren.
§. 24. Als eigentlicher Vorſtand der geſamten Schule wird der Präfekt bezeichnet; ſeine Pflicht ſei es, auf die Beobachtung dieſer Verordnungen zu halten, die Schulen vorſchriftsmäßig zu beſuchen, die Verſehen der Lehrer zu rügen, ihr Anſehen da, wo es unzureichend ſein ſollte, zu unterſtützen, Beſchwerden der Eltern oder Schüler gegen die Lehrer gütlich beizulegen und, was ihm in der Eigenſchaft als Pfarrer leichter ſei, für die moraliſche Bildung der Jugend zu ſorgen. Vorzüglich aber ſei es ſeine Sorge, daß alle Lehrfächer in einander griffen, daß bei jenen Fächern, die nicht von demſelben Lehrer durch alle Klaſſen gegeben würden, der zweite genau da anfange, wo der erſte aufgehört habe und daß kein Schüler aus einer fremden Anſtalt in eine Klaſſe aufgenommen werde, ohne durch vorherige Prüfung als fähig befunden zu ſein. Mitvorſtand der Schule ſei der Beamte, deſſen Aufſicht ſich beſonders auf Baulichkeiten, Schul⸗ geräte, Heizung und Einſammlung des Schulgeldes und auf alle Gegenſtände erſtrecke, bei welchen die Unterſtützung des weltlichen Armes nötig ſei.
§. 25. Der Präfekt habe zu beſtimmen, welche Bücher, Landkarten oder phyſikaliſche Werkzeuge anzuſchaffen ſeien. Die Anſchaffungskoſten dürften den Betrag von 50 fl. nicht überſteigen. Die An⸗ ſchaffungen ſeien dem Kirchen⸗ und Schulrat gegenüber zu verrechnen.


