Aufsatz 
Zur Ethik des Stoikers Zenon von Kition / von Georg Joseph Diehl
Entstehung
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wurden, ¹) und auch Chrysippus diesen Satz, aus dem alle ethischen Folgerungen der Lehre gezogen wurden, als vom Stifter der Schule herrührend angesehen haben muss.

Nach dem Zeugniss des Diogenes versteht Chrysippus unter dieser&νσα sowohl die besondere als die allgemeine Natur ²), wonach die Tendenz dieser Formel als das mit der Einen Natur und mit sich selbst im Einklange befindliche Leben aufgefasst wird; Kleanthes dagegen soll nach einer uns von Diogenes überlieferten Notiz die partikuläre Natur ausgeschlossen haben. ³) Setzten wir selbst die Richtigkeit dieser Notiz voraus, so dass Kleanthes nur die allgemeine Natur verstanden wissen wollte, so konnte er unter dieser doch nur die in der ganzen Welt und in allen ihren Theilen herrschende Vernunft verstehen. Sowie aber diese in der Schöpfung dominirt, so soll sie auch im Menschen herrschen, da unsere Naturen Theile des Ganzen sind. Die volle Ueber- einstimmung des Lebens kann aber nur dadurch erzielt werden, dass unsere Vernunft absolut über uns herrscht, aber auch zugleich mit der allgemeinen Vernunft des Weltganzen zusammenfällt. Die Vernunft ist sonach dem Kitier das Gésetz für den Willen. Die zenonische Anschauung kann mithin nach Chrysippus nur die gewesen sein, dass wir unser Verhalten nach der festen Richtschnur des allgemeinen Naturgesetzes und der besonderen Menschennatur bestimmen, weil das Streben des Menschen nach Einheit und Harmonie nothwendig ist, um das höchste Gut zu erlangen.) Dass Diogenes aber dem Kleanthes dieses Fundamentalgesetz unter einer so gehaltlosen Modification vindiziren konnte, ist nicht unbegreiflich, da er bekanntlich noch öfter sich grober Fahrlässigkeiten schuldig macht. So bilden also die Gesetze der Vernunft und der Natur die Basis der stoischen Ethik. Anstatt dass nun Zenon das Sittengesetz zuerst in seiner vollen Reinheit aus der Vernunft d. h. unabhängig von jedem Zweck ermittelt und dann erst seine Nachforschungen auf die daraus resultirenden Gebote für den menschlichen Willen gerichtet hätte, so hat auch er, wie die übrigen griechischen Moralphilosophen, erst den letzten Zweck aller menschlichen Handlungen gesetzt und dann nach jenem das Vernunftgesetz bestimmt. Der Natur gemäss leben ist aber nichts anders als der Tugend gemäss leben, weil die Natur uns zu ihr hinführt. 5) Zenon stellt sonach für alle vernünftige Wesen, die der Tugend gemäss leben wollen, durch seine Forderung bei ihrem Handeln eine solche Maxime zu nehmen, wonach sie selbst nebst allen andern vernünftigen Wesen als nach einem allgemein gültigen Gesetze zu jeder Zeit handeln könnten, weil anders ein durchaus einhelliges Leben unmöglich wäre wenn man nicht wortklaubern, sondern den zu Grunde liegenden Sinn erfassen will dasselbe Gesetz auf, das Kant in seiner Kritik der praktischen Vernunft als oberstes Sittengesetz in der Formel ausgesprochen hat: Handle so, dass die Maxime deines Willens jederzeit zugleich als Prinzip einer allgemeinen Gesetzgebung gelten könne. Insofern nämlich der Mensch Vel. auch Wellmann's Urtheil p. 447, während Weygoldt, Zenon von Cittium und seine Lehre, Jena 1872, p. 36 vn quσmσ für einen Zusatz des Kleanthes hält, und Zeller Philos. der Griechen, 3. Thl. p. 127.

*) Diog. 87 89: guαmν ε Xoνσmeos ν εꝓρραονεꝛ,* dᷣοsονωνς de νſu 1s otu u 70iοςα τν⅓loἀηννϑοσπσέννν Käseννϑυ τν το⁴νντνννμένν dsvera uν,⁷ GαƷάEéodoννεν ϑ, ouxsre ds au oεπ νμεμοονς. Stob. ecl. II, p. 132 134; 139 40. Cic. de fin. III, 6. 7. Acad. I, 10; II, 45; parad. 2. Auch scheint Stob. ecl. II, 132 den Satz nach dem Vorgange des Chrysippus durch die Worte α ενφα Aöyονν να συινιμ⁴νοων εν1ν näher zu erläutern.

²) Diog. 89.

*) Senec. ep. 74. 35: profice et ante omnia hoc cura, ut constes tibi. ep. 120: magnam rem puta unum hominem agere etc. Cic. de off. I: sic est faciendum ut contra universam naturam nihil contendamus et ea tamen conservata propriam sequamur; acad. quaest. I, 2: Sive enim Zenonem sequare, magnum est efficere, ut quis

intellegat, quid sit illud verum et simplex bonum, quod non possit ab honestate sejungi. ²) Stob. ecl. eth. p. 110. Diog. 125 ff.