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gelernt, habe er auf fördernde und hemmende Begebenheiten einzugehen. An die bereits in der Volksſchule gelernte bibliſche Geſchichte habe ſich die Geſchichte der alten Welt anzuſchließen, beſonders die griechiſche und römiſche und an dieſe die Geſchichte der Deutſchen. Mit dieſer könnten auch die Hauptbegebenheiten benachbarter Staaten und die Schickſale der chriſtlichen Kirche verbunden werden. Vorzüglich aber ſei allenthalben die Geſchichte der zu Heſſen gehörigen Provinzen zu berückſichtigen.
§. 12. Naturgeſchichte ſei in allen Klaſſen zu lehren, da ſie den Glauben an das höchſte Weſen nähre, manchen Aberglauben verſcheuche, zur Veredlung des Ackerbaues und der bürgerlichen Gewerbe diene, unentbehrliche Vorkenntnis für die Naturlehre ſei und die reinſte Freude und reichlichſte Unterhaltung gewähre. Die Schüler des Gymnaſiums hätten gleich denen der Volksſchule an dem Induſtriegarten teil.
§. 13. Die Lehrer der dritten und vierten Klaſſe hätten einen der Faſſungskraft ihrer Schüler entſprechenden Unterricht in der Pſychologie zu erteilen.
§. 14. Schönſchreiben habe der Rektor in allen Klaſſen zu lehren und ſich dabei vorzüglich der Menzzori'ſchen Vorſchriften zu bedienen.
§. 15. Außer dem Präfekten, der den Religionsunterricht in allen Klaſſen gebe, ſeien an dem Gymnaſium noch 5 Lehrer angeſtellt(der Rektor alſo mitgerechnet), einer für die Anfangsgründe, zwei für die Grammatik, einer für die ſog. humaniora und einer für die griechiſche Sprache und Naturgeſchichte. Unter dieſen ſeien zwar die Lehrgegenſtände ſo verteilt, daß ein Lehrer der Regel nach den Unterricht in den meiſten Lehrgegenſtänden ſeiner Klaſſe erteile, doch ſeien gewiſſe Lehrfächer einem Lehrer allein an⸗ vertraut, die derſelbe durch alle Klaſſen zu geben habe.— Unter die erſte Kategorie gehöre deutſcher und lateiniſcher Sprachunterricht, Erklärung der Klaſſiker, Mythologie und Altertümer, Geſchichte, Ästhetik, Pſychologie, Dicht⸗ und Redekunſt; in die zweite Religions⸗ und Sittenlehre, Mathematik, Technologie, Erd⸗ und Weltbeſchreibung, griechiſche Sprache, Naturlehre und Schönſchreiben.
§. 16. Die regelmäßige Dauer des Gymnaſialkurſus wurde auf 5 Jahre feſtgeſetzt, wovon das erſte bei dem Rektor oder Elementarlehrer, die zwei folgenden unter den Lehrern der Grammatik, die zwei letzten unter dem humaniora dozierenden Lehrer zugebracht werden ſollten.
§. 17. Hauptgrundſatz bei allem Unterricht ſei, von dem, was der Schüler wiſſe, auf Neues über⸗ zugehen. Die Lehrart ſolle analytiſch, die Form katechetiſch oder ſokratiſch ſein. §. 18. Die vorſchriftsmäßigen Bücher: für den Religionsunterricht: der Diöceſankatechismus; . für Deutſch: Adelungs Auszug der deutſchen Sprachlehre und Bedhauſens praktiſche Schriftſteller; für Latein: Wencks Grammatik, Ühleins Syntax und Plagemans oder Bröders Chreſtomathie; . für das Griechiſche: die bereits oben genannten Werke; 5. für die Asthetik, Dicht⸗ und Redekunſt: Eſchenburgs Einleitung in die ſchönen Wiſſenſchaften; 6. für Pſychologie: Übermeſſer oder Jakobs Lehrbücher; 7. für Altertumskunde: Leonhard Maiers Compendium; 8 9
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. für Mythologie: Moritz. . für Mathematik: Beda Maiers Anfangsgründe und Prändels Geometrie; 10. für Erdbeſchreibung: Gaspari, ferner die alte Geographie nach Nitſch und Verſuch einer mathe⸗ matiſchen Geographie und Geographie für Gymnaſien, Lübeck 1790; 11. für Naturgeſchichte und Naturlehre: Ebert; 12. für Geſchichte: Müllers Lehrbuch der alten Weltgeſchichte. §. 19. Sonntags wird der Unterricht ganz, Dienstags und Donnerſtags am Nachmittag ausgeſetzt. Doch ſollten ſich die Schüler an den freien Nachmittagen im Induſtriegarten verſammeln, wo Unterricht und ſchickliche Erholung abwechſeln könne.
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