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Wie der geſammte Sprech⸗- und Abſeh⸗-, Leſe- und erſte Schreibunterricht behandelt wird, laͤßt ſich aus P. 42 bis 81 der Anleitung vollſtaͤndig erſehen; die Idee und Aufgabe der 3 Sprachcurſe iſt P. 89 bis 95 entwickelt.
Der I. Sprachcurſus ſoll dem Taubſtummen die Sprache aneignen. Es wird in demſelben überall von den Sachen und Verhältniſſen ausgegangen, der entſprechende ſprachliche Ausdruck wird gegeben; ebenſo werden Begriffe gebildet, Urtheile gefällt, Schlüſſe gezogen und überall an das Wort geknüpft, wodurch der Schüler nach dem Princip der Aneignung befähigt wird, das Wort in ſeiner unmittelbaren Bedeutung als Ausdruck ſeiner Vorſtellungen und Gedanken zu gebrauchen.
Der II. Sprachcurſus hat die Aufgabe, die durch den erſten gewonnene Sprache nach grammatiſchen Rückſichten zu fixiren, zu ordnen und durch Anwendung der Sprachbildungsge⸗ ſetze den Vorſtellungskreis des Schülers zu erweitern.
Im III. Spracheurſus wird der Schüler über die unmittelbare Bedeutung des Wortes hinausge⸗ ſührt und in der Lectüre mit alle dem bekannt gemacht, was der Sprachgebrauch geheiligt hat.
Alle drei Curſe greifen in einander und ergaͤnzen ſich gegenſeitig als eigentlicher Sprach⸗ und Anſchauungsunterricht, Sprachregellehre und Wortbil⸗ dung und Lectuͤre. Auch wird in jedem Curſus ſchon freier, ſelbſtſtaͤndiger Gedankenausdruck des Schuͤlers in Tagebuͤchern, Beſchreibungen, ſchriftlichen Erzaͤhlungen, Briefen und Geſchaͤftsaufſaͤtzen geuͤbt.
Fuͤr den erſten Sprachcurſus werden 3 bis 5 Jahre, fuͤr den zweiten etwa 2 Jahre, fuͤr die vollſtaͤndige Ausbildung des Schuͤlers nach Anleitung aller 3 Curſe ein Zeitraum von 8 bis 9 Jahren erfordert. Gewoͤhnlich bleiben unſere Schuͤler nur lange genug, um den erſten und ebenfalls den zweiten Curſus noch zu vollenden; Schuͤler aber, welche, wie z. B. kuͤnftige Kuͤnſtler, eine hoͤhere Sprachbildung noͤthig haben, muͤſſen unbedingt alle drei Curſe durchmachen.
2. Der Religionsunterricht zerfaͤllt in Religionslehre und bibliſche Geſchichte. Erſtere ertheilt ausſchließlich der erſte, letztere vorherrſchend der zweite Lehrer. Bis der Schuͤler einen gewiſſen Standpunkt ſprachlicher Bildung erlangt hat, wird auf ſeine ſittliche Bildung nur durch die geſammte Erziehung zu Hauſe und in der Schule eingewirkt. Iſt er auf den erforderlichen Standpunkt gelangt, ſo wird der Religionsunterricht als beſonderer Lehrgegenſtand eingefuͤhrt. Lehre, Geſchichte und beſondere Einwirkung auf das Gemuͤth des Schuͤlers durch Er— ziehung, Ermahnung und Erbauung ergaͤnzen ſich hier einander. Die Pantomime


