bildungskurse für Lehrer an höheren Schulen beschlossen worden. Der erste dieser Kurse wird in der Zeit vom 28. März bis 7. April in Frankfurt a./M. stattfinden.
Erlass vom 20. März 1894: Den Königlichen Wissenschaftlichen Prüfungs-Kommissionen sind sämtliche deutsche Abiturientenaufsätze der neunstufigen höheren Lehranstalten ihrer Geschäftskreise vom Ostertermine d. J. zur Begutachtung vorzulegen.
Verfügung vom 31. März 1894: Behufs Festsetzung der inne zu haltenden Unterrichts- zeit wird bis auf weiteres angeordnet, dass im Sommerhalbjahr der Unterricht ent weder um 7 oder um 8 Uhr beginne, der Nachmittagsunterricht die Zeit von 2 bis 4 Uhr umfasse. Im Winterhalbjahr hat der Vormittagsunterricht bis ungefähr zum 20. November, sowie ungefähr vom 15. Februar bis zu den Osterferien um 8 Uhr, in der Zwischenzeit unter Beschränkung auf die Dauer von 3 ½ Stunden um 8 ½ Uhr zu beginnen.
Erlass vom 7. April 1894: Die an höhere Lehranstalten berufenen oder zu berufenden seminaristisch gebildeten Lehrer führen, je nachdem sie ausschliesslich oder vorzugs- weise für den Zeichenunterricht oder anderen als Zeichenunterricht berufen sind, die Amts- bezeichnung„Zeichenlehrer“ bezw. Lehrer, je nach Erfordernis mit dem Zusatz„an dem Gymnasium, an dem Realgymnasium, an der Oberrealschule u. s. w.“, die Lehrer an den Vorschulen die Amtsbezeichnung„Vorschullehrer“.
Verfügung vom 26. April 1894: Durch besonderen Erlass des Herrn Ministers werden die in den allgemeinen Lehrplänen vom 6. Januar 1892 bezüglich des Katechismus-Unterrichts enthaltenen Bestimmungen dahin erläutert, dass die Erlernung von Luthers kleinem Kate- chismus, insbesondere des 4. und 5. Hauptstückes(Taufe und Abendmall) keineswegs von allen evangelischen Schülern ohne Unterschied, ob sie einer lutherischen, reformierten oder unierten Gemeinde angehören, verlangt werden soll. Das allgemeine Lehrziel des evangelischen Religions- unterrichts geht vielmehr dahin, die Jugend in Gottes Wort zu erziehen und sie zu befähigen, dass sie dereinst durch Bekenntnis und Wandel und namentlich auch durch lebendige Beteiligung am kirchlichen Gemeindeleben ein wirksames Beispiel gebe. Sofern die an dem betr. Orte obwaltenden Verhältnisse es empfehlen, ist die Lehre von der Taufe und vom Abendmahl nicht nach dem lutherischen Katechismus, sondern nur auf Grund des Bibelwortes zu bpehandeln.
Verfügung vom 15. Mai 1894: Junge Leute, die, ohne Schüler eines Gymnasiums, eines Realgymnasiums oder einer Oberrealschule zu sein und ohne die Aufnahme in eine dieser Anstalten nachzusuchen, ein Zeugnis der Reife für die Prima erwerben wollen, haben sich unter Nachweisung des bisherigen Bildungsgangs und der bisherigen Führung, sowie unter Beifügung der letzten Schul- und Privatzeugnisse bei demjenigen Provinzial-Schulkollegium zu melden, dessen Amtsbereich sie durch den Wolmort ihrer Eltern oder durch den Ort ihrer letzten Schulbildung angehören. Geeigneten Falls werden sie einer entsprechenden Anstalt der Provinz zur Prüfung überwiesen. Für diese Prüfungen werden halbjährliche Termine festgesetzt und als solche bis auf weiteres Anfang Juni und Anfang Dezember j. Is. bestimmt.
Verfügung vom 31. Mai 1894: Die Einführung des Biblischen Lesebuchs von Voelker in den mittleren Klassen wird genehmigt; in den oberen Klassen ist der Gebrauch der Vollbibel beizubehalten.
Verfügung vom 5. Juni 1894: Der Direktor hat die von den verschiedenen Fachlehrern für die Reifeprüfung vorgeschlagenen Aufgaben zunächst einer sorgfältigen Prüfung zu unter- ziehen und ihm ungeeignet erscheinende Aufgaben durch den betr. Fachlehrer abändern oder


