Aufsatz 
Französische Schulgrammatik und moderner Sprachgebrauch / Rudolf Diehl
Entstehung
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Klasse 3. zahl von Gedichten und Erzählungen eingeübt. Klassenlehrer: Kolb. SchreibenundOrthographie: Die deutschen

Klein- und Grossbuchstaben. Abschreiben von der Wandtafel und aus dem Lesebuche. Laut- gemässe Schreibung von Wörtern und einfachen Sätzen. Kolb.

Christliche Religionslehre. a. Evangelische(2 St.): Erzählungen aus dem alten und neuen Testamente. Bibelsprüche, Kirchen- lieder und Choräle. Kolb.

b. Katholische:? verb. mit Kl. 2, s. daselbst.

Deutsch und Schreiben(12 St.). Lesen: Die Fibel wurde bis zu Ende und der I. Teil des Lesebuchs für Volksschulen(Ausgabe in 3 Teilen)

Rechnen(4 St.): Zerlegen der Grundzahlen. Zu- und Abzählen derselben im Zahlenkreise bis 100. Unterschiedsuchen. Kolb.

bis Seite 25 gelesen. Anschauungsunter-

richt: Im Anschluss an den Lesestoff wurden Gesangunterricht.

Natur- und Kunstkörper, im Interessenkreise In der Vorschule waren besondere Stunden für den des Kindes liegende Ereignisse und Thätigkeiten Gesangunterricht nicht angesetzt; innerhalb der übrigen besprochen; daran anschliessend wurde eine An- Stunden wurden einstimmige Lieder geübt.

II. Verfügungen der vorgesetzten Behörden.

(Erlasse des Herrn Unterrichtsministers, Verfügungen des Königlichen Provinzial- Schulkollegiums.)

Erlass vom 13. Januar 1894: Für diejenigen Schüler, welche mit der Erlangung des Zeugnisses über die Versetzung nach Obersekunda von einer Vollanstalt abgehen, kann das Abgangszeugnis, gleichviel ob dafür besondere Gebühren zu zahlen sind oder nicht, in Ge- stalt eines besonderen Vermerks über die Entlassung mit dem Zeugnis über die Abschluss- prüfung verbunden werden.

Erlass vom 8. Februar 1894: Der§ 90 der Wehrordnung hat als Ziffer 8 folgenden Zusatz erhalten:Der Reichskanzler ist ermächtigt, in besonderen Fällen ausnahmsweise dem Zeugnis über die bestandene Abschlussprüfung an einer deutschen Lehranstalt, bei welcher nach dem sechsten Jahrgang eine solche Prüfung stattfindet, die Bedeutung eines gültigen Zeugnisses der wissenschaftlichen Befähigung für den einjährig-freiwilligen Dienst auch dann beizulegen, wenn der Inhaber des Zeugnisses die Zzweite Klasse der Lehranstalt nicht ein volles Jahr hindurch besucht hat.

Erlass vom 13. Februar 1894: Von Ostern 1895/96 ab und weiter ist der Ersatz älterer, den neuen Lehrplänen nach Inhalt und Methode nicht vollkommen angepasster Lehr- und Übungsbücher in allen Fächern durch neue, allen Anforderungen entsprechende Schul- bücher allmählich durchzuführen. Dabei ist an Lehranstalten derselben Kategorieen die mög- lichste Beschränkung bezüglich der Zahl von Schulbüchern derselben Art innerhalb der Provinz und, soweit thunlich, die Einheitlichkeit der Lehr- und Ubungsbücher für dieselben Fächer in einer Stadt im Auge zu behalten. Mit besonderer Strenge ist der Vielheit der für den Gesangunterricht bestimmten Hilfsmittel zu steuern.

Erlass vom 23. Februar 1894: Bei Anstellung vonZeichenlehrern ist im Sinne des Normal-Etats,§ 1 No. 4, die Pfichtstundenzahl durchweg auf 24 festzusetzen.

Verfügung vom 16. März 1894: Von dem Vorstande des Physikalischen Vereins in Frankfurt a./ M. ist die Abhaltung periodisch wiederkehrender physikalisch-chemischer Fort-