Aufsatz 
Zeitgemäße Wünsche und Vorschläge zu einer zweckmäßigen Behandlung der Taubstummen nach dem Austritte aus dem Institute
Entstehung
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techniſche Fertigkeit verſchafft werden, welche zum ſelbſtſtaͤndigen Broderwerb durchaus erforderlich iſt. Um daher den wohlthaͤtigen Endzweck der Anſtalt vollſtaͤndig zu erreichen, um die Bedauernswuͤrdigen vor Willkuͤhr und Mißbrauch Anderer, ſowie vor druͤckendem Mangel zu ſchuͤtzen, um ihnen zu einer mehr ſelbſt⸗ ſtaͤndigen Lage zu verhelfen, die auch Taubſtummen das Leben lieb und werth zu machen vermag, bedarf es einer naͤheren Aufſicht und beſonderen Einſchreitung der Orstbehoͤrde, die ernſtlich fuͤrſorgend darauf ſehen muͤßte, daß die taubſtum⸗ men Knaben Handwerke erlernten, oder irgend zu einem Berufe tauglich gemacht wuͤrden, der geeignet waͤre, ihnen eine mehr ſelbſtſtaͤndige Stellung in der buͤr⸗ gerlichen Geſellſchaft zu ſichern. Man koͤnnte den Knaben, die Erlernung eines Gewerbes ſchon dadurch erleichtern, daß man ſie von der Tarxe fuͤr Aufdingen und Losſprechen befreite, die Unbemittelten und Armen aber, welche gewoͤhnlich die Mehrzahl bilden, behufs des Zwecks aus den Armen-Caſſen, und wo dieſe nicht ansreichen, aus Gemeinde⸗Fonds unterſtuͤtzte.

Im Koͤnigreiche Preußen iſt den Meiſtern, welche einen Taubſtummen zu einem Handwerke ausbilden, eine Praͤmie von 50 Thalern zugeſichert, welche nach beendigter Lehrzeit, auf Grund einer, mit dem Lehrling anzuſtellenden und von der betreffenden Koͤniglichen Regierung anzuordnenden Pruͤfung, ausgezahlt wird. Von der Annahme eines ſolchen Lehrlings muß der Meiſter, um ſpaͤter jener Wohlthat theilhaftig werden zu koͤnnen, der betreffenden Regierung durch die Unterbehoͤrde Anzeige machen. Wuͤrde eine aͤhnliche Beſtimmung auch im Naſ⸗ ſauiſchen getroffen, ſo wuͤrde es ſpaͤter keinen Taubſtummen im Lande geben, der durch ſeine Gewerbsfaͤhigkeit nicht im Stande waͤre, ſein Brod zu verdienen und ſein gutes Fortkommen zu finden. Die armen Verwaiſten wuͤrden dann nicht mehr, wie wohl hie und da noch vorkommt, der Gemeindecaſſe zur Laſt fallen, weil ſie eben durch Verſchulden der Gemeinde gewerblos, ohne Beſchaͤftigung durch die Welt ſchleichen muͤſſen, ſich und der Welt eine Plage.

Wollte man hier einwenden, daß zur Erſparung des Lehrgeldes die Lehre des Taubſtummen ſchon neben dem Inſtitutsunterrichte beginnen muͤſſe, ſo gebe ich zu bedenken, daß ſich ſeine Schulzeit, die ſechs Jahre dauert, zur Erlernung einer Profeſſion ſchon deshalb nicht eignet, weil der Taubſtumme eines Theils noch zu jung und ſchwaͤchlich iſt, andern Theils durch die Erlernung eines Handwerks