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Dr. Firnhaber in einem Theile ſeiner bei dieſer Gelegenheit gehaltenen Rede eingehend über dieſen Punkt, und wenn wir es auch bedauern müſſen, das in dieſer Beziehung Geſagte nicht vollſtändig wiedergeben zu können, ſo dürfen wir es doch nicht unterlaſſen, wenigſtens einige Sätze aus derſelben ihrem Inhalte nach anzuführen.
„Die Arbeitsſchule— ſo ungefähr äußerte ſich derſelbe— iſt ein Hülfsmittel zur erzieh⸗ „lichen Thätigkeit. Die Schule will ihre Schüler unter ihren Augen beſchäftigen und dieſe Be⸗ „ſchäftigung zur Gewöhnung an Ordnung, Reinlichkeit, Gehorſam und gute Sitte benutzen; die „Arbeitsſchule will aber auch dem Kinde eine Anleitung zur Arbeit ſelbſt geben, und die Hand „des Kindes— das erſte und weſentlichſte Organ der Arbeit— geſchickt machen für allerlei „nützliche Thätigkeit; ſie will endlich auch dem Kinde und ſeinen Eltern durch Verabreichung „eines kleinen Lohnes für dieſe Arbeit die Laſten des Lebens erleichtern.“
„Wir wollen uns— ſo fuhr der Redner fort— mit der Errichtung einer Arbeitsſchule „nicht auf die Seite derer ſtellen, welche in neuer und neueſter Zeit der Volksſchule im Allge⸗ „meinen die Erziehung und Unterweiſung zur Arbeit auferlegen, in dieſem Streben viel unter⸗ „ſtützt von Gewerbe⸗ und Landwirthſchafts⸗Vereinen. Wie weit dieſer Forderung genügt werden „kann, darüber ſind die Acten noch nicht geſchloſſen. Was wir verſuchen wollen, ſind keine Ex⸗ „perimente, keine Projekte, ſondern in langjähriger Ausführung erprobte Einrichtungen. Sollen „wir zögern, auch in unſerer Stadt mit Ausnützung der anderwärts(Dresden, Hannover, Darm⸗
„ſtadt, Worms ꝛc.) gewonnenen Erfahrungen einen Verſuch zu machen?“ u. ſ. w.
Mit dem 1. Februar 1864 trat die Arbeitsſchule nach Maßgabe des nachfolgenden von
Herzoglicher Landesregierung aufgeſtellten Organiſationsplans ins Leben.
Die Organiſation der Arbeitsſchule in Verbindung mit der hieſigen Elementarſchule. §. 1.
Die Arbeitsſchule hat den Zweck, die die Elementarſchule beſuchenden Kinder von weniger bemittelten Eltern, welchen theils die Fähigkeit, theils die Neigung, theils die Möglichkeit abgeht, ihre Kinder in der von dem Beſuche des Unterrichts freien Zeit gehörig zu überwachen, unter Aufſicht angemeſſen zu beſchäftigen, ſie hierdurch vor den Einflüſſen nachtheiliger Geſellſchaft zu bewahren, an nützliche Thätigkeit, Ordnung, Reinlich⸗ keit, Gehorſam und gute Sitten zu gewöhnen, ſowie ihnen Gelegenheit zur Erwerbung eines kleinen Verdienſtes, nach Verhältniß ihres Fleißes und Betragens, zu geben.
§. 2. Der Eintritt in die Arbeitsſchule iſt ein freiwilliger, von der Einwilligung der Eltern oder deren Stell⸗ vertreter bedingter. Die Aufnahme erfolgt auf Antrag des Oberlehrers durch den Schulvorſtandsdirigenten.
§. 3.
Das in die Arbeitsſchule aufgenommene Kind hat bis zu ſeinem Austritt aus der Elementarſchule darin zu verbleiben, widrigenfalls es des ihm etwa gut geſchriebenen Verdienſtes verluſtig geht. Ausnahmen ent⸗ ſcheidet der Schulvorſtand.
§. 4.
Die Beſchäftigung der Knaben beſteht in Feld⸗ und Garten⸗Arbeiten, wobei der Obſtbaumzucht und dem Gemüſebau eine vornehmliche Fürſorge zugewendet wird, ſodann in Strohflechtereien, Papparbeiten, Anfertigung von Gartengeräthſchaſten, Baum⸗ und Weinbergspfählen u. dgl. Es kann auch zu Elementen von ſpätern Berufsarbeiten, ſowie zu einigem Induſtrie⸗Unterrichte, wie ſolcher ſonſt den Mädchen obliegt, den Knaben An⸗ leitung gegeben werden. Es bleibt über die Ausdehnung der Knaben Beſchäftigung, welche nach„Umſtänden eine viel größere werden kann, das Meiſte der Beſchlußfaſſung des Schulvorſtands anheimgegeben.
§. 5.
Die Beſchäftigung der Mädchen beſteht— abgeſehen von der etwa möglichen Zuziehung zu den Feld⸗ und Gartenarbeiten— in Anfertigung von Handarbeiten, wie ſolche durch die einfachen Bedürfniſſe eines Hausweſens verlangt werden. Die Ausdehnung auf Häkeln, Sticken, feinere Näharbeiten iſt zuläſſig.


