Aufsatz 
Die Metapher in den Dramen Victor Hugos : (Bis 1830) : 1. Teil
Entstehung
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Durch Ablegung einer Ergänzungsprüfung im Lateinischen und Griechischen an einem Gymnasium, im Lateinischen an einem Realgymnasium, erlangt der Oberrealschulabiturient sämtliche Berechtigungen, welche mit dem Reifezeugnis eines Gymnasiums bezw. Realgym- nasiums verbunden sind.

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II. Das Zeugnis der Reife für Oberprima:

für den Eintritt als Civilsupernumerar bei der Verwaltung der indirekten Steuern, .für den Eintritt als Civilapplikant für das Marine-Intendantur-Sekretariat, für den Eintritt als Aspirant für das Verwaltungssekretariat bei den Kaiserl. Werften.

III. Das Zeugnis der Reife für Unterprima:

für die Meldung behufs Ausbildung als Telegrapheninspektor bei den König-

lichen Eisenbahnen,

für die Meldung zur Prüfung als öffentlicher Landmesser, . für die Prüfung als Markscheider bei den Königlichen Bergbehörden, für den Eintritt als Civilapplikant für das Marine-Intendantur-Sekretariat,

jedoch nur dann, wenn Bewerber Zahlmeisteraspirant und nicht über 28 Jahre alt ist,

für den Eintritt als Civilaspirant für den Intendanturdienst der Armee, jedoch

nur dann, wenn Bewerber Zahlmeisteraspirant ist,

für den Eintritt als Eleve in eine Königliche Tierarzneischule, in die

Königliche Militärrofsarztschule zu Berlin, für die Meldung behufs Appro- bation als Zahnarzt, jedoch nur dann, wenn durch eine Prüfung an einem Realgymnasium auch im Lateinischen die Reife für Unterprima nachgewiesen wird,

für den Eintritt in den Dienst bei der Kaiserlichen Reichsbank.

IV. Das durch die Abschlufsprüfung zu erwerbende Zeugnis der Reife für Obersekunda:

. für das Studium der Landwirtschaft auf den Königlichen landwirtschaftlichen

Hochschulen,

für den Besuch der akademischen Hochschule für die bildenden Künste(Kunst-

Akademie) in Berlin,

. für die Meldung zur Prüfung als Zeichenlehrer an höheren Schulen, . für den Besuch der akademischen Hochschule für Musik in Berlin, . für den Subalterndienst in der Königlichen Eisenbahnverwaltung, bei den

Königlichen Provinzialbehörden und Bezirksregierungen, der König- lichen Berg-, Hütten- und Salinenverwaltung und den Gerichtsbehörden, für den Eintritt als Apothekerlehrling und die Zulassung zu den pharmazeutischen Prüfungen nur dann, wenn durch eine Prüfung an einem Realgymnasium auch im Lateinischen die Reife für Obersekunda nachgewiesen wird,

für den Besuch der höheren Abteilung der Königlichen Gärtnerlehranstalt

zu Potsdam, wenn aufserdem im Lateinischen die Reife für die Unter- tertia eines Gymnasiums oder Realgymnasiums nachgewiesen wird,

. für den einjährig-freiwilligen Militärdienst(nach bestandener Abschlußs-

prüfung und einjährigem Besuch der Untersekunda). 3. Erziehung durch Schule und Elternhaus.

Ihre erziehliche Aufgabe vermag die Schule nur dann mit Erfolg zu lösen, wenn sie von dem Elternhause gehörig unterstützt wird. Zur Ordnung und Pünktlichkeit, zum

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