Aufsatz 
Öffentliche Mitteilung über die gegenwärtige Einrichtung der Elementar- und Mittelschulen der Stadt Wiesbaden
Entstehung
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Die Beſchäftigung der Mädchen erfolgt im Anſchluß an den obligatoriſchen Induſtrieunterricht, zu deſſen Einrichtung die in dem neu erſchienenen Buche von Roſalie Schallerfeld:Der Handarbeitsunterricht in den Schulen, Frankfurt a. M., Hermann ſche Buchhandlung niedergelegten Grundſätze empfohlen werden.

§. 6.

Für die Arbeitsſchule werden in der Regel an den Nachmittagen der fünf erſten Wochentage je drei Stunden verwendet. 4

Das einmal in die Arbeitsſchule aufgenommene Kind bedarf zu jeder Dispenſation vom Beſuche der⸗ ſelben der Genehmigung des Oberlehrers, die nur auf vorgebrachte genügende Entſchuldigung ertheilt werden kann.

§. 7.

Die Anleitung und Beaufſichtigung der Arbeitsſchüler geſchieht nach Anordnung des Oberlehrers durch Lehrer und Lehrerinnen der Elementarſchule, ſoweit nicht die Herbeiziehung eines gelernten Gärtners resp. eines Handwerkers nothwendig wird.

Die Oberaufſicht führt der Schulvorſtand in specie der Oberlehrer nebſt einigen vom Schulvorſtande ihm zur Seite geſtellten Mitgliedern.

Dieſer Spezial⸗Schulvorſtand hat nach Ablauf eines jeden Monats die Arbeiten und das Betragen der Kinder zu unterſuchen und darnach die Cenſuren zu ertheilen. 1

§. 8.

Die Feſtſetzung des Verdienſtes der Kinder für ihre Arbeiten geſchieht ebenwohl durch dieſen Spezial⸗ Schulvorſtand.

Dieſer Verdienſt wird nie baar bezahlt, ſondern gut geſchrieben und für die Kinder zu Anſchaffung von Kleidungsſtücken ꝛc. namentlich bei der Confirmation verwendet.

§. 9.. . Nur die Kinder, welche die Arbeitsſchule bis zu ihrer Confirmation beſuchen, haben einen Anſpruch auf ihr Verdienſt⸗Guthaben. Vgl.§. 3. Ob dasſelbe auch andern Schülern, die ohne ihre Schuld austreten, oder mit Tod abgehen, zugetheilt werden ſoll, unterliegt der Beſchlußfaſſung des Spezial⸗Schulvorſtands. §. 10.

Die Kinder erhalten Verdienſtbücher, denen die Grundſätze über Feſtſetzung des Verdienſtes vorgedruckt ſind. 2

Die zeitweiſen Cinträge des Verdienſtes(§. 8) und der Cenſuren(§. 7) in dieſe Bücher ſind von den Eltern oder deren Stellvertretern zu unterſchreiben. 3

§. 11.

Es findet halbjährig eine Prüfung der Kinder ſtatt unter Vertheilung von Preiſen an die tüchtigſten Arbeiter.

§. 12.

Gewohnheitsmäßiges Zuſpätkommen, unentſchuldigtes Ausbleiben haben Abzüge an dem Berdienſt⸗Gut⸗ haben zur Folge. Auch fortgeſetzter Ungehorſam, Trägheit kann auf ſolche Weiſe beſtraft werden. Sonſt iſt die disciplinare Behandlung der Arbeitsſchüler derjenigen aller Elementarſchüler conform.

§. 13.

4 Der Arbeitsſchule wird von dem Gemeinderathe ein Ackerfeld in der unmittelbaren Nähe des Schul⸗ gebäudes überwieſen, desgleichen die Ausrüſtung der Arbeitsſäle mit den nöthigen Geräthſchaften geſtellt, wo⸗ rüber ein Inventar von dem Oberlehrer aufzunehmen und fortzuführen iſt.

Außerdem wird eine Arbeitsſchulkaſſe gebildet, deren Einnahmen beſtehen:

a. in einem jährlichen Beitrage der Stadtkaſſe;

b. in jährlichen Geldbeiträgen, welche durch Freunde der Anſtalt beigeſteuert werden;

c. in Schenkungen;

d. in dem Erlöſe aus den Feld⸗ und Garten⸗Erzeugniſſen, Strohgeflechten und ſonſtigen Erzeugniſſen der Arbeitsſchule.

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§. 14. Die Führung der Arbeitsſchulkaſſe, ſowie die auf deren Rechnungsweſen ſich beziehende Buchführung liegt dem Rechner ob, zu welchem ein Mitglied des Schulvorſtandes gewählt wird. Aus dieſer Kaſſe ſind zu beſtreiten: 3 a. die Anſchaffung der Rohſtoffe für die Arbeitsſchule; b. die Anfertigung der Druckſachen vgl. z. B.§. 10); c. die Auszahlung der Verdienſt⸗Guthaben; d. die Ausgaben für Prämien(§. 11). 1